DGUV Regel 108-010 - Überfallprävention in Verkaufsstellen zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Überfallprävention in Verkaufsstellen zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"
(DGUV Regel 108-010)

Regel

g_bu_1616_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: April 2021

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DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen1
Geltungsbereich1.1
Begriffsbestimmungen1.2
Grundpflichten2
Allgemeine Grundsätze2.1
Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen2.2
Gestaltung der Betriebsstätte2.3
Alarmierung2.4
Aufzeichnung von Überfällen2.5
Betriebsanweisungen2.6
Unterweisung2.7
Umgang mit Bargeld3
Ausgabe von Banknoten3.1
Annahme von Banknoten3.2
Verwahrung von Banknoten3.3
Versorgung von Automaten mit Banknoten3.4
Bearbeitung von Banknoten3.5
Transport von Banknoten3.6
Umgang mit Münzen3.7
Besondere Bestimmungen für sonstige Zahlungsmittel und Wertsachen4
Sonstige Zahlungsmittel4.1
Wertsachen4.2
Sonstige Anforderungen5
Kennzeichnung5.1
Betreuung von Überfallbetroffenen5.2
Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen5.3
Umgang mit Mängeln und Störungen5.4
Ordnungswidrigkeiten6
Hinweis zu den §§ 24, 25 und 26 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"7
aus "Raubstraftaten im Handel"Anlage 1
Vorschriften und RegelnAnlage 2
PrüftafelnAnlage 3

Vorbemerkung

Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" für Verkaufsstellen.

Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die kursiv erfolgen, unmittelbar nachgeordnet.

Weitere Hinweise, wie die Schutzziele der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" erreicht werden können, finden Sie für

  • Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute in der DGUV Regel 115-003 "Überfallprävention in Kreditinstituten",

  • Spielstätten in der DGUV Regel 115-004 "Überfallprävention in Spielstätten",

  • Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand in der DGUV Regel 115-005 "Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand".

Wird in einer Betriebsstätte einer Verkaufsstelle parallel ein Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Zahlungsinstitut, eine Spielstätte oder eine Kasse oder Zahlstelle der öffentlichen Hand betrieben, sollten in diesen Bereichen die entsprechenden, oben aufgeführten DGUV Regeln angewendet werden.