DGUV Information 204-041 - Erweiterte Erste Hilfe in Windenergieanlagen und -parks

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Abschnitt 9 - Erste-Hilfe-Material und Ausrüstungen

Hierbei ist nach personen- bzw. teambezogener Ausrüstung des Erste-Hilfe-Personals und dem Vorhalten von Ausstattungs-Material vor Ort zu unterscheiden, z. B. in Windenergieanlagen oder auf Plattformen.

Teambezogene Zusatzausrüstung für Ersthelfende-Windenergie

Zur erweiterten Ersten Hilfe in WEA zählt neben der Weiterbildung von Ersthelfern oder Ersthelferinnen auch folgende erweiterte Ausrüstung mit Erste-Hilfe-Material:

  1. 1.

    Augenspülflüssigkeit (geschlossenes, gebrauchsfertiges System)

  2. 2.

    Automatisierter Elektrischer Defibrillator - AED, spritzwassergeschützt mit EKG-Anzeige und Übertragungsmöglichkeit zum/zur Telenotarzt/-ärztin

  3. 3.

    Beatmungsbeutel incl. Zubehör, Guedeltubus, Pocket Mask, optional supraglottische Atemwegshilfen z.B. Larynxtuben oder Larynxmasken (Ausstattung in der Verantwortung des zuständigen Betriebsarztes, möglichst in Rücksprache mit dem Telenotarzt)

  4. 4.

    Ausrüstung für Telekonsultation

  5. 5.

    Pulsoximeter

  6. 6.

    Tourniquet

  7. 7.

    Notfallmedikamente, insbesondere Schmerzmittel in Windparks (hierzu nähere Ausführungen in Anlage 4: Notfallmedikation in Offshore-Windparks)

  8. 8.

    Geeignete Rettungssysteme für die Rettung aus Höhen unter Berücksichtigung enger Räume (können teambezogen, z. B. beim Übersteigen vom Transportschiff, mitgeführt werden)

Stationäre Zusatzausrüstung auf Windenergieanlagen

Über den Inhalt des Betriebsverbandkastens nach DIN 13157 hinausgehend sollte folgendes ergänzt werden:

  1. 1.

    Schienungsmaterial

  2. 2.

    Material zur HWS-Immobilisation

  3. 3.

    Ggf. Höhenrettungstrage (falls nicht teambezogen) ggf. unter Berücksichtigung enger Räume

  4. 4.

    Decke

  5. 5.

    Aktiv wärmende Decke

Eine eventuelle weitere Ausstattung mit Erste-Hilfe-Material hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab, bedarf spezieller Weiterbildung bzw. Übung und ist mit Betriebsarzt oder -ärztin, Notfallleitstelle und Rettungskräften abzustimmen. Sie hat u. a. Einfluss auf die Organisation der Rettungskette und die einzubindende Telekonsultation.

Ausstattung auf Umspann- oder Wohnplattformen

Neben einem Erste-Hilfe-Raum (siehe Anlage 3: Erste-Hilfe-Räume) hängt das zusätzliche Vorhalten von weiterem Erste-Hilfe-Material und Notfall-Ausrüstung sowie von Arzneimitteln (z. B. im Erste-Hilfe-Raum der Plattform) von den jeweiligen Offshore-Windpark spezifischen Gegebenheiten ab. Nähere Erläuterungen finden sich in der Anlage 4: Notfallmedikation in Offshore-Windparks.

Ausrüstung auf ggf. beteiligten Seefahrzeugen

Die Erste-Hilfe-Ausstattung und -Ausrüstung auf Schiffen ist bereits durch die "Bekanntmachung des Standes der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt" geregelt. Diese Ausrüstung ist zum Beispiel beim Transport des Offshore-Personals mit Schiffen oder beim Einsatz von größeren Errichterschiffen zu berücksichtigen bzw. an die Gegebenheiten anzupassen.