DGUV Information 213-110 - Sprengarbeiten Anwendungshinweise zur SprengTR 310

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Transport von Sprengmitteln

(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für den Transport innerhalb einer Betriebsstätte (hierzu gehören auch Baustellen und Betriebsgelände mit oder ohne Einfriedung).

(2) Sprengmittel müssen in geschlossener versandmäßiger Verpackung oder in geschlossenen Behältern transportiert werden. Sie dürfen nicht in der Kleidung getragen werden.

(3) Pulversprengstoffe müssen in Behältern transportiert werden, bei denen Funken und gefährliche elektrostatische Aufladung nicht entstehen können.

(4) Behälter, in denen Sprengmittel gemeinsam transportiert werden, müssen getrennte Abteilungen haben. Hierbei sind Sprengstoffe in der einen, Zündmittel und Anzündmittel in der anderen Abteilung des Behälters unterzubringen. Werden in den Behältern zusätzlich benötigte Geräte und Hilfsmittel transportiert, darf von diesen keine Gefahr für Sprengmittel ausgehen.

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Abb. 12
Transportkiste, die auch für das Verbringen außerhalb des Betriebsgeländes geeignet ist