DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 11.1 - 11.1 Allgemeine Betrachtungen

Die unterschiedlichen notwendigen Funktionen sind bereits bei der Planung zugrunde zu legen. Die gewählten Flächen gelten als Lagerbereiche.

Das Lagervolumen muss sich nach den Belangen der einzelnen Arbeitsbereiche richten. Größere Flächenansätze sind individuell zu prüfen. Beispielhaft seien hier Holz- und Metallbearbeitung, Wäschereibetriebe, Elektroschrottrecycling und Aktenvernichtung genannt.

Beim Lagern von Schichtmengen an den Arbeitsplätzen gilt die gewählte Fläche als Lagerbereich und ist entsprechend bei der Raumplanung von WfbM-Arbeitsbereichen zu berücksichtigen.

Es ist auf eine gute Erreichbarkeit des Lagers mit ausreichend Rangierflächen zur Anlieferung mit LKW zu achten.

Der Anlieferbereich sollte grundsätzlich von dem Bustransferbereich und den Aufstellflächen für die Fahrzeuge zur Behindertenbeförderung getrennt sein.

Da sich aus den folgenden Punkten weitergehende Anforderungen und Flächen von Lagern ergeben, sind sie bei der Planung ebenfalls zu berücksichtigen:

  • Sollen Gefahrstoffe/Gefahrgüter (zwischen-)gelagert werden?

  • Sollen Lebensmittel oder Medikamente (zwischen-)gelagert werden?

  • Ist eine Kommissionierung mit Gabelstabler - und Personenverkehr in einem Regalgang vorgesehen?

  • Ist ein Ladeplatz für Elektrostapler vorgesehen (Ladestation mit EX-Schutz erforderlich?)?

  • Dieselmotoremissionen: wie ist die Be-/Entlüftung der Halle geplant?

  • Standort Folienwickler mit Pufferzone (Auslieferung)?

  • Was soll gelagert werden: loses Material, Stangenmaterial, plattenförmiges Material, Palettenware?

  • Ist der Umschlag- und Kommissionierbereich wettergeschützt?

Unabhängig von speziellen Regelungen im Landesbaurecht sind auch die Regelungen der gesetzliche Unfallversicherungsträger zu beachten. Insbesondere

  • DGUV Information 208-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten".

  • DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und Geräte",

  • DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen",

g_bu_1434_as_18.jpgGood Practice
Nur wenn ausreichende Lagerkapazitäten - insbesondere auch in den Arbeitsbereichen - vorhanden sind, können Fluchtwege langfristig freigehalten und zusätzliche Brandlasten vermieden werden.

Die Beleuchtungsstärke soll in einer Höhe von 0,85 m über dem Fußboden mindestens 50 Lux betragen. Für höhere Sehaufgaben, z. B. bei Kleinteilelagerung und Leseaufgaben, soll die Nennbeleuchtungsstärke mindesten 200 Lux betragen, um Aufschriften von Lagerteilen und Regalaufschriften lesen zu können. Auch in Versand- und Verpackungsbereichen muss die Beleuchtungsstärke mindestens 200 Lux betragen.