DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Türen und Tore

Türen und Tore können bei falscher Gestaltung erhebliche Unfallgefahren darstellen: Sie können im falschen Moment auf- oder zuschlagen, sie können herunterfallen und Menschen verletzen. Konstruktionsbedingt weisen Türen und Tore Quetsch- und Scherstellen in Form von Schließkanten auf. Hinzu kommt, dass bei bewegungseingeschränkten Menschen die zum Öffnen der Türen erforderlichen Betätigungskräfte und ergonomischen Grundanforderungen oftmals nicht ausreichend vorhanden sind. Weiterhin kann bei kraftbetätigten Türen die automatische Bewegung des Türflügels zu Unfällen führen.

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze können der ASR A1.7, der ASR V3a.2, Anhang A1.7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.7 "Türen und Tore" sowie der DGUV Information 208-022 "Türen und Tore" entnommen werden.

Je nach Auswirkung der Behinderung ist insbesondere auf Erkennbarkeit, Erreichbarkeit, Bedienbarkeit und Passierbarkeit zu achten. So sind z. B. Kraftbegrenzungen und ggf. ein zweiter Türgriff bei bestimmten Behinderungsbildern erforderlich. Bei den nachfolgend genannten Abmessungen handelt es sich um Mindestabmessungen, die im Einzelfall vergrößert werden müssen. Dies gilt insbesondere, wenn in der Werkstatt Elektrorollstühle verwendet werden.

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Abb. 4.9
Rampe

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Abb. 4.10
Freie Bewegungsfläche sowie seitliche Anfahrbarkeit vor Drehflügeltüren (Maße in cm)

Erreichbarkeit von Drehflügeltüren ist gegeben, wenn für Beschäftigte, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, eine freie Bewegungsfläche sowie eine seitliche Anfahrbarkeit gemäß Abb. 4.10 gewährleistet wird. Wird die Bewegungsfläche, in die die Tür nicht aufschlägt, durch eine gegenüberliegende Wand begrenzt, muss die Breite der Bewegungsfläche von 120 cm auf 150 cm erhöht werden. Sofern sich Elektrorollstühle in der Werkstatt befinden, muss diese Bewegungsfläche weiter vergrößert werden.

Lage der Türen und Tore

Türen und Tore müssen so angebracht sein, dass sie in geöffnetem Zustand die erforderliche Mindestbreite vorbeiführender Verkehrswege nicht einengen (siehe ASR A1.8 "Verkehrswege").

Werden Bewegungsmelder als Türöffner verwendet, sind bei deren Betrieb die Belange von kleinwüchsigen (Unterlaufen), blinden (Tastbereich des Langstockes) und gehbehinderten (Gehgeschwindigkeit) Beschäftigten zu berücksichtigen.

Zahl, Breite und Maße von Türen und Toren

Die Zahl und die Breite der Türen und Tore richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Raum, der Lage der Arbeitsplätze und der höchstzulässigen Entfernung gemäß Rettungswegplanung.

Türen, durch die Material mit Handtransportmitteln befördert wird, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,25 m haben und dürfen mit Ausnahmen von Außentüren keine Schwellen besitzen.

Ausführung

Die Ausführung der Türen und Tore hinsichtlich des Brandschutzes richtet sich nach der jeweiligen Bauordnung der Länder.

Griffe und andere Einrichtungen für die Handbetätigung von Türen und Toren dürfen mit festen oder beweglichen Teilen der Tür oder des Tores oder deren Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden. Sie müssen von der Gegenschließkante mindestens einen Abstand von 25 mm haben.

Bedienelemente von Türen und Toren, z. B. Türgriffe, Schalter, elektronische Zugangssysteme (z. B. Kartenleser), Notbehelfseinrichtungen (Abschalt- und NOT-HALT-Einrichtungen), "Steuerungen mit Selbsthaltung" (Impulssteuerung) und "Steuerungen ohne Selbsthaltung" (Totmannsteuerung), müssen wahrnehmbar, erkennbar, erreichbar und nutzbar sein. Dies ist z. B. erfüllt, wenn:

  • Bedienelemente grundsätzlich in einer Höhe von 0,85 m angeordnet sind. Schlösser und Türgriffe können z. B. leichter erreicht und benutzt werden bei Verwendung von Beschlaggarnituren, bei denen das Schloss oberhalb des Türgriffes angeordnet ist.

  • die maximal aufzuwendende Kraft zur Bedienung von Schaltern und Tastern 5,0 N beträgt. Für das Zuziehen von Türen ist für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, eine horizontale Griffstange als Schließhilfe geeignet.

Handbetätigte Türen und Tore

Für Beschäftigte, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen oder deren Hand-/Arm-Motorik eingeschränkt ist, darf der maximale Kraftaufwand für das Öffnen von handbetätigten Türen und Toren zur Einleitung einer Bewegung, z. B. des Türblatts, und für die Bedienung handbetätigter Beschläge, z. B. des Drückers, nicht mehr als 25 N betragen. Das maximale Moment für handbetätigte Beschläge darf nicht größer als 2,5 Nm sein. Können die Maximalwerte für Kraft oder Drehmoment nicht eingehalten werden, sind kraftbetätigte Türen und Tore vorzusehen.

Schutz gegen Herabfallen, Ausheben, Zuschlagen, Herausfallen

Türen sind gegen unbeabsichtigtes Schließen, zum Beispiel durch Windeinwirkung, zu sichern.

Schiebetüren und -tore müssen so eingerichtet sein, dass ein Pendeln ausgeschlossen ist.

Das Gewicht von Senk-, Hub- und Kipptoren ist durch Gegengewichte oder andere Einrichtungen so auszugleichen, dass sich die Tore nicht unbeabsichtigt schließen, sondern im Gleichgewicht bleiben.

Die Laufbahn der Gegengewichte von Toren muss verkleidet sein, wenn eine Gefährdung von Personen gegeben ist.

Glastüren

Lichtdurchlässige Türen und Türflächen - ausgenommen Türfüllungen im oberen Drittel von Türen und abgeschirmte Türfüllungen - müssen bruchsicher sein.

Werkstoffe für durchsichtige Flächen gelten als bruchsicher, wenn sie die baurechtlichen Bestimmungen für Sicherheitsglas erfüllen. Kunststoffe mit vergleichbarer Bruchsicherheit sind zulässig. Drahtglas erfüllt diese Anforderungen nicht (siehe Kapitel 6 "Verglasung").

Türen, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können.

Die Wahrnehmbarkeit von Türen und Toren kann durch auffallende Griffe oder eine Handleiste verbessert werden.

Kraftbetätigte Türen und Tore

Kraftbetätigte Türen und Tore sind Maschinen i.S.d. Maschinenrichtlinie. Herstellerunterlagen sind beim Einbau und Betrieb zu beachten. Unterhalb einer Höhe von 2,7 m muss der Antrieb gegen ein Hineingreifen verkleidet sein. Bei einem Energieausfall müssen Vorrichtungen ein manuelles Öffnen von kraftbetriebenen Türen und Toren ermöglichen. Kraftbetriebene Türen und Tore müssen mindestens jährlich geprüft werden.

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Abb. 4.11
optische Kennzeichnung von Glastüren (Alle Angaben in cm)