DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Bewegungsflächen und Bewegungsfreiräume

Die Bewegungsfläche ist jene zusammenhängende freie unverstellte Bodenfläche, die im Bereich des Arbeitsplatzes mindestens erforderlich ist, um eine ungehinderte Tätigkeit mit wechselnden Arbeitshaltungen und Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen. Nach ASR A1.2 muss die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz mindesten 1,5 m2 betragen und darf bei stehenden oder sitzenden Tätigkeiten an keiner Stelle weniger als 1 m in Tiefe und Breite betragen.

Bewegungsfreiraum ist der zusammenhängende unverstellte Raum am Arbeitsplatz, der mindestens erforderlich ist, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen.

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Abb.3.1
Bewegungsfreiräume und Bewegungsfreiflächen

Die Mindestbewegungsflächen und Bewegungsfreiräume sind zu vergrößern z. B. bei auf den Rollstuhl angewiesenen Menschen oder bei der Verwendung von Rollatoren sowie bei bewegungseingeschränkten Personen mit einem raumgreifenden Gangbild. Aber auch dort, wo regelmäßig mit einer zweiten Person am Arbeitsplatz zu rechnen ist (z. B. im Rahmen der Ausbildung, zur Schulung und Qualifizierung, zur Überwachung, ...)

Bewegungsflächen dürfen sich nicht überlagern mit:

  • Bewegungsflächen anderer benachbarter Arbeitsplätze,

  • Flächen für Verkehrswege, einschließlich Fluchtwegen und Gängen zu anderen Arbeitsplätzen und Gängen zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen,

  • Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen,

  • Funktionsflächen für Arbeitsmittel,

  • Einbauten und Einrichtungen

  • Flächen für Sicherheitsabstände.

Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z. B. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge und Einrichtungen wie Wartungsklappen in Wänden, insbesondere auch in geöffnetem Zustand. Auch bewegliche Geräte und Einrichtungen an Arbeitsplätzen und in Funktionsbereichen dürfen die Bewegungsflächen nicht einschränken.

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Abb.3.2
Skizze eines Arbeitsplatzes mit erforderlichen Bewegungsflächen