Abschnitt 3.7 - 3.7 Umgang mit Münzen
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 16 Umgang mit Münzen | |||
Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an Münzen ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend. | |||
Ist in der Spielstätte ein Münzgeldbestand von mehr als 500 € vorhanden, sollten auch die allgemeinen Anforderungen gemäß den §§ 5-9 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" für den Umgang mit Münzen beachtet werden. Beim Einsatz einer gesicherten Kassenlade darf zu dem Banknotenbestand von maximal 500 € zusätzlich maximal 500 € Münzen vorgehalten werden.
In Spielhallen wird empfohlen, den Höchstbetrag in der gesicherten Kassenlade, d. h. Banknoten und Münzen, auf insgesamt 500 € zu begrenzen.
Der Einsatz von Münzein- und Münzauszahlungsautomaten wird empfohlen.
Beim Betrieb von Automatensälen von Spielbanken sind hohe Münzgeldwerte gegeben. Daher sind hier die gleichen Sicherheitsmaßnahmen wie beim Umgang mit Banknoten erforderlich.