DGUV Grundsatz 312-190 - Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Grundsatzes wird bestimmt:

  1. 1.

    Anpassungsüberprüfung ist ein Verfahren, um die Passgenauigkeit zwischen der atemschutzgerättragenden Person und dem jeweiligen Atemanschluss zu ermitteln.

  2. 2.

    Arbeitsmedizinische Vorsorge ist für die atemschutzgerättragende Person eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme, die der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht, dient.

  3. 3.

    Atemanschluss ist der Teil eines Atemschutzgerätes, der die Verbindung zum Benutzer bzw. zur Benutzerin eines Atemschutzgerätes herstellt.

  4. 4.

    Atemkrise ist eine Angst- oder Panikreaktion durch psychische und/oder physische Belastungen, die aufgrund des Gebrauchs eines Atemschutzgerätes bis zur Hyperventilation führen kann. Dabei wird vermehrt Atemgas aus dem Totraum eingeatmet und somit steigt der CO2-Gehalt in der Einatemluft und im Blut der atemschutzgerättragenden Person an.

  5. 5.

    Atemschutzgerät ist eine persönliche Schutzausrüstung (PSA), die die atemschutzgerättragende Person vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützt.

  6. 6.

    Atemschutzanzug ist ein Anzug, der Kopf und Körper vollständig oder teilweise umschließt und über eine Atemluftversorgung die atemschutzgerättragende Person direkt aus dem Anzug mit Atemluft versorgt. Er stellt somit den Atemanschluss dar.

  7. 7.

    Ausbildung umfasst die Vermittlung von Fertigkeiten und Wissen durch eine dazu befugte Einrichtung. Im Regelfall steht am Ende einer institutionellen Ausbildung eine Abschlussprüfung der Teilnehmenden. Der positive Abschluss der Ausbildung und die erworbene Befähigung werden z. B. in einer Teilnahmebescheinigung dokumentiert.

  8. 8.

    Beanspruchung ist die Auswirkung aller Belastungen auf eine Person in Abhängigkeit von ihren individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten.

  9. 9.

    Belastung sind alle äußeren Bedingungen und Anforderungen im Arbeitssystem, die auf den physischen und/oder psychischen Zustand einer Person einwirken.

  10. 10.

    Dichtsitzprüfung ist die unmittelbar vor Gebrauch durch die atemschutzgerättragende Person durchzuführende Überprüfung des richtigen Anliegens des Atemanschlusses.

  11. 11.

    Einsatz ist das Mitführen, Bereithalten und der Gebrauch des Atemschutzgerätes durch die atemschutzgerättragende Person im Arbeitsbereich.

  12. 12.

    Fluchtgeräte sind Atemschutzgeräte, die im Gefahrenfalle ausschließlich zur Selbstrettung aus einer gefährlichen Atmosphäre eingesetzt werden. Sie dürfen nicht zur Arbeit benutzt werden.

  13. 13.

    Fortbildung umfasst Maßnahmen des tätigkeitsspezifischen Qualifikationserhaltes und der Weiterqualifizierung. Sie dient der Aktualisierung von speziellen Kenntnissen und dem Erwerb zusätzlicher Fähigkeiten.

  14. 14.

    Gebrauch ist, sobald im Einsatz eine Verbindung zwischen der atemschutzgerättragenden Person und dem Atemschutzgerät hergestellt ist, bei der die gerättragende Person atembare/s Gas/Luft erhält.

  15. 15.

    Gebrauchsdauer ist der Zeitraum fortwährenden Gebrauchs eines Atemschutzgerätes.

  16. 16.

    Instandhaltung umfasst alle Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen, z. B. Montage und Demontage der Geräte, Reinigung und Desinfektion, Reparatur oder Ersatz verbrauchter oder defekter Materialien sowie Prüfung der Geräte.

  17. 17.

    Mehrfachgebrauch ist der wiederholte Gebrauch eines Atemschutzgerätes durch die atemschutzgerättragende Person während einer Arbeitsschicht.

  18. 18.

    Schadstoffe sind alle Gefahrstoffe laut Gefahrstoffverordnung, radioaktive Stoffe, biologische Arbeitsstoffe und Enzyme, soweit sie als Gase, Dämpfe oder luftgetragene Partikel vorliegen.

  19. 19.

    Schutzniveau eines Atemschutzgerätes ist der numerische Grad des Atemschutzes, der einem Atemschutzgerät zum Zwecke der Auswahl zugewiesen wird und der atemschutzgerättragenden Person erwartungsgemäß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zur Verfügung steht.

  20. 20.

    Schutzwirkung ist der für die atemschutzgerättragende Person tatsächliche Schutz, der mittels einer Anpassungsüberprüfung festgestellt wird.

  21. 21.

    Umgebungsatmosphäre ist die Atmosphäre, die den Menschen umgibt.

  22. 22.

    Unterweisung ist die methodische Vermittlung der zur Erfüllung einer Arbeitsaufgabe notwendigen betriebsspezifischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen. Bei der Unterweisung liegt das Hauptgewicht auf der Vermittlung von Verhaltensweisen und Verantwortungsbewusstsein. Die Unterweisung besteht aus theoretischen und praktischen Inhalten.

  23. 23.

    Wiedergebrauch ist der wiederholte Gebrauch eines Atemschutzgerätes über eine Arbeitsschicht hinaus, einschließlich der Zwischenlagerungen, des Mitführens etc.