DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Flächen für Verkehrswege

Verkehrswege sind die definierten Bereiche für den Fußgänger- bzw. Fahrzeugverkehr oder die Kombination aus Beiden innerhalb oder außerhalb der Gebäude auf dem Werkstattgelände. Dazu gehören insbesondere Flure, Gänge die dem ungehinderten Zutritt zu den persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen dienen, Treppen und Laderampen. Auch Verkehrsbereiche außerhalb von Gebäuden wie z. B. Fußwege, Verkehrsflächen, Parkflächen, Andienungsstraßen mit einer Trennung von Anlieferverkehr für Küche, Lager, etc., Wendehammer, Bustransferbereiche mit Aufstellflächen für Beförderungsfahrzeuge.

Bereits bei der Planung, Gestaltung und Einrichtung von Verkehrswegen sowie für deren spätere Nutzung sind die besonderen Belange der Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen (siehe Abbildung 3.3).

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Abb. 3.3
Erforderliche Breite von Verkehrswegen

Tabelle 3.1
Mindestbreite von Verkehrswegen bei der Nutzung zu Fuß, mit Rollator oder mit Rollstuhl

Lichte Breite (m)
Personen im EinzugsgebietOhne HilfsmittelMit Rollstuhl oder RollatorBegegnungsverkehrBegegnungsverkehr mit Rollstuhl oder Rollator
50,8751,001,501,80
201,001,001,501,80
2001,201,201,501,80
3001,801,801,801,80

Neben den Mindestflächen aus ASR A 1.2, ASR A 1.8 sind hier insbesondere die ergänzenden Anforderungen aus ASR V 3a.2 und dem Normenwerk zur barrierefreien Baugestaltung zu berücksichtigen.

aF := Mindestbreite eines Verkehrsweges, der zu Fuß, mit Rollator oder Rollstuhl benutzt wird. Diese Breite ergibt sich aus Tabelle 3.1.

Der Randzuschlag z1 beträgt 0,5 m.

Der Begegnungszuschlag z2 für Fahrzeugverkehr beträgt 0,4 m.

Die Breite des Transportmittels aT ist abhängig von den verwendeten Transportmitteln und den Behältnissen (Gitterbox, Europalette etc.) und muss individuell ermittelt werden. Eine Europalette ist z. B. 0,80 m breit.

g_bu_1434_as_18.jpgGood Practice
Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass z. B. bei Menschen mit Spastiken bei den Breiten der Verkehrswege ein Zuschlag von 30 % bis 50 % erforderlich ist, um Unfallgefahren zu reduzieren!