DGUV Regel 108-010 - Überfallprävention in Verkaufsstellen zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen

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§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Sicherheitseinrichtungen sicherzustellen und zu dokumentieren.
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Die Wartung umfasst die Pflege zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtung.

Unter Inspektion versteht man die Beurteilung des Ist-Zustandes einer Sicherheitseinrichtung. Dabei wird die Funktionsweise der gesamten Anlage und deren Einstellungsparameter überprüft.

Instandsetzung bedeutet, dass eine defekte Sicherheitseinrichtung wieder in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird.

Die regelmäßige Wartung kann z. B. über einen Wartungsvertrag sichergestellt werden.

Bei Wartung, Inspektion und Instandsetzung sind fachkundige Personen einzusetzen, z. B. einschlägig ausgebildete und erfahrene Monteurinnen und Monteure der Hersteller oder Wartungsfirmen. Beschäftigte mit entsprechender Qualifikation können diese Aufgaben ebenfalls übernehmen.

Die Betriebsanleitung des Herstellers kann Hinweise zu Fristen und Umfang von Wartung, Inspektion und Instandsetzung liefern.

Macht der Hersteller keine Angaben dazu, hat sich eine Prüfung mindestens einmal jährlich bewährt.

Die Dokumentation sollte mindestens das Datum, die ausführende Person/das ausführende Unternehmen und stichwortartig das Ergebnis beinhalten.

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§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Sicherheitseinrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Zeitabstände für die Prüfung sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
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Die Prüfung der Funktionsfähigkeit ist ein einfacher Test, ob die Sicherheitseinrichtungen die beabsichtigten Funktionen ausführen.

Durch die regelmäßige Prüfung soll ein Mangel der Funktionsfähigkeit an Sicherheitseinrichtungen rechtzeitig erkannt werden.

Die Angaben des Herstellers zu Prüffristen für die Funktionsfähigkeit sind zu berücksichtigen.

Dies ist der Fall, wenn Überfallmeldeanlagen mindestens einmal vierteljährlich und Bildaufzeichnungsanlagen mindestens monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Bei automatischer Durchführung der Prüfung auf Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnung ist mindestens einmal jährlich eine manuelle Prüfung durchzuführen.

Die Prüfungen auf Funktionsfähigkeit können durch entsprechend unterwiesene betriebszugehörige Personen erfolgen.

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§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen
(3) Der Unternehmer hat die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnungen sowie der Alarmierungsmöglichkeiten gemäß Absatz 2 zu dokumentieren.
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Die Dokumentation kann elektronisch oder in Papierform erfolgen.

Sie ist mindestens bis zur nächsten Prüfung am Einsatzort oder vom Einsatzort aus einsehbar aufzubewahren.

Die Dokumentation sollte das Datum, die ausführende Person bzw. das ausführende Unternehmen und stichwortartig das Ergebnis der Prüfung beinhalten.