DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Umgang mit Mängeln und Störungen

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§ 22 Umgang mit Mängeln und Störungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen unverzüglich beseitigt werden.
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Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Unternehmen nach Bekanntwerden des Mangels oder der Störung diese ohne schuldhafte Verzögerung fachgerecht beseitigt oder beseitigen lässt und die nach Absatz 2 dieses Paragrafen geforderten Ersatzmaßnahmen trifft.

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§ 22 Umgang mit Mängeln und Störungen
(2) Solange Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen nicht beseitigt sind, kann der Betrieb nur dann aufrechterhalten werden, wenn diese durch geeignete Maßnahmen so kompensiert werden, dass es zu keiner Erhöhung der Gefährdung kommt.
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Bei Ausfall der Überfallmeldeanlage (ÜMA) ist eine andere technische Maßnahme zur Erreichung der hilfeleistenden Stelle zu realisieren. Zusätzlich sollte eine Person ausschließlich zur Beobachtung und zur Sicherstellung der Alarmierung bereitgestellt werden.

Anlassbezogen, zum Beispiel bei einem Ausfall der Bildaufzeichnungsanlage (ORÜA), sind die versicherten Personen zu erhöhter Aufmerksamkeit aufzufordern.

Bei einem Ausfall der Steuerung einer biometrisch gesteuerten Personenvereinzelungsschleuse als Zugang zu einem mechanisch abgetrennten Kassenbereich ist, für die Aufrechterhaltung des Kassenbetriebs, dieser ständig zu besetzen.

Bei einem Ausfall des Banknotenautomaten kann die Ausgabe von Banknoten durch versicherte Personen aufrechterhalten werden, wenn eine Kasse entsprechend der Vorgaben des in Anlage 1 unter C aufgeführten Sicherungskonzeptes vorhanden und besetzt ist. Alternativ kann eine versicherte Person Kundinnen bzw. Kunden einzeln in einen nicht öffentlich zugänglichen Nebenraum führen, in welchem die Ausgabe von Banknoten, wie mit den technischen oder baulichen bzw. organisatorischen Bedingungen in Anlage 1 unter D beschrieben, erfolgt.