DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 1 - 1 Rechtliche Grundlagen

Eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist gemäß § 219 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) eine Einrichtung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Ziel dieser Werkstätten ist, die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen.

Dabei stehen nach § 221 SGB IX behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Als besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach § 4 Nr. 6 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 7 ArbSchG, stehen ihnen alle Rechte aus dem Arbeitsschutzgesetz zu.

Zielsetzung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung muss sein, dass der Arbeitsplatz für den Menschen mit Behinderung förderlich ist und den rechtlichen Vorgaben entspricht.