DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Wiederkehrende Prüfungen

  1. 1.

    Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind in Abständen von längstens einem Jahr durch eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen.

    Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahme- und Anschlagmittel können Prüfungen in kürzeren Abständen erforderlich sein. Das gilt zum Beispiel bei besonders häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, bei Korrosion oder Hitzeeinwirkung oder wenn mit erhöhter Störanfälligkeit zu rechnen ist.

  2. 2.

    Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, sind in Abständen von längstens drei Jahren, bei Hafenarbeit in Abständen von längstens einem Jahr, einer zerstörungsfreien Prüfung auf Rissfreiheit zu unterziehen (siehe auch DIN 685-5 und § 27 der DGUV Vorschrift 36 und 37"Hafenarbeit").

  3. 3.

    Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung sind in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen physikalisch-technischen Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion zu unterziehen.

    Je nach den Einsatzbedingungen können Prüfungen in kürzeren Abständen erforderlich sein. Das gilt zum Beispiel bei Beschädigungen der Umhüllung. Schon bei geringer Beschädigung der Umhüllung kann infolge eingedrungener Feuchtigkeit auch bei verzinkten Drähten Korrosion auftreten. Kürzere Abstände als drei Jahre können auch erforderlich werden, wenn der Hersteller keine Gewährleistung für die Eignung der Hebebänder über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gibt.