DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.5 - 2.5 Aufzeichnung von Überfällen

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§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(1) Um den Anreiz zu Überfällen nachhaltig zu verringern, hat der Unternehmer in öffentlich zugänglichen Bereichen von Betriebsstätten, in denen Versicherte Banknoten ausgeben oder annehmen, durch den Einsatz erkennbarer Kameras sicherzustellen, dass Bildaufzeichnungen von Überfällen erstellt werden.
Dazu hat er abzuwägen, ob die Bildaufzeichnung unter Berücksichtigung der hiermit in Zusammenhang stehenden berechtigten Interessen aller betroffenen Personen auch verhältnismäßig ist.
Wenn der Einsatz der Kameras und die damit verbundene Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten nicht verhältnismäßig ist, sind andere technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.
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Diese Forderung ist erfüllt, wenn Betriebsstätten von Kreditinstituten, in denen versicherte Personen Banknoten annehmen oder ausgeben, mit einer optischen Raumüberwachungsanlage (ORÜA) für Bildaufzeichnungen ausgestattet sind.

Optische Raumüberwachungsanlagen dienen dem Schutz von versicherten Personen vor Überfällen. Wird die Bildaufzeichnung ausschließlich auf die potentiell bei einem Überfall betroffenen Räumlichkeiten im Inneren der Betriebsstätte begrenzt, ist davon auszugehen, dass die Aufzeichnung regelmäßig verhältnismäßig ist.

Die Bildaufzeichnung dient präventiv der Abschreckung sowie als Fahndungshilfe und Beweismittel für die Strafverfolgungsbehörden. Eine Überwachung der versicherten Personen, zum Beispiel hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung, ist untersagt.

Auf die Aufzeichnung ist durch Hinweisschilder an den Eingangstüren vor Betreten der erfassten Bereiche hinzuweisen.

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§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(2) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen gegen unberechtigten Zugriff gesichert sein. Nach einem Überfall ist ein berechtigter Zugriff auf die aufgezeichneten Bilddaten zeitnah sicherzustellen.
Bilddaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der zulässige Zweck ihrer Verarbeitung erfordert. Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
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Die Aufzeichnung der Bilddaten im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" dient ausschließlich der Prävention und Aufklärung von Überfällen. Ein unbefugter Zugriff liegt dann vor, wenn die Verarbeitung der Bilddaten nicht den vorgenannten Zwecken dient.

Die Forderung der Sicherung gegen unberechtigten Zugriff ist erfüllt, wenn durch sichere Aufstellung des Aufzeichnungsgeräts (z. B. in einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich) eine Wegnahme verhindert ist. Die Möglichkeit des berechtigten Zugriffs durch autorisierte Personen ist sicherzustellen, um das Datenmaterial den Strafverfolgungsbehörden ohne Verzögerungen übergeben zu können.

Werden Videosysteme verwendet, die in der Kamera die Bilddateien abspeichern, sind diese gegen einfache Wegnahme zu sichern.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat bei der Erfassung von Bilddaten die einschlägigen Vorschriften des Datenschutzes (Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten.

Dabei sind die zu erfassenden Bilddaten auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren und die aufgezeichneten Bilddaten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

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§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(3) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen Täter und die wesentlichen Phasen des Überfalls deutlich wiedergeben.
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Diese Forderung ist erfüllt, wenn die installierten Kameras die Bedrohung der versicherten Personen sowie die Geldübergabe an Täter oder Täterinnen erfassen. Kameras zum Erkennen von Tätern oder Täterinnen sind so zu installieren, dass diese mit dem Gesicht zur Kamera oder, wenn dies nicht möglich ist, im Profil oder Halbprofil erfasst werden.

Die Qualität der Bilder ist ausreichend, wenn ein Täter oder eine Täterin deutlich erkennbar und neben der gesamten Person auch auswertbare Aufzeichnungen des Gesichts erfolgen. Zur Prüfung der Aufnahmequalität dienen die "Prüftafel zum Erkennen des Täters bzw. des Tatverdächtigen" bzw. "Prüftafel zum Erfassen der wesentlichen Phasen eines Überfalls" in Anlage 3.

Es sollte technisch sichergestellt sein, dass eine ausreichend lange Historie und genügend Bilder des Überfalls festgehalten werden können. Jede Kamera der Optischen Raumüberwachungsanlage sollte mindestens Videobilder der vorhergegangenen 15 Minuten mit mindestens einem Bild pro 1/2 Sekunde vor Auslösung der Überfallmeldeanlage aufzeichnen. Mit der Alarmauslösung sollte für mindestens weitere 15 Minuten eine Aufzeichnung erfolgen. Zusammen mit den Bildern sind Datum und Uhrzeit abzuspeichern. Die im Zusammenhang mit einer Alarmauslösung bzw. als Verdachtsaufnahmen aufgezeichneten Bilder dürfen nicht unbeabsichtigt gelöscht oder überschrieben werden. Bei einem Stromausfall dürfen die bis dahin bereits aufgezeichneten Bilder nicht verloren gehen. Die Anlage sollte nach Beendigung des Stromausfalls selbstständig wieder in Betrieb gehen.

Über die vorgeschriebenen Kameras hinaus können weitere Kameras im Bereich der Ein- bzw. Ausgänge oder des Foyers sinnvoll sein, um den Tathergang umfänglich zu erfassen.

Bei den zur Bildaufzeichnung eingesetzten Komponenten, d. h. Kameras und Bildaufzeichnungsgeräte, ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. DGUV Test-geprüfte Systeme erfüllen diese Anforderungen.

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§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(4) Auf den Einsatz von Einrichtungen zur Bildaufzeichnungen kann abweichend von Absatz 1 verzichtet werden, wenn der Unternehmer andere technische oder organisatorische Maßnahmen trifft, die ebenso geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.
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In Betriebsstätten, in denen versicherte Personen Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen annehmen oder ausgeben, sollte aufgrund des besonderen Risikos auf eine Bildaufzeichnung grundsätzlich nicht verzichtet werden.

Ausnahmsweise kann auf die Bildaufzeichnung verzichtet werden, wenn die Ausgabe oder Annahme von Banknoten in institutsfremden Räumen mit einfacher Abtrennung (nach § 10 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" in Verbindung mit Sicherungskonzept D in Anlage 1 zu dieser DGUV Regel) erfolgt.