DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Begriffsbestimmungen DGUV Vorschrift

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1617_as_2.jpg
§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
a)sind Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Dazu gehören auch Unternehmen, welche Ein- und Auszahlungen von Geldbeträgen als Transferdienstleistungen ohne kontenmäßige Beziehung erbringen.
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Zu Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten gehören Privatbanken, öffentlich-rechtliche und genossenschaftliche Kreditinstitute, Spezialbanken sowie sonstige Institute wie z. B. Mietersparvereine, Unternehmen die Sortenhandel betreiben oder Finanztransferdienstleistungen erbringen.

Finanztransferdienstleistungen liegen dann vor, wenn z. B. im Inland Bargeld von einer Person zugunsten einer anderen eingezahlt wird und dieser Betrag im Ausland an diese andere Person unter Vorlegen eines Identifikationsmerkmals ausbezahlt wird. Der Umgang mit Bargeld (z. B. Annahme oder Ausgabe von Bargeld) erfolgt hierbei üblicherweise bei selbständigen Gewerbetreibenden (Agentinnen und Agenten), die im Auftrag den Zahlungsdienst erbringen.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1617_as_2.jpg
b)sind Spielstätten Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros oder ähnliche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldspielgeräten sowie der Veranstaltung anderer Glücksspiele oder der Annahme von Wetten dienen.
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Eine Spielbank ist eine Betriebsstätte, in der gewerbsmäßig Gelegenheit zu öffentlichem Glücksspiel gegeben wird und die einer entsprechenden Konzession nach dem jeweiligen Landesrecht bedarf.

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, in dem ausschließlich oder überwiegend Geldspielgeräte aufgestellt sind.

Ein Wettbüro ist eine Betriebsstätte, in der zwischen der Kundschaft, dem Wettbüro und einem Wettunternehmen auf den Ausgang eines bestimmten Ereignisses zu festen Gewinnquoten gewettet werden kann. Dabei kann es sich um Sportwetten oder um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handeln. In Wettbüros wird der Kundschaft insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmgeräten Gelegenheit geboten, die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mit zu verfolgen.

Geldspielgeräte sind gewerbsmäßig betriebene Spielgeräte gemäß Gewerbeordnung mit Gewinnmöglichkeit, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und deren Bauart von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt zugelassen ist. Zum Schutz des Spielers oder der Spielerin sind Höchsteinsatz, Höchstgewinn, Mindestdauer eines Spieles sowie das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn gesetzlich festgelegt. Geldspielgeräte werden auch als Glücksspielgeräte oder Glücksspielautomaten bezeichnet.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1617_as_2.jpg
c)sind Verkaufsstellen Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels.
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Zu einer Verkaufsstelle zählen z.B.:

  • Verkaufsräume, alle Nebenräume und sonstigen Bereiche, die im betrieblichen Zusammenhang mit Verkaufsräumen stehen

  • Verkaufsstände im Freien, die im örtlichen Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1617_as_2.jpg
d)sind Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
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Beispiele für Kassen und Zahlstellen, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind:

Stadtkassen, Theater, Bäder, Museen, Stadthallen, Bürgerbüros, Stadtbibliotheken, Schulsekretariate, Ordnungsämter, Meldeämter, Altenheime, Krankenhäuser, Touristeninformationen, Veranstaltungen, Gesundheitsämter, Standesämter, Zulassungsstellen, Fundämter, Kindergärten, und andere.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1617_as_2.jpg
e)umfasst Umgang die Ausgabe, die Annahme, das Verwahren, das Bearbeiten und das Transportieren von Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln.
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1617_as_2.jpg
f)umfasst Bargeld Banknoten und Münzen.
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Als Bargeld gelten Banknoten und Münzen, die auf Euro lauten.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1617_as_2.jpg
g)sind sonstige Zahlungsmittel Werte, die wie Bargeld zur Zahlung eingesetzt werden können.
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In Kreditinstituten sind dies insbesondere White-Cards, Sorten, Edelmetalle, Schecks und sonstige Wertpapiere, die als Bargeldäquivalent genutzt werden.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1617_as_2.jpg
h)sind Wertsachen Waren von hohem materiellen Wert oder solche, von denen erfahrungsgemäß ein Anreiz zu Überfällen ausgeht.
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In Kreditinstituten sind dies zum Beispiel Edelmetalle in Form von Münzen oder Barren.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1617_as_2.jpg
i)umfasst die Ausgabe von Banknoten auch das Vorzählen.
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1617_as_2.jpg
j)umfasst die Annahme von Banknoten auch das Nachzählen und Prüfen der übergebenen Banknoten.
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1617_as_2.jpg
k)sind Banknoten verwahrt, wenn sie in Wertbehältnissen, Wertschutzschränken oder Wertschutzräumen gesichert sind.
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1617_as_2.jpg
l)umfasst die Bearbeitung von Banknoten die Bestandsprüfung, das Sortieren, das Verpacken und das Vorbereiten für den Transport.
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Dazu gehört auch die Prüfung auf Echtheit und Umlauffähigkeit, das Banderolieren, Kommissionieren, die Befüllung von Kassetten von Banknotenautomaten und ggf. Einschweißen von Banknoten.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1617_as_2.jpg
m)ist der Transport von Banknoten ausschließlich der nicht gewerbsmäßige Transport in öffentlich zugänglichen Bereichen. Er ist gewerbsmäßig, wenn der Unternehmer diesen gegenüber Dritten als Haupt- oder als eigenständige Leistung erbringt.
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Der nicht gewerbsmäßige Transport kann innerhalb einer Betriebsstätte oder zwischen verschiedenen Betriebsstätten des Kreditinstitutes erfolgen.

Der Transport von Banknoten zur Auszahlung an die Kundschaft außerhalb des Kreditinstituts ist ebenfalls dem nicht gewerbsmäßigen Transport zuzurechnen, wenn dieser lediglich der Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht dient.

Für den gewerbsmäßigen Transport sind die Vorgaben der DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste" mit der zugehörigen DGUV Regel 115-001 "Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge" einzuhalten.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1617_as_2.jpg
n)sind Banknoten griffbereit, wenn auf sie ohne zeitliche Verzögerung zugegriffen werden kann.
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

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o)umfasst die Versorgung von Automaten das Befüllen von Automaten mit Banknoten und das Entnehmen von Banknoten aus Automaten.
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Die Versorgung von Banknotenautomaten erfolgt entweder über die Öffnung des entsprechenden Wertgelasses und den Tausch vorbereiteter Kassetten oder über die Nutzung der Ein- und Auszahlfunktion des Automaten.

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p)sind öffentlich zugänglich solche Bereiche, die ohne besondere Hilfsmittel betretbar sind.
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Öffentlich zugänglich sind z. B. alle Kundenbereiche. Besondere Hilfsmittel sind z. B. Schlüssel, Zugangscode oder biometrische Merkmale.

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q)sind Sicherheitseinrichtungen alle Einrichtungen, zur Alarmierung, zur Sicherung von Werten mit zugriffsverhindernden oder zeitverzögernden Funktionen sowie Einrichtungen zur Aufzeichnung von Überfällen.
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Zu den Sicherheitseinrichtungen gehören zum Beispiel Überfallmeldeanlagen (ÜMA) zur Alarmierung, die optischen Raumüberwachungsanlagen (ORÜA) zur Aufzeichnung von Überfällen, Wertbehältnisse, Sperrzeitsysteme sowie biometrisch gesteuerte Personenvereinzelungsschleusen.