Abschnitt 4.1 - 4 Besondere Bestimmungen für sonstige Zahlungsmittel und Wertsachen
4.1 Sonstige Zahlungsmittel
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 17 Sonstige Zahlungsmittel | |||
Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an sonstigen Zahlungsmitteln ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend. | |||
Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben, da üblicherweise in Spielstätten keine sonstigen Zahlungsmittel im Einsatz sind. Wie bereits im Regeltext zu § 2 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" aufgeführt, stellen Jetons in Spielbanken und Gewinnbons in Wettbüros keine sonstigen Zahlungsmittel dar.