DGUV Information 213-110 - Sprengarbeiten Anwendungshinweise zur SprengTR 310

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Bereithalten und kurzzeitiges Abstellen von Sprengmitteln

(1) Das Bereithalten von Sprengmitteln ist Teil des Umgangs mit Sprengmitteln außerhalb eines genehmigten Lagers mit dem Ziel, diese innerhalb des Arbeitszyklus zu verbrauchen.

  • Ein Arbeitszyklus umfasst den Zeitraum der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Sprengung.

(2) Das Bereithalten von Sprengmitteln darf nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge erfolgen.

(3) Erfolgt das Bereithalten in einem Bereitstellungsraum, so muss dieser verschließbar und ohne Feuerstellen sein und über geeignete Abtrennungen für Sprengstoffe sowie Zündmittel und Anzündmittel verfügen. Sprengstoffe sind getrennt von Zündmitteln und Anzündmitteln unterzubringen. Außer Sprengmitteln dürfen in Bereitstellungsräumen nur die für Sprengungen benötigten Geräte und Hilfsmittel bereitgehalten werden.

Das Bereithalten ist auch in geeigneten Behältern zulässig, sofern diese den obigen Anforderungen genügen. Bereitstellungsräume und -behälter sind verschlossen zu halten; über den Schlüssel darf nur der Sprengberechtigte verfügen.

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Abb. 9
Geeigneter Behälter mit Abtrennung

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Abb. 10
Transportkiste für Zünder

(4) Die für den Fortgang der Sprengarbeiten an der Sprengstelle bereitgehaltenen Sprengmittel sind unter Aufsicht eines Sprengberechtigten zu halten.

(5) Die über das Bereithalten hinausgehende Aufbewahrung ist sprengstoffrechtlich geregelt. Demnach dürfen Sprengmittel nur aufbewahrt werden:

  • in einem nach § 17 SprengG genehmigten Lager,

  • bei kleinen Mengen nach Nummer 4 des Anhangs zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit Anlage 6 in den dort genannten Aufbewahrungsorten.

    • Weitere Hinweise finden sich im nachgeordneten Regelwerk (SprengLR bzw. Technische Regeln zum Sprengstoffrecht).

    • Bei der gemeinsamen Aufbewahrung verschiedener Sprengmittel sind die Zusammenlagerungsverbote entsprechend der Verträglichkeitsgruppen zu beachten.

Nur die mit X gekennzeichneten Verträglichkeitsgruppen dürfen zusammen gelagert werden.

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Abb. 11
Tabelle zur erlaubten Zusammenlagerung

(6) In Aufenthalts- und Deckungsräumen dürfen sich keine Sprengmittel befinden.