Abschnitt 3.5 - 3.5 Unterrichtung der Behörde
Vorkommnisse im Zusammenhang mit Sprengarbeiten sind aufgrund sprengstoffrechtlicher Vorschriften sowie den Bestimmungen der Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Dies sind insbesondere:
unzeitige Zündung,
Versager,
Streuflug über den Sprengbereich hinaus,
Unfälle mit Personenschäden oder mit Sachschäden und
das Abhandenkommen von Sprengmitteln.
Welche Behörde zuständig ist, wird in den Bundesländern in einer Zuständigkeitsverordnung geregelt. Bei Betrieben, die unter Bergrecht stehen, ist die jeweilige Bergbehörde die zuständige Behörde.
Unfälle mit Personen- oder Sachschäden sind der zuständigen Behörde und dem jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
Die Meldepflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger ergibt sich u. a. aus § 6 der DGUV Vorschrift 29 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden".
Auch das Abhandenkommen einer Ausfertigung der Erlaubnis bzw. des Befähigungsscheins ist der zuständigen Behörde zu melden.
Die gemeinsame Auswertung der gemeldeten Vorkommnisse durch Behörde, Unfallversicherungsträger und Unternehmen soll dazu dienen, dass Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Vorkommnisse abgeleitet werden können.