DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.3 - 5.3 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1617_as_2.jpg
§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Sicherheitseinrichtungen sicherzustellen und zu dokumentieren.
g_bu_1617_as_6.jpg

Die Wartung umfasst die Pflege zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtung.

Unter Inspektion versteht man die Beurteilung des IST-Zustandes einer Sicherheitseinrichtung. Dabei wird die Funktionsweise der gesamten Anlage und deren Einstellungsparameter überprüft.

Instandsetzung bedeutet, dass eine defekte Sicherheitseinrichtung wieder in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird.

Die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen ist die Kombination aller technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustands.

Die Sicherheitseinrichtungen zur Alarmierung oder die biometrisch gesteuerte Personenvereinzelungsschleuse müssen bzw. muss ihrem Zweck entsprechend funktionieren und sind daher regelmäßig instand zu halten. Die Fristen zwischen zwei Instandhaltungen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Eine Wartung sollte nach Bedarf, jedoch mindesten einmal jährlich erfolgen.

Die Wartung einer Sicherheitseinrichtung beinhaltet eine Inspektion.

Sind bei bestimmungsgemäßen Gebrauch von Wertbehältnissen Mängel und Störungen unmittelbar feststellbar, kann auf eine regelmäßige Wartung und Inspektion verzichtet werden.

Bei Wartung, Inspektion und Instandsetzung sind fachkundige Personen einzusetzen. Beispielsweise können einschlägig ausgebildete und erfahrene Mitarbeitende der herstellenden Betriebe, Wartungsfirmen oder Betriebsangehörige mit entsprechender Qualifikation diese Aufgaben übernehmen.

Die Dokumentation sollte mindestens das Datum, die ausführende Person, das ausführende Unternehmen und stichwortartig das Ergebnis beinhalten.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1617_as_2.jpg
§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Sicherheitseinrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Zeitabstände für die Prüfung sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
g_bu_1617_as_6.jpg

Die Funktionsprüfung ist die Überprüfung, ob Produkte und Systeme ihre bestimmungsgemäßen Leistungen erbringen.

Als Richtwert für die Frist der Prüfung auf Funktionsfähigkeit gilt

  • bei Aufzeichnungssystemen (ORÜA) ein Zeitraum von einem Monat. Wird die Funktionsprüfung automatisiert durchgeführt, ist mindestens einmal jährlich eine manuelle Prüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtung vorzunehmen.

  • bei Alarmierungssystemen (ÜMA) ein Zeitraum von 3 Monaten.

Wenn bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Sicherheitseinrichtungen die Funktionsfähigkeit feststellbar ist, erübrigt sich eine separate Prüfung.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1617_as_2.jpg
§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen
(3) Der Unternehmer hat die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnungen sowie der Alarmierungsmöglichkeiten gemäß Absatz 2 zu dokumentieren.
g_bu_1617_as_6.jpg

Die Dokumentation sollte die ausführende Person, das Datum und das Ergebnis der Prüfung beinhalten.

Sie kann elektronisch oder in Papierform erfolgen.