DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.1 - 2 Grundpflichten
2.1 Allgemeine Grundsätze

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§ 3 Allgemeine Grundsätze
(1) Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
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Grundsätzlich ist durch den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln ein Anreiz zu Überfällen gegeben.

Anreize zu einem Überfall können z. B. im Folgenden liegen:

  • in der Höhe der zu erwartenden Beute

  • im Umgang mit Bargeld im Unternehmen

  • in den Möglichkeiten nach der Tat schnell zu flüchten bzw. nicht gefasst zu werden

  • in der Anzahl anwesender Personen

Der Anreiz wird nachhaltig verringert, wenn Sicherungskonzepte zum Einsatz kommen, die geeignet sind, das Überfallrisiko zu senken bzw. dem Täter bzw. der Täterin den Taterfolg zu verwehren. Ebenso sind die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass von ihnen kein weiterer Anreiz ausgeht.

Nachfolgend werden die Anforderungen zum Umgang mit Bargeld beschrieben. Es ist zu beachten, dass in Kreditinstituten die Vorgaben zum Umgang mit Bargeld innerhalb der Sicherungskonzepte nicht beliebig kombiniert werden dürfen, da gegenseitige Abhängigkeiten bestehen. Anlage 1 enthält eine Übersicht, die aufzeigt, wie die einzelnen Sicherungskonzepte unter Beachtung grundlegender Sicherungsformen gestaltet werden können.

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§ 3 Allgemeine Grundsätze
(2) Kommt es dennoch zu einem Überfall, hat der Schutz von Leben und Gesundheit Vorrang vor dem Schutz von Werten.
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Der Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit bedeutet, dass zum Beispiel Banknoten, im Rahmen der Möglichkeiten des Sicherungskonzeptes, bei einer Bedrohung durch einen Täter oder einer Täterin übergeben werden.

Beim Einsatz von Banknotenautomaten zur Ausgabe von Banknoten ist ein Bereithalten von griffbereiten Banknoten in Erwartung eines Überfalls nicht zulässig.