DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

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Abschnitt 3.1 - 3 Verantwortung und organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln
3.1 Verantwortung

Unternehmer und Unternehmerinnen müssen dafür sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel so verwendet werden, dass Personen nicht gefährdet werden.

Unternehmerinnen und Unternehmer sind gemäß § 3 der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, zu dokumentieren, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen und deren Wirksamkeit zu prüfen.

Anschlägerinnen und Anschläger müssen Lastaufnahme- und Anschlagmittel so verwenden, dass Personen nicht gefährdet werden.

Zu dem möglicherweise gefährdeten Personenkreis gehören Anschläger, Anschlägerinnen und andere Personen, die sich im Bereich des Transportwegs aufhalten. Siehe auch DGUV Informationen 209-013 "Anschläger" und 209-061 "Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern".