DGUV Regel 108-010 - Überfallprävention in Verkaufsstellen zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1.1 - 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich

g_bu_1616_as_4.jpgg_bu_1616_as_2.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1616_as_8.jpg
§ 1 Geltungsbereich
(1)Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
a.Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
b.Spielstätten,
c.Verkaufsstellen sowie
d.Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand
in denen Versicherte
Umgang mit Bargeld,
Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder
Zugriff auf Wertsachen
haben.
g_bu_1616_as_9.jpg

Diese DGUV Regel ist anzuwenden auf Betriebsstätten des Groß- und Einzelhandels.

Im weiteren Text wird für diese Betriebsstätten bzw. deren Teilbereiche der Begriff Verkaufsstelle verwendet.

Zu den Verkaufsstellen zählt nicht der ambulante Handel.

g_bu_1616_as_4.jpgg_bu_1616_as_2.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1616_as_8.jpg
§ 1 Geltungsbereich
(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.
g_bu_1616_as_9.jpg

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.