Abschnitt 5.4 - 5.4 Umgang mit Mängeln und Störungen
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 22 Umgang mit Mängeln und Störungen | |||
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen unverzüglich beseitigt werden. | |||
Beispiele für Mängel und Störungen an Sicherheitseinrichtungen sind
Defekt der Bildaufzeichnung
Störung am automatisierten Bezahlsystem, Bezahlautomat, geschlossenen Kassensystem.
Die unverzügliche Beseitigung von Mängeln oder Störungen ist z. B. durch einen Vollservicevertrag sicherzustellen.
Unverzüglich bedeutet, ohne schuldhaftes Verzögern.
Versicherte müssen gemäß den Vorgaben dieser DGUV Regel zu § 8 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" erkannte Mängel oder Störungen an den Sicherheitseinrichtungen unverzüglich der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten melden.
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 22 Umgang mit Mängeln und Störungen | |||
(2) Solange Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen nicht beseitigt sind, kann der Betrieb nur dann aufrechterhalten werden, wenn diese durch geeignete Maßnahmen so kompensiert werden, dass es zu keiner Erhöhung der Gefährdung kommt. | |||
Ist eine Überfallmeldeanlage vorhanden, ist bei Mängeln oder Störungen ein alternativer Alarmierungsweg zur hilfebringenden Stelle als Kompensation sicherzustellen, z. B. Mobiltelefon mit programmierter Notrufnummer (Zieltaste) oder Festnetztelefon.
Die hilfebringende Stelle ist über den Einsatz dieser alternativen Alarmierungseinrichtung zu informieren.
Die Auswahl der geeigneten Maßnahmen zur Kompensation von Mängeln oder Störungen richtet sich nach dem TOP-Prinzip.