DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 12 - 12 Brand- und Explosionsschutz

Um die erforderlichen Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes bereits in der Planungsphase ausreichend berücksichtigen zu können, bedarf es einer Analyse der in der WfbM geplanten Tätigkeitsfelder mit Betriebs- und Arbeitsabläufen sowie der dabei verwendeten Gefahrstoffe.

Aufgrund der Komplexität von Brand- und Explosionsschutz ist es unerlässlich, bereits in der Planungsphase von WfbM einen Brandschutzsachverständigen einzubinden, der ein Brandschutzkonzept erarbeitet. Auch mögliche Explosionsgefahren sind vorab zu ermitteln und ggf. ein Explosionsschutzdokument zu erstellen

Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes basieren auf

  • baulichen Maßnahmen, die bereits in der Entwurfsphase definiert werden,

  • technischen Maßnahmen, die im Brandfall selbstständig wirken sowie

  • organisatorischen Maßnahmen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu ermitteln und zu beurteilen, ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, entzündbaren Stäuben oder anderen Stoffen und Materialien, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, auftreten.

Neben allgemeinen Brandschutzanforderungen aus dem Bau- und Sonderbaurecht sind auch solche Risiken zu berücksichtigen, wie sie sich beispielsweise durch

  • den Umgang mit Holz und dessen Stäuben,

  • die Zwischenlagerung von Papier zum Aktenrecycling,

  • die Dämpfe bei Lackiervorgängen,

  • Feuerarbeiten beim Schweißen oder Brennschneiden,

  • Gase und Dämpfe bei Batterieladevorgängen z. B. von Elektrogabelstaplern,

  • Fettbränden im Umgang mit heißem Fett in der Küche oder

  • der Lagerung brennbarer Gase und Flüssigkeiten für den Garten- und Landschaftsbau oder für den Küchenbetrieb

ergeben.

Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen bei Umgang mit Gefahrstoffen sind in einer Gefährdungsbeurteilung besondere Schutzmaßnahmen festzulegen.

Insbesondere bei Tätigkeiten einschließlich Lagerung, bei denen es zu Brand- und Explosionsgefährdungen kommen kann, müssen die Gefährdungen vermieden oder so weit wie möglich verringert werden. Hierbei ist folgende Rangfolge zu beachten:

  1. 1.

    Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind zu vermeiden,

  2. 2.

    Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind zu vermeiden,

  3. 3.

    schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen sind so weit wie möglich zu verringern.

Notwendige Informationen zum Umgang mit Gefahrstoffen oder Zubereitungen finden sich in den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller bzw. Inverkehrbringer.