DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.5 - 3.5 Bearbeitung von Banknoten

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1617_as_2.jpg
§ 14 Bearbeitung von Banknoten
(1) Banknoten dürfen nur von Berechtigten bearbeitet werden.
g_bu_1617_as_6.jpg

Berechtigt sind die in dieser Regel zu § 12 Absatz 3 "Verwahrung von Banknoten" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" genannten versicherten Personen.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1617_as_2.jpg
§ 14 Bearbeitung von Banknoten
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Bereiche, in denen Banknoten bearbeitet werden, nicht öffentlich zugänglich sind und über einen ausreichenden Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen verfügen.
g_bu_1617_as_6.jpg

Die Forderung ist erfüllt, wenn die Bearbeitung in Sicherheitsbereichen erfolgt.

Eine nicht dauerhafte, nicht erkennbare Bearbeitung von Banknoten kann auch in einem separaten, nicht einsehbaren Raum erfolgen. Der Raum ist gegen unberechtigtes Eindringen durch Verschließen zu sichern. Eine ständige Bearbeitung sollte hier nicht stattfinden. Die Bearbeitung sollte so kurz wie möglich sein.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1617_as_2.jpg
§ 14 Bearbeitung von Banknoten
(3) Die Bearbeitung von Banknoten darf von öffentlich zugänglichen Bereichen aus nicht erkennbar sein.
g_bu_1617_as_6.jpg

Erfolgt die Bearbeitung in abgetrennten Bereichen, ist dafür zu sorgen, dass Türen und Fenster blickdicht sind, so dass dauerhaft eine Erkennbarkeit der Bearbeitung von Banknoten von öffentlichen Bereichen aus nicht möglich ist.

Bei durchsichtigen Fenstern oder Fensterfronten sind zusätzliche Sichtschutzvorrichtungen vorzusehen und wirksam einzusetzen, beispielsweise:

  • Sichtblenden

  • Folierungen

  • Reklameträger

  • entsprechend eingestellte Lamellenvorhänge

  • blickdichte Gardinen oder Vorhänge

Die Wirksamkeit darf nicht durch die Innenraumbeleuchtung oder durch Gegenlicht aufgehoben werden.

Neben einer visuellen ist auch die akustische Erkennbarkeit möglichst zu verhindern.

g_bu_1617_as_5.jpgg_bu_1617_as_3.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1617_as_2.jpg
§ 14 Bearbeitung von Banknoten
(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 können auch an anderen Arbeitsplätzen Banknoten bearbeitet werden, wenn dies unregelmäßig und kurzzeitig erfolgt.
g_bu_1617_as_6.jpg

In Kreditinstituten sollte grundsätzlich keine Bearbeitung von Banknoten an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen erfolgen.

Als andere Arbeitsplätze eignen sich separate, nicht einsehbare Räume. Diese Räume sollten beispielsweise mit einem Außenknauf an der Tür gesichert sein.