DGUV Information 207-010 - Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen

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Abschnitt 2.1 - 2.1 Gesetzliche Grundlagen

Um sich in dem gesetzlichen Rahmen für die Prävention von MSE orientieren zu können, ist es nicht notwendig Jura zu studieren. Vielmehr kann es hilfreich sein, Rechte, Pflichten, Möglichkeiten und Grenzen zu kennen, die zur Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten beitragen.

Schon in Artikel 2 Grundgesetz (GG) ist festgehalten, dass u. a. die körperliche Unversehrtheit als hohes gesellschaftliches Gut angesehen wird. Dies gilt natürlich auch bei der Arbeit. Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird das noch einmal ausdrücklich festgeschrieben. Es dient dem Ziel, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und zu verbessern (§ 1 ArbSchG). Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber im Arbeitsschutzgesetz die Unternehmensleitung verpflichtet, die dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (§ 3 ArbSchG). Um die notwendigen und geeigneten Maßnahmen festzulegen, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert werden. Schließlich sind die Beschäftigten über die umzusetzenden Maßnahmen zu informieren (im Gesetz wird von Unterweisung gesprochen).

Ähnliches regelt die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" für einen noch größeren Personenkreis: Nämlich für die Mitgliedsbetriebe der Unfallversicherungsträger und damit all ihre Versicherten (alle Beschäftigten und u. a. ehrenamtlich Tätige, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten).

Das ist natürlich noch alles sehr abstrakt und allgemein. In Verordnungen werden deshalb einzelne Gefährdungsbereiche näher geregelt. Neben einigen anderen gibt es die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV). Sie regelt, wie beim manuellen Umgang mit schweren Lasten vorzugehen ist. An erster Stelle steht der Vermeidungsgrundsatz (§ 2 LasthandhabV). Demnach ist zunächst zu klären, ob eine Last überhaupt manuell bewegt werden muss oder ob durch Organisation oder geeignete Arbeitsmittel erreicht werden kann, dass nicht die beschäftigte Person die Last manuell bewegt. Kann dies nicht vermieden werden, gilt der Grundsatz der Minimierung. Dabei hat die Unternehmensleitung anhand einer Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen festzulegen, durch die die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst reduziert wird. Weiterhin regelt die Verordnung die Berücksichtigung der physischen Eignung und die Unterweisung der Beschäftigten. Bei Verordnungen handelt es sich um sogenanntes, direkt anwendbares Recht. D. h.: Genau wie geschrieben muss es gemacht werden!

Die LasthandhabV ist auch für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege anzuwenden. Die DGUV Information 207-022 "Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege - Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung nach der Lastenhandhabungsverordnung" zeigt, wie die gesetzlichen Rahmenbedingungen sinnvoll in betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten umgesetzt werden können.

Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) regelt, bei welchen Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend durchzuführen ist, angeboten oder auf Wunsch der Beschäftigten ermöglicht werden muss. Werden Beschäftigten Tätigkeiten übertragen, bei denen wesentlich erhöhte physische Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind (z. B. Heben, Ziehen, Tragen von Lasten, Bewegen von Menschen), ist den Beschäftigten regelmäßig eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (§ 5 ArbMedVV, Anhang Teil 3 Ziff. 2.4).

Das Medizinproduktegesetz (MPG) regelt Hersteller-, Betreiber- und Anwenderpflichten von Medizinprodukten. Im Vordergrund steht die Sicherheit dieser Produkte und der Patientenschutz. Wartung und Instandsetzung werden in der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) geregelt. Eine nicht bestimmungsgemäße Anwendung bzw. eine Anwendung ohne Erfahrung und Kenntnis oder ohne Einweisung kann insbesondere in der professionellen Pflege haftungsrechtliche Konsequenzen haben.

2.1.1 Gefährdungsbeurteilung / TOP Modell

Es gehört zu den ersten Pflichten der Unternehmensleitung, eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 ArbSchG durchzuführen und darin Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren festzulegen. Die Pflicht zur dokumentierten Gefährdungsbeurteilung wird darüber hinaus umfassender in der DGUV Vorschrift 1 und in allen Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz wiederholt. Damit wird die große Bedeutung dieses Instruments unterstrichen.

Für Tätigkeiten, bei denen Lasten bewegt werden, wird die Beurteilung der Arbeitsbedingungen noch einmal explizit in § 2 Abs. 2 der Lastenhandhabungsverordnung gefordert. Dabei ist es notwendig, auch die Tätigkeiten in der Pflege und Betreuung genau zu ermitteln, um geeignete und wirksame Maßnahmen zur Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen ableiten zu können.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden haben ein systematisches Vorgehen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Dieses Vorgehen sollte auch bei der Beurteilung der Gefährdungen des Muskel- und Skelett-Systems in der Pflege und Betreuung angewendet werden. In der DGUV Information 207-022 wird gezeigt, wie dies systematisch gelingen kann.

Das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung erfolgt in sieben aufeinander aufbauenden Schritten.

Dabei sind

  1. 1.

    Aufgabenbereiche und Tätigkeiten festzulegen (z. B. Grundpflege im Bett),

  2. 2.

    Gefährdungen zu ermitteln (z. B. Belastung beim zur Seite drehen einer Person im Bett),

  3. 3.

    Gefährdungen zu beurteilen/zu bewerten/einzuschätzen (z. B. wie häufig ein Mensch im Bett gedreht wird),

  4. 4.

    Maßnahmen festzulegen (z. B. ein kleines Hilfsmittel wie die Gleitmatte verwenden),

  5. 5.

    Maßnahmen durchzuführen (z. B. ausreichend Gleitmatten zur Verfügung stellen und anwenden),

  6. 6.

    Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen (z. B. regelhafter Einsatz der Hilfsmittel),

  7. 7.

    Maßnahmen anzupassen und Gefährdungsbeurteilung fortzuschreiben.

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Abb. 1
Die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung

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Abb. 2
TOP-Modell-Präventionskonzept

Das Arbeitsschutzgesetz legt in § 4 eine Maßnahmenhierarchie fest. Technische (T) Maßnahmen sind organisatorischen (O) Maßnahmen vorzuziehen. Organisatorische Maßnahmen sind personenbezogenen (P) Maßnahmen vorzuziehen (TOP-Modell). Grund für die Festlegung dieser Reihenfolge ist die Erkenntnis, dass die Anwendung technischer Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Hilfsmitteln wie Liftern) die größte Wirksamkeit hat. Organisatorische Maßnahmen umfassen z. B. die Logistik der Hilfsmittel (Beschaffung, Wartung, Hygiene, Lagerung etc.). Personenbezogene Maßnahmen wie die ergonomische Arbeitsweise wirken immer nur so gut, wie Beschäftigte diese umsetzen können oder wollen.Wichtig für die Wirksamkeit ist es, diese Hierarchie zu beachten, in der Praxis ist es aber notwendig, auch immer die jeweils anderen Bereiche zu beachten. Technik ist nicht selbstwirksam, sie funktioniert nur, wenn sie richtig organisiert wird und die Personen damit umgehen können.

2.1.2 Pflichten der Unternehmensleitung

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland spricht in Artikel 2 Absatz 2 jedem Menschen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu. Auf diesem Grundrecht fußen auch alle Regelungen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Für die Umsetzung sieht der Gesetzgeber in erster Linie die Unternehmensleitung in der Verantwortung. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 618 BGB) verpflichtet sie z. B. dazu, Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die zur Erfüllung der Tätigkeiten der Beschäftigten notwendig sind, so auszustatten und zu unterhalten, dass die Beschäftigten so weit wie möglich gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind.

Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" beschreiben die Pflichten der Unternehmensleitung differenzierter. So gehört es insbesondere zu deren Grundpflichten:

  • erforderliche Maßnahmen zum Arbeitsschutz unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen, von denen die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflusst werden;

  • die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen sowie kontinuierlich die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten anzustreben,

  • für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation zu sorgen und notwendige Mittel (Finanz- und Sachmittel) bereitzustellen,

  • Vorkehrungen zu treffen, dass festgelegte Maßnahmen in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden und beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können,

  • der zuständigen Aufsichtsbehörde/ dem zuständigen Unfallversicherungsträger auf Wunsch alle Informationen über im Betrieb festgelegte Maßnahmen zur Kenntnis zu geben.

Finanzierung
"Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen (...) hat der Arbeitgeber (...) die erforderlichen Mittel bereitzustellen (...). Kosten für Maßnahmen (...) darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen."

§ 3 Abs. 2, 3 ArbSchG

"Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen."

§ 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1

Konkret sollen die Unternehmensleitungen diese Grundpflichten insbesondere durch folgende Maßnahmen erfüllen:

  • menschengerechte Gestaltung der Arbeit,

  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung),

  • Einhaltung des TOP-Prinzips,

  • Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung inklusive der festgelegten Maßnahmen sowie Dokumentation schwerer Unfälle im Betrieb,

  • Übertragung von Aufgaben der Unternehmensleitung an zuverlässige und fachkundige Personen (Pflichtenübertragung),

  • Übertragung von Arbeitsaufgaben nur an befähigte Beschäftigte,

  • Zusammenarbeit und Absprachen mit anderen Unternehmensleitungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit, wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig sind,

  • Treffen von Maßnahmen gegen besondere Gefahren (z. B. Einrichten von Rettungswegen),

  • Organisation von Erster Hilfe und Notfallmaßnahmen (z. B. Brandbekämpfung und Evakuierung),

  • Sicherstellen von arbeitsmedizinischer Vorsorge,

  • Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Pflichtenübertragung
Unternehmensleitungen können zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragen, grundsätzlich ihnen selbst obliegende Pflichten wahrzunehmen. Allerdings müssen diese Personen die Möglichkeit haben, die ihnen übertragenen Pflichten zu erfüllen (z. B. durch ein eigenständig zu verwaltendes Budget).

Die Pflichtenübertragung kann schriftlich erfolgen. Dabei müssen dann Verantwortungsbereiche und Befugnisse aufgeführt werden. Die beauftragte Person muss dies dann gegenzeichnen (§ 13 DGUV Vorschrift 1).

g_bu_1433_as_30.jpgFazit
Der Gesetzgeber verpflichtet die Unternehmensleitung, mit den aufgezeigten Vorgaben für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bei der Arbeit zu sorgen. Sie können einen Teil ihrer Aufgaben und Verantwortung auf andere Personen übertragen. Die Gesamtverantwortung für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb bleibt jedoch immer beim Unternehmer.

2.1.3 Pflichten der Beschäftigten

Ohne die Mitwirkung der Beschäftigten, kann die Unternehmensleitung ihre Verpflichtungen nicht umfassend erfüllen. Daher enthalten zentrale Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften auch immer einige Paragraphen, die sich an die Beschäftigten richten und beschreiben deren Pflichten zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

So sind z. B. nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Beschäftigte durch den Arbeitsvertrag u. a. zu weisungsgebundener Arbeit verpflichtet. Das Weisungsrecht der jeweiligen Unternehmensleitung kann sich dabei auf die Zeit, den Ort, den Inhalt, aber auch auf die Durchführung von Tätigkeiten beziehen.

Nach §§ 15, 16 ArbSchG und §§ 15-18 DGUV Vorschrift 1 sind die Beschäftigten insbesondere verpflichtet:

  • nach ihren Möglichkeiten und entsprechend der Unterweisung und Weisung der Unternehmensleitungen für Ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen,

  • für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind,

  • Arbeitsmittel wie Geräte, Maschinen, Arbeitsstoffe, Schutzvorrichtungen oder zur Verfügung gestellte persönliche Schutzvorrichtungen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und bestimmungsgemäß zu verwenden,

  • jede von ihnen festgestellte erhebliche Gefahr und festgestellte Defekte an Schutzsystemen unverzüglich zu melden oder bei entsprechender Befähigung selber zu beseitigen,

  • die jeweiligen Unternehmensleitungen sowie Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit darin zu unterstützen, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten,

  • die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen,

  • sich nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder anderer berauschender Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können,

  • sicherheitswidrige Anweisungen nicht zu befolgen.

Diese Pflichten der Beschäftigten werden als Mitwirkungspflichten bezeichnet. Hierbei handelt es sich nicht um "Gefälligkeitsleistungen" der Beschäftigten, sondern um gesetzlich vorgegebene Pflichten.

Selbstverständlich bleibt die Formulierung solcher Pflichten in Gesetzestexten immer abstrakt, da sie sich auf jegliche Art von Tätigkeiten bezieht. Daher müssen sie immer auf die jeweilige Situation bezogen werden. Beispiel: "Beschäftigte müssen Arbeitsmittel bestimmungsgemäß anwenden":

Für das ergonomische Arbeiten in der Pflege und Betreuung von Menschen kann dies konkret bedeuten: Lifter sind einzusetzen!

Voraussetzung dafür ist, dass Beschäftigte den bestimmungsgemäßen Umgang damit beherrschen. Darüber hinaus müssen sie wissen, wann und warum dieser Lifter einzusetzen ist. Wissen und können sie dies nicht, müssen sie sich darum bemühen (z. B. eine Unterweisung einfordern)!

Sie müssen auch in der Lage sein, qualifiziert zu begründen, warum sie den Lifter nicht anwenden. Zeitmangel ist - außer in Notfallsituationen - keine qualifizierte Begründung. Insbesondere dann nicht, wenn der Transfer ohne Lifter nicht gefährdungsfrei/-arm für sie selbst und die zu transferierende Person gestaltet werden kann. Vereinfacht gesagt: Auch die Nicht-Benutzung zur Verfügung gestellter Hilfsmittel muss qualifiziert argumentiert werden, nicht nur deren Einsatz!

g_bu_1433_as_30.jpgFazit
Auch wenn die Gesamtverantwortung für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bei der Unternehmensleitung liegt, sind die Beschäftigten nicht außen vor. Durch die sogenannten Mitwirkungspflichten sind sie insbesondere verpflichtet, alle Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit zu unterstützen und sich an Weisungen der Unternehmensleitung zu halten.