DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Annahme von Banknoten

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§ 11 Annahme von Banknoten
(1) Von Versicherten angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern.
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Ein unverzügliches Sichern von Banknoten ist dann gegeben, wenn die angenommenen Banknoten ohne schuldhaftes Verzögern zum Ausgabebestand oder zum verwahrten Bestand abgelegt werden.

Unberechtigte sind grundsätzlich Dritte, beispielsweise die Kundschaft, die sich in der Spielstätte aufhalten.

Wird in der Spielstätte ein automatisiertes System nach § 10 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" eingesetzt, dürfen die regelmäßig anwesenden Versicherten keine Banknoten annehmen. Die Annahme von Banknoten erfolgt bei diesem Sicherungskonzept durch automatisierte Systeme.

Die Öffnung eines Wertebehältnisses, Wertschutzschrankes oder Wertschutzraumes stellt einen Zugriff auf verwahrte Banknoten dar. Dabei sind die Anforderungen des § 12 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" zu beachten.

Die Annahme von größeren Banknotenbeständen sollte diskret erfolgen.

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§ 11 Annahme von Banknoten
(2) Der Unternehmer hat zur Sicherung angenommener Banknoten geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
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In Spielstätten sind solche Einrichtungen und Geräte zum Annehmen von Banknoten geeignet und vorrangig einzusetzen, die technisch dafür sorgen, dass angenommene Banknoten auf einfache und schnelle Weise gesichert werden können und gleichzeitig verhindern, dass ein weiterer Zugriff für Unberechtigte nicht möglich ist. Dies ist z. B. mit einem Banknotenautomaten, einem Wertbehältnis, einem Kassentrog oder in einer gesicherten Kassenlade, in Abhängigkeit vom umgesetzten Sicherungskonzept, möglich.

Bei der Auswahl geeigneter Wertbehältnisse sind die Absätze 2 und 3 des § 12 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" zu beachten.

Der Einsatz eines Kassentrogs zur Ablage der angenommenen Banknoten ist nur dann möglich, wenn sich der Arbeitsplatz der versicherten Person in einem nach § 10 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" mechanisch abgetrennten Bereich befindet und der Höchstbetrag für griffbereite Banknoten nicht überschritten wird.

Werden angenommene Banknoten in einer gesicherten Kassenlade nach § 10 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" gesichert, ist darauf zu achten, dass der maximal mögliche Bestand nicht überschritten wird.