DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Bearbeitung von Banknoten

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§ 14 Bearbeitung von Banknoten
(1) Banknoten dürfen nur von Berechtigten bearbeitet werden.
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Die Berechtigung, ob Versicherte Banknoten bearbeiten dürfen, ist in Abhängigkeit vom Sicherungskonzept (siehe Anlage 1) durch den Unternehmer oder die Unternehmerin festzulegen. Beim Einsatz eines automatisierten Systems nach § 10 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" ist ein Bearbeiten von Banknoten durch regelmäßig anwesende Versicherte grundsätzlich nicht vorzusehen.

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§ 14 Bearbeitung von Banknoten
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Bereiche, in denen Banknoten bearbeitet werden, nicht öffentlich zugänglich sind und über einen ausreichenden Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen verfügen.
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Die Bearbeitung von Banknoten kann innerhalb der Betriebsstätte erfolgen, wenn dies außerhalb der Öffnungszeiten oder durch kurzzeitiges Schließen der Betriebsstätte stattfindet. Dabei dürfen sich in der Betriebsstätte keine betriebsfremden Personen aufhalten und die Türen sollten verschlossen und Fenster sollten geschlossen sein.

Findet die Bearbeitung während der Öffnungszeiten statt, sollte dies in gesicherten Bereichen/Räumen erfolgen (siehe Erläuterungen zu § 5 Absatz 1 dieser DGUV Regel).

Zudem sollten sich die Schlüssel der Türen im gesicherten Geldbearbeitungsbereich befinden. Damit wird sichergestellt, dass während des Bearbeitungsprozesses keine Dritten den Raum betreten können. Das schnelle Verlassen dieser Räume kann im Gefahrfall durch den Einsatz von selbstverriegelnden Panikschlössern sichergestellt werden. Die Bearbeitung kann außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden, wenn die o. g. Anforderungen für Türen, Fenster und Wände an den Stellen zum öffentlichen Bereich hin erfüllt sind.

In Spielhallen und Wettbüros ist ein ausreichender Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen gegeben, wenn Außentüren und Außenfenster mindestens für den Zeitraum der Bearbeitung von Banknoten verschlossen bzw. geschlossen sind.

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§ 14 Bearbeitung von Banknoten
(3) Die Bearbeitung von Banknoten darf von öffentlich zugänglichen Bereichen aus nicht erkennbar sein.
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Erfolgt die Bearbeitung in abgetrennten Bereichen, ist dafür zu sorgen, dass Türen und Fenstern blickdicht sind, so dass dauerhaft eine Erkennbarkeit der Bearbeitung von Banknoten von öffentlichen Bereichen aus nicht möglich ist.

Bei durchsichtigen Fenstern oder Fensterfronten sind zusätzliche Sichtschutzvorrichtungen vorzusehen und wirksam einzusetzen, beispielsweise durch:

  • Sichtblenden

  • Folierungen

  • Reklameträger

  • entsprechend eingestellte Lamellenstores

  • dichte Gardinen oder Vorhänge.

Die Wirksamkeit darf nicht durch die Innenraumbeleuchtung oder durch Gegenlicht aufgehoben werden.

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§ 14 Bearbeitung von Banknoten
(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 können auch an anderen Arbeitsplätzen Banknoten bearbeitet werden, wenn dies unregelmäßig und kurzzeitig erfolgt.
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In Spielhallen und Wettbüros können Banknoten, abweichend von den Absätzen 2 und 3 des § 14 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention", an anderen Arbeitsplätzen bearbeitet werden, wenn dies unregelmäßig und kurzzeitig erfolgt, beispielsweise bei der Bestandsaufnahme der Banknoten in der gesicherten Kassenlade während der Öffnungszeiten. Es wird jedoch empfohlen, dass auch bei diesen Tätigkeiten eine Erkennbarkeit weitestgehend verhindert wird. Dies kann erreicht werden, in dem der Zeitpunkt der Bearbeitung so gewählt wird, dass keine Kundschaft anwesend bzw. zu erwarten ist.

Die Bearbeitung von Banknoten erfolgt unregelmäßig, wenn dies nicht wiederkehrend nach dem gleichen Muster geschieht und somit keiner Regel folgt. Wird die Bearbeitung unregelmäßig durchgeführt, ist der Zeitpunkt der Bearbeitung für Außenstehende nicht berechenbar bzw. vorhersehbar.

Kurzzeitig bedeutet, dass die Tätigkeit so kurz wie möglich, jedoch nicht länger als 10 Minuten dauert.

Werden beide Anforderungen gleichzeitig erfüllt, ist der Anreiz zu einem Überfall als gering anzusehen.

Auf Grund des besonderen Risikos in Spielbanken sollte die Bearbeitung grundsätzlich in einem gesicherten, nicht einsehbaren Raum durchgeführt werden.