DGUV Information 213-110 - Sprengarbeiten Anwendungshinweise zur SprengTR 310

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Unterrichtung der Behörde

Vorkommnisse im Zusammenhang mit Sprengarbeiten sind aufgrund sprengstoffrechtlicher Vorschriften sowie den Bestimmungen der Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Dies sind insbesondere:

  • unzeitige Zündung,

  • Versager,

  • Streuflug über den Sprengbereich hinaus,

  • Unfälle mit Personenschäden oder mit Sachschäden und

  • das Abhandenkommen von Sprengmitteln.

    • Welche Behörde zuständig ist, wird in den Bundesländern in einer Zuständigkeitsverordnung geregelt. Bei Betrieben, die unter Bergrecht stehen, ist die jeweilige Bergbehörde die zuständige Behörde.

    • Unfälle mit Personen- oder Sachschäden sind der zuständigen Behörde und dem jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.

    • Die Meldepflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger ergibt sich u. a. aus § 6 der DGUV Vorschrift 29 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden".

    • Auch das Abhandenkommen einer Ausfertigung der Erlaubnis bzw. des Befähigungsscheins ist der zuständigen Behörde zu melden.

    • Die gemeinsame Auswertung der gemeldeten Vorkommnisse durch Behörde, Unfallversicherungsträger und Unternehmen soll dazu dienen, dass Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Vorkommnisse abgeleitet werden können.