DGUV Information 213-110 - Sprengarbeiten Anwendungshinweise zur SprengTR 310

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Bohren, Laden, Aufbringen von Besatz und Abdecken

(1) Sprengbohrlöcher sind nach Bohrplänen herzustellen, in denen in jedem Fall Bohransatzpunkte, Bohrrichtung und Bohrlochlänge für jedes Bohrloch vorzugeben sind.

  • Hinweise zur Vermessung und Berechnung sowie zum Erstellen der notwendigen Dokumentation sind in der DGUV Information 213-006 "Vermessung und Berechnung von Bohrlochsprengungen" enthalten.

(2) Nach- und Tieferbohren ganz oder teilweise stehengebliebener Bohrlöcher ist verboten.

(3) Über die Bohrarbeiten ist eine schriftliche Dokumentation der gebohrten Löcher (Bohrprotokoll) zu erstellen. Unregelmäßigkeiten wie Klüfte, Störungen, Staubaustritt aus dem Objekt, Wasser führende Bereiche usw. sind im Bohrprotokoll zu vermerken. Löcher müssen nach dem Bohren auf Richtung und Tiefe hin kontrolliert und die Ergebnisse dokumentiert werden.

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Abb. 29
Muster eines Bohrprotokolls

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Abb. 30
Ermittlung des Neigungswinkels mit Hilfe von Taschenlampe und Handgefällmesser

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Abb. 31
Messung des Bohrlochverlaufs mit einer Bohrlochsonde

(4) In übertägigen Gewinnungsstätten dürfen keine horizontalen Bohrlöcher an den Füßen der Wände hergestellt werden. Ist die Verwendung horizontaler Fußbohrlöcher dennoch erforderlich, hat die verantwortliche Person in ihrer Beurteilung von Gefährdungen diese Maßnahme zu begründen und besondere Maßnahmen zum Schutz vor Steinfall während des Herstellens der Bohrlöcher und der Ladearbeiten festzulegen.

  • Insbesondere beim Laden und beim Herstellen des Zündkreises, aber auch beim Bohren, ist das Personal einer erhöhten Gefährdung durch Steinfall ausgesetzt.

(5) Initialladungen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung und nur in der erforderlichen Anzahl hergestellt werden. Mit dem Laden darf erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass Sprengladungen nicht angebohrt werden können.

(6) Der Sprengberechtigte hat sich vor dem Laden der Bohrlöcher über das Vorhandensein von Klüften, Spalten, Abgängen, sonstigen Hohlräumen, geologisch begründeten Störzonen und Abweichungen vom geplanten Bohrlochverlauf und dessen Tiefe zu informieren und die Sprengladungen entsprechend zu bemessen und anzuordnen.

  • Diese Informationen können insbesondere dem Bohrprotokoll entnommen werden.

(7) Vor dem Laden sind die Bohrlöcher auf freien Durchgang zu prüfen.

  • Geeignete Hilfsmittel sind Lot mit Maßband, Ladestock oder Bohrlochsonde

(8) Sprengstoffpatronen dürfen nur ohne Gewaltanwendung in die Laderäume eingebracht werden. Steckengebliebene oder festgeklemmte Sprengstoffpatronen ohne Sprengzünder dürfen nur durch Aufspießen entfernt, mit einem Ladestock vorsichtig durchgedrückt oder durch Sprengen vernichtet werden.

(9) Fertig geladene Sprengstellen sind bis zur Zündung von einem Sprengberechtigten zu beaufsichtigen bzw. auf andere Art gegen Beschädigung oder Diebstahl zu sichern. Die verantwortliche Person entscheidet in Abhängigkeit von Art der Sprengung, Lage der Sprengstelle und Dauer bis zur Zündung über zusätzliche Maßnahmen (z. B. Bewachung).

(10) Als Besatz dürfen nur geeignete Stoffe verwendet werden. Geeignet sind z. B. Lehm, PU-Schaum, Sand, Splitt bis 16 mm oder Wasserbesatzpatronen. Schnell erhärtende Stoffe wie Beton und Mörtel sind nicht geeignet.

(11) Für das Einbringen des Besatzes mit Ladestöcken gelten Nummer 4.2.3 Absatz 1 und 4 entsprechend. Auf Ladestöcke darf nicht geschlagen werden.

(12) Bei Sprengungen mit Pulversprengstoffen ist sofort nach dem Laden zum Schutz gegen Funken genügend nicht brennbarer Besatz aufzubringen.

(13) Beim Aufbringen von Besatz dürfen die Elemente der Zündanlage nicht beschädigt werden.

(14) Sprengladungen sind, soweit es nach den besonderen Verhältnissen notwendig ist, sachgemäß abzudecken, z. B. zur Vermeidung von Steinflug oder zur Reduzierung des Detonationsknalls

  • Dies kann z. B. durch feinkörniges Material, Sprengschutzmatten oder eine Kombination aus Vlies und Maschendraht erfolgen.

  • Dabei ist zu beachten, dass keine Beschädigung der Zündanlage erfolgt.

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Abb. 32
Einsatz einer Sprengschutzmatte