DGUV Regel 108-010 - Überfallprävention in Verkaufsstellen zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Transport von Banknoten

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§ 15 Transport von Banknoten
(1) Der Transport von Banknoten muss so gestaltet sein, dass er für Außenstehende in Ablauf, in der Abwicklung und hinsichtlich sonstiger Umstände nicht als solcher erkennbar ist.
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Transport von Banknoten kommt in Verkaufsstellen in der Regel als innerbetrieblicher Transport zwischen Kasse und Wertbehältnis im Kassenbüro und als außerbetrieblicher Transport zwischen Betriebsstätte und Kreditinstitut vor.

Grundsätzlich kann nur der außerbetriebliche Transport nicht-erkennbar durchgeführt werden. Um den Transport von Banknoten durch Versicherte nicht-erkennbar durchzuführen, gilt:

  • Beim Transport von Banknoten darf die Kleidung keinen Hinweis auf die Firmenzugehörigkeit geben,

  • Geldbehältnisse dürfen nicht sichtbar getragen werden, sondern in Behältnissen, z. B. Taschen oder Rucksäcken, die keinen Rückschluss auf den Inhalt zulassen,

  • der Transportweg muss so kurz wie möglich sein, direkt, d. h. ohne unnötige Verzögerungen zurückgelegt werden; unübersichtliche Wege und Plätze sollten gemieden werden,

  • es dürfen keine Regelmäßigkeiten beispielsweise bzgl. Wochentag, Uhrzeit oder Route erkennbar sein und

  • der Transport sollte nicht bei Dunkelheit durchgeführt werden.

Es wird empfohlen, nicht-erkennbare Transporte von Banknoten mindestens zu zweit durchzuführen.

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§ 15 Transport von Banknoten
(2) Kann der Transport von Banknoten nur so gestaltet werden, dass er für Außenstehende erkennbar ist, hat der Unternehmer abweichend von Absatz 1 dafür zu sorgen, dass
a.eine geeignete Transportsicherung eingesetzt wird oder
b.die Transportzeit oder der Transportweg unregelmäßig geändert werden. Dabei ist der Transport durch eine zweite Person zu sichern.
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Innerbetriebliche Transporte sind im Allgemeinen erkennbar, da Versicherte Bekleidung mit Firmenlogo bzw. ein Namensschild tragen oder typische Geldtransportbehältnisse nutzen.

Geeignete Transportsicherungen sind z. B. Geldladen, die während des Transports verschlossenen sein müssen, sodass nicht erkennbar ist, wie viel Geld transportiert wird.

Werden keine verschlossenen Geldladen genutzt, muss der Transport unregelmäßig durchgeführt und durch eine zweite Person gesichert werden. Die zweite Person hat die Aufgabe, das Umfeld zu beobachten und verfügt über eine Alarmauslösemöglichkeit, über die jederzeit eine hilfebringende Stelle alarmiert werden kann.

Es wird empfohlen bei weiten Wegen, hohem Aufkommen an Kundinnen und Kunden in der Betriebsstätte oder bei in die Nacht reichenden Ladenöffnungszeiten Versicherte durch Sicherheitspersonal begleiten zu lassen.

Für den Transportweg bei erkennbaren Transporten gilt:

  • Er muss so kurz wie möglich, direkt und übersichtlich sein,

  • er muss ohne unnötige Verzögerungen zurückgelegt werden und

  • er sollte möglichst durch gesicherte, nicht öffentlich zugängliche Bereiche, z. B. Personalbereiche, führen.

In Betriebsstätten mit zwei oder mehr Versicherten gilt:

Kann der Transport nicht durch zwei Versicherte erfolgen, muss der Weg von anderen Versicherten z. B. an der Kasse, an der Kassenaufsicht oder im Kassenbüro überblickbar sein oder es muss eine geeignete Funksprechverbindung zu anderen Versicherten während des Transportweges bestehen.

In Betriebsstätten mit nur einem anwesenden Versicherten gilt:

  • Keine Transporte während der Ladenöffnungszeit durchführen oder

  • Transporte bei Bedarf zum Schichtwechsel durchführen, während zwei Versicherte anwesend sind oder Abwurfmöglichkeit an der Kasse schaffen, siehe Vorgaben dieser DGUV Regel zu § 12 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention".

Kann der außerbetriebliche Transport nur erkennbar durchgeführt werden, ist die Verwendung von technischen Transportsicherungen, die z. B. Banknoten bei einem Überfall unbrauchbar machen, notwendig. DGUV Test-geprüfte Systeme erfüllen diese Anforderungen. Es wird empfohlen, für Transporte von Banknoten keine Versicherten, sondern Fachfirmen, z. B. Werttransportunternehmen, einzusetzen.

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§ 15 Transport von Banknoten
(3) Setzt der Unternehmer für den Transport von Banknoten Versicherte ein, müssen diese mindestens 18 Jahre alt, geeignet und für diese Aufgabe besonders unterwiesen sein.
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Versicherte sind geeignet, wenn sie sich sicherheitsbewusst verhalten und davon auszugehen ist, dass sie sich im Falle eines Überfalles deeskalierend verhalten können.

Jugendliche dürfen nur im Rahmen der Ausbildung mit dem Geldtransport beschäftigt werden. Geldtransport ist nur unter Aufsicht eines Ausbilders oder einer Ausbilderin zu Ausbildungszwecken zulässig.

Es sind die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.