DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

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Anhang D - Anforderungen an Umschnürungen aus Stahlbändern für den sicheren Transport von Stahlbunden mit Lasthebemagneten

Stahlbänder als Umschnürung von Stahlbunden sind für den Transport mit Lasthebemagneten sicher dimensioniert und ausgeführt, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  • Die Belastung jedes einzelnen Stahlbands darf 1/4 der Mindestbruchkraft des Stahlbands nicht überschreiten.

  • Bei der Bemessung der Stahlbänder muss davon ausgegangen werden, dass die gesamte Last durch die Stahlbänder gehalten wird.

  • Die Endverbindung jedes Stahlbands muss mindestens 80 % der Mindestbruchkraft des Stahlbands übertragen können.

  • Die Mindestbruchdehnung der Stahlbänder muss 8 % betragen.

  • Die Zugfestigkeit der Stahlbänder darf 1100 N/mm2 nicht überschreiten.

  • Die Stahlbänder müssen gegen Korrosion geschützt sein.

  • Es muss ein Nachweis über folgende Eigenschaften vorliegen:

    • Mindestbruchkraft des Stahlbands

    • Mindestbruchdehnung des Stahlbands

    • Zugfestigkeit des Stahlbands

    • Durch die Endverbindung mindestens übertragbare Kraft in % der Mindestbruchkraft des Stahlbands

  • Die Endverbindungen müssen so angebracht werden, dass sie beim beabsichtigten Umschlag gegen Beschädigungen geschützt sind.

Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Es muss sichergestellt werden, dass die Stahlbunde währende des Transports eine horizontale Lage beibehalten.

  • Das Anschlagen muss so erfolgen, dass die Stahlbänder und deren Endverbindungen nicht beschädigt werden.

  • Die Lasten dürfen erst bewegt werden, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten.

  • Eine Betriebsanweisung ist zu erstellen, die allen Beteiligten bekannt gemacht werden muss. In diese Betriebsanweisung sind die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Angaben unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten einzuarbeiten.