DGUV Information 213-110 - Sprengarbeiten Anwendungshinweise zur SprengTR 310

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Unterweisung

(1) Die verantwortliche Person hat alle an den Sprengarbeiten Beteiligten über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen, insbesondere über die Bedeutung der Sprengsignale, das Verhalten vor, während und nach Sprengarbeiten sowie die Maßnahmen beim Auffinden von Versagern zu unterweisen.

  • Das kann auch Dritte, z. B. Beschäftigte anderer Unternehmen betreffen.

(2) Auch die nicht mit den Sprengarbeiten befassten Personen sind rechtzeitig über das Verhalten während der Sprengung, insbesondere über die Bedeutung der Sprengsignale, zu unterrichten. Der für die Sprengung verantwortliche Sprengberechtigte hat zur Gewährleistung der Sicherheit dieser Personen dafür Sorge zu tragen, dass seinen Anweisungen Folge geleistet wird.

Nicht mit den Sprengarbeiten befasste Personen sind insbesondere Beschäftigte von Firmen, die im Einwirkungsbereich der Sprengarbeiten, der im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen ermittelt wurde, tätig sind.

  • Der oder die Sprengberechtigte hat gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 SprengG Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten und Dritten auf dem Betriebsgelände.

(3) Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich, gegebenenfalls auch anlassbezogen, in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Bei allen übrigen Personen ist die Unterweisung anlassbezogen in gleicher Weise durchzuführen und durch Aufzeichnung zu dokumentieren.

  • Zu den übrigen Personen zählen insbesondere Fremdfirmen (z. B. Transportunternehmen, Wartungsunternehmen) sowie Besucher und Besucherinnen.