DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Verständigung der Transportbeteiligten

Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf eindeutige Zeichen der anschlagenden oder einweisenden Person oder einer anderen vom Unternehmer oder von der Unternehmerin bestimmten verantwortlichen Person bewegt werden.

Die Verständigung zwischen Anschlägern und Anschlägerinnen und der Person, die die Maschine führt, ist vor dem Transportvorgang festzulegen (z. B. Handzeichen, Sprache, Sprechfunk).

Wenn mehrere Personen für den Anschlagvorgang erforderlich sind, muss eine verantwortliche Person bestimmt und der Maschinenführerin oder dem Maschinenführer genannt werden. Nur die verantwortliche Person nimmt Verbindung zum Maschinenführer oder zur Maschinenführerin auf. Sie darf das Zeichen zum Bewegen der Last erst geben, wenn die Last sicher angeschlagen ist und alle Personen den Gefahrenbereich verlassen haben.