DGUV Information 205-038 - Leitfaden Psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte Psychosoziale Notfallversorgung in Einsatzorganisationen

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Gefährdungsbeurteilung

Aufgabe der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ist es, die Arbeitsbedingungen, Gefährdungen und Belastungen im Dienst einer Einsatzorganisation im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind auch die psychischen Belastungsfaktoren zu berücksichtigen. Informationen zur Gefährdungsbeurteilung findet man in verschiedenen Veröffentlichungen und Onlineangeboten von Unfallversicherungsträgern und der DGUV.

Die Besonderheit bei der Gefährdungsbeurteilung "psychische Belastung" ist, dass sich diese, im Gegensatz zu körperlichen Belastungen, nicht objektiv messen lassen und auf keine Grenzwerte, wie z. B. im Zusammenhang mit Gefahrstoffen, zurückgegriffen werden kann. Zudem können zwischenmenschliche Konflikte ebenfalls zu Spannungen bzw. einer psychischen Belastung innerhalb einer Einsatzorganisation bzw. bei einzelnen Einsatzkräften führen.

Die für den Dienst in einer Einsatzorganisation zu betrachtende psychische Belastung in dieser DGUV Information bezieht sich in erster Linie auf außergewöhnliche psychische Belastungsfaktoren, die z. B. bei Einsätzen erfahren werden. Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass

  • Einsatzkräfte aufgrund ihres Dienstes stärker psychisch belastet werden als der Durchschnitt der Bevölkerung,

  • Einsatzkräfte zur Risikogruppe für die Ausbildung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Folge einsatzbedingter traumatischer Ereignisse gehören,

  • Einsatzkräfte aufgrund ihres Diensts ein dreimal höheres Risiko haben, an einer PTBS zu erkranken, als der Durchschnitt der Bevölkerung,

  • das Risiko einsatzbedingt zu erkranken, für jede Einsatzkraft gegeben ist.

Es wurde zudem erforscht, dass

  • schwerwiegende psychische Erkrankungen infolge psychisch belastender Einsätze selten sind.

  • der Umgang mit der psychischen Belastung bei deren Bewältigung entscheidend ist.

Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation muss Angaben zu den Ergebnissen, zur Umsetzung der abgeleiteten Maßnahmen sowie deren Überprüfung enthalten.