DGUV Information 204-041 - Erweiterte Erste Hilfe in Windenergieanlagen und -parks

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Abschnitt 6 - Notruf, Telekonsultation und weitere Rettungskette

Gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat die Leitung des Unternehmens dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen eingerichtet sind, insbesondere den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, Rettung und Brandbekämpfung.

Jeder Mitarbeitende muss jederzeit und an jedem Arbeitsplatz einen Notruf absetzen können. Vor Beginn der Arbeiten muss sichergestellt sein, dass ein Notruf abgesetzt und weitere Maßnahmen eingeleitet werden können. Rettungs- und Hilfskräfte (betriebseigene oder externe) müssen den Notfallort im Einsatzfall so schnell erreichen und betreten können, dass eine rechtzeitige medizinische Versorgung erfolgen kann.

Nach § 24 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat das Unternehmen für einen sachgerechten Transport zu sorgen, der im Einzelfall auch staatliche Ressourcen einschließt. Auf dem Festland stehen für den sachkundigen Transport in der Regel die Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes zur Verfügung, auf die das Unternehmen zurückgreifen kann. Im Offshore-Bereich sowie in entlegenen Onshore-Bereichen können diese Möglichkeiten jedoch sehr eingeschränkt sein.

Weitere Erläuterungen finden sich in Anlage 2: Telekonsultation.