DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 10.4 - 10.4 Sanitärräume

Die Toiletten müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausen-, Wasch- oder Umkleideräume befinden. Die Weglänge zu den Toilettenräumen sollte nicht länger als 50 m im selben Gebäude sein.

g_bu_1434_as_18.jpgGood Practice
Toilettenräume sollten in WfbM immer auf derselben Etage wie die Pausenräume und die Arbeitsplätze liegen.

Hat der Toilettenraum mehr als eine Toilettenzelle oder ist ein unmittelbarer Zugang zum Toilettenraum aus einem anderen Raum heraus möglich, so ist ein Vorraum erforderlich. In diesem Vorraum darf sich kein Urinal befinden.

Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen sein. Toilettenräume sind mindestens täglich zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren.

Die Mindestanzahl von bereitzustellenden Toiletten in Abhängigkeit von der Anzahl der arbeitenden Menschen nach der ASR A4.1 "Sanitärräume", Ziffer 5 ist in der Tabelle dargestellt.

Wie auch bei der Planung der Anzahl der Waschplätze in Abschnitt 10.3 dieser Schrift müssen aufgrund der Behinderungsarten und der damit i.d.R. verbundenen individuell längeren Dauer für Toilettengänge bei der Planung die höheren Zahlen einer hohen Gleichzeitigkeit zugrunde gelegt werden.

Weiterhin ist eine ausreichende Anzahl von Behindertentoiletten vorzusehen.

Zu beachten ist, dass bei Leichtbauwänden auf eine Verstärkung in der Unterkonstruktion geachtet wird, an denen die erforderlichen Elemente und Stützen sicheren Halt bekommen. Die Vorinstallation sollte die veränderten Abflusshöhen berücksichtigen, die für das höhere WC und das unterfahrbare Waschbecken erforderlich sind.

g_bu_1434_as_18.jpgGood Practice
Bei der Gestaltung und den Grundflächen von Behindertentoiletten ist zu berücksichtigen, dass zusätzlicher Platzbedarf für erforderliches Betreuungspersonal zur Unterstützung beim Toilettengang vorzusehen ist.
Achtung:
Die freie Bewegungsfläche gemäß DIN 18040 vor Sanitärobjekten erfüllt nicht die Anforderungen bei Verwendung von Elektrorollstühlen. Je nach Elektrorollstuhlmodell ist eine freie Bewegungsfläche von mindestens 2,2 m bis 2,5 m Durchmesser vor Sanitärobjekten einzuplanen.

Die nach DIN 18040 "Barrierefreies Bauen" erforderlichen Mindestmaße für barrierefreie behindertengerechte Toiletten, insbesondere die freie unverstellte Bewegungsfläche von 1,5 m × 1,5 m vor Sanitärobjekten reichen bei der Verwendung von Elektrorollstühlen in der Regel nicht aus.

Tabelle 10.1
Anzahl von Toiletten für Beschäftigte (Frauen und Männer) nach ASR A4.1

weibliche oder männliche BeschäftigteMindestanzahl bei hoher Gleichzeitigkeit
Toiletten/UrinaleHandwaschgelegenheiten
bis 521
6 bis 1031
11 bis 2541
26 bis 5062
51 bis 7573
76 bis 10093
101 bis 130114
131 bis 160134
161 bis 190155
191 bis 220176
221 bis 250197
Je weitere 30 Beschäftigte +2Je weitere 90 Beschäftigte +2

Abmessungen der Toilettenräume:

Es sind Bewegungsflächen vor den Toiletten oder Urinalen erforderlich. Die Bewegungsflächen sind symmetrisch vor den Toiletten und Urinalen anzuordnen. Die Mindestmaße ergeben sich aus den Abbildungen des Abschnitts 5 der ASR A4.1 "Sanitärräume" und müssen, insbesondere bei Gehbehinderten, Rollstuhlfahrern und erforderlichem Assistenzpersonal, für die Nutzung nach oben angepasst werden.

Die Türanschläge sollten nach außen erfolgen, um den Platz in den Toilettenräumen nicht einzuschränken und Personen im Notfall leichter bergen zu können.

Trennwände und Türen von Toilettenzellen müssen mindestens 1,90 m hoch sein. Sofern die Trennwand oder die Zellentür nicht mit dem Fußboden abschließt, muss der Abstand zwischen Fußboden und Unterkante zwischen 0,10 bis 0,15 m betragen.

Ausstattung der Toilettenräume:

Jede Toilettenzelle muss von innen abschließbar sein und über Kleiderhaken, Papierhalter und Toilettenbürste verfügen.

g_bu_1434_as_18.jpgGood Practice
Für die Hilfe bei Toilettengängen sind insbesondere bei immobilen Rollstuhlfahrern für ein rückengerechtes Arbeiten geeignete Liftersysteme vorzusehen. Dies sind mindestens mobile Hebelifter, besser jedoch Deckenliftersysteme.

In Toilettenräumen ist eine wirksame Lüftung zu gewährleisten.

Lüftungstechnische Anlagen sind so auszulegen, dass ein Abluftvolumenstrom von 11 m3/(h m2) erreicht wird. Die Abluft aus Toilettenräumen darf nicht in andere Räume gelangen.

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Abb. 10.4
moderne behindertengerechte Toilettenanlage mit entsprechenden Freiflächen