DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 2 - 2 Anforderungen an Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung

In den letzten Jahren wurden die Rechte von behinderten Menschen massiv gestärkt. Dies betrifft auch die Gestaltung eines individuell ausgestatteten Arbeitsplatzes. Verankert sind die Anforderungen in einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze und Rechtsnormen, wie z. B. durch UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BKR), Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG), Bundesteilhabegesetz (BTHG), Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Arbeitsstättenregeln (ASR) sowie der Werkstättenverordnung (WVO).

Ganz allgemein lässt sich hieraus die Verpflichtung an den Arbeitsgeber ableiten, die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Die Ansprüche des Menschen mit Behinderung seinem Arbeitsgeber gegenüber werden in § 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX wie folgt beschrieben: "Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr".

Hilfestellung bei der Einrichtung von solchen Arbeitsplätzen gibt die ArbStättV § 3a, Absatz 2 mit den zugehörigen erläuternden Technischen Regel für Arbeitsstätten

  • ASR V3 "Gefährdungsbeurteilung" und

  • ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten".

Da in der ArbStättV aber lediglich die Belange von Menschen mit Seh-, Geh-, oder Hörbehinderung berücksichtigt werden, sind bei Vorliegen anderer Behinderungsbilder wesentlich umfangreichere Belange zu betrachten und zu berücksichtigen.

Planungen unter alleiniger Berücksichtigung der üblichen Fördergrundsätze der Kostenträger führen leider regelmäßig zu neu errichteten Werkstattgebäuden und Arbeitsplätzen, die dem bestehenden Arbeitsstättenrecht und den Anforderungen an behinderten- und behinderungsgerechte Arbeitsplätze nicht entsprechen.