DGUV Regel 108-010 - Überfallprävention in Verkaufsstellen zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.5 - 2.5 Aufzeichnung von Überfällen

g_bu_1616_as_4.jpgg_bu_1616_as_2.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1616_as_8.jpg
§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(1) Um den Anreiz zu Überfällen nachhaltig zu verringern, hat der Unternehmer in öffentlich zugänglichen Bereichen von Betriebsstätten, in denen Versicherte Banknoten ausgeben oder annehmen, durch den Einsatz erkennbarer Kameras sicherzustellen, dass Bildaufzeichnungen von Überfällen erstellt werden.
Dazu hat er abzuwägen, ob die Bildaufzeichnung unter Berücksichtigung der hiermit in Zusammenhang stehenden berechtigten Interessen aller betroffenen Personen auch verhältnismäßig ist.
Wenn der Einsatz der Kameras und die damit verbundene Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten nicht verhältnismäßig ist, sind andere technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.
g_bu_1616_as_9.jpg

Die Bildaufzeichnung muss für Kundinnen und Kunden offensichtlich wahrnehmbar oder auffällig installiert sein und es ist durch Piktogramme, Hinweisschilder oder andere geeignete Mittel vor Betreten der erfassten Bereiche darauf hinzuweisen.

Bei den zur Bildaufzeichnung eingesetzten Komponenten, d. h. Kameras und Bildaufzeichnungsgeräte, ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. DGUV Test-geprüfte Systeme erfüllen diese Anforderungen.

Die Bildaufzeichnung muss auf den konkreten Anwendungszweck Überfallprävention zugeschnitten sein. Das bedeutet, dass z. B.

  • die erfassten Bereiche mindestens die Kassen sind, da dort das Risiko für Überfälle hoch ist,

  • die Ausrichtung und der Winkel der Bildaufzeichnung das Gesicht der potentiellen tatausführenden Person aufzeichnen kann.

Für Hinweise zu anderen technischen oder organisatorischen Maßnahmen siehe Vorgaben dieser DGUV Regel zum § 7 (4) der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention".

Hinweis:

Bei Bildaufzeichnungen sind die gesetzlichen Regelungen zur Mitbestimmung und zum Datenschutz zu beachten.

Erkenntnisse zur Wirksamkeit von Bildaufzeichnungen zur Prävention von Überfällen siehe Anlage 1.

g_bu_1616_as_4.jpgg_bu_1616_as_2.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1616_as_8.jpg
§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(2) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen gegen unberechtigten Zugriff gesichert sein. Nach einem Überfall ist ein berechtigter Zugriff auf die aufgezeichneten Bilddaten zeitnah sicherzustellen.
Bilddaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der zulässige Zweck ihrer Verarbeitung erfordert. Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
g_bu_1616_as_9.jpg

Die Sicherung gegen unberechtigten Zugriff muss hardwareseitig und softwareseitig erfolgen. Der unberechtigte Zugriff kann verhindert werden, wenn die Bildaufzeichnung sicher aufgestellt ist z. B. in einem separaten Raum, in einem verschlossenen Schrank oder über eine webbasierte passwortgeschützte Lösung betrieben wird.

Werden Systeme verwendet, die Bilddaten in der Kamera speichern, sind die Kameras gegen einfache Wegnahme zu sichern.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat bei der Erfassung von Bilddaten die einschlägigen Vorschriften des Datenschutzes zu beachten. Dabei sind die zu erfassenden Bilddaten auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren und die aufgezeichneten Bilddaten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

g_bu_1616_as_4.jpgg_bu_1616_as_2.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1616_as_8.jpg
§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(3) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen Täter und die wesentlichen Phasen des Überfalls deutlich wiedergeben.
g_bu_1616_as_9.jpg

Die Bildaufzeichnung soll auch der Identifizierung des Täters oder der Täterin dienen können.

Für die Erkennung von tatverdächtigen Personen reicht die Bildauflösung aus, wenn bei einer Aufnahmebreite von 1,5 m mindestens das Muster "C" der Prüftafel zum Erkennen der tatverdächtigen Person (Anlage 3) erkennbar ist. Bei den gespeicherten Bilddaten sind dabei die definierten Strukturen als einzelne schwarze und weiße Balken deutlich erkennbar. Sofern das verwendete System aufgrund einer höheren Auflösung die Anforderung bei einer größeren Aufnahmebreite als 1,5 m erreicht, kann diese größere Breite auch bei der Installation verwendet werden.

Für die Erkennung der wesentlichen Phasen eines Überfalls reicht die Bildauflösung aus, wenn bei einer Aufnahmebreite von 6 m mindestens das Muster "2" der Prüftafel zum Erfassen der wesentlichen Phasen eines Überfalls (Anlage 3) erkennbar ist. Bei den gespeicherten Bilddaten sind dabei die definierten Strukturen als einzelne schwarze und weiße Balken deutlich erkennbar. Sofern das verwendete System aufgrund einer höheren Auflösung die Anforderung bei einer größeren Aufnahmebreite als 6 m erreicht, kann diese größere Breite auch bei der Installation verwendet werden.

Sinnvoll kann auch die Bildaufzeichnung in weiteren Bereichen, wie z. B. auf dem Fluchtweg (Demaskierungskamera), sein.

Bei der Installation ist darauf zu achten, dass bei den Aufnahmen Gegenlicht und Spiegelungen vermieden werden. Es ist zu berücksichtigen, dass Einbauten, wie z. B. Säulen, Leuchten, Rahmen von Glaskonstruktionen sowie sonstige Einrichtungen den gewünschten Aufnahmebereich nicht verdecken.

g_bu_1616_as_4.jpgg_bu_1616_as_2.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1616_as_8.jpg
§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(4) Auf den Einsatz von Einrichtungen zur Bildaufzeichnungen kann abweichend von Absatz 1 verzichtet werden, wenn der Unternehmer andere technische oder organisatorische Maßnahmen trifft, die ebenso geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.
g_bu_1616_as_9.jpg

Andere Maßnahmen können z. B. sein:

  • bargeldlose Verkaufsstelle,

  • geschultes Sicherheitspersonal am Eingang,

  • kein direkter Zugriff auf Bargeld oder Wertgegenstände durch Versicherte,

  • automatisierte Bezahlsysteme, Bezahlautomaten, geschlossene Kassensysteme,

  • ein kontrollierter personalisierter Zutritt zur Betriebsstätte,

  • Funksprechverbindung unter den anwesenden Versicherten z. B. geeignete Headset-Systeme oder

  • regelmäßige Kassenabschöpfung z. B. durch einen Abwurftresor oder durch Kassenrohrpost.