DGUV Information 205-038 - Leitfaden Psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte Psychosoziale Notfallversorgung in Einsatzorganisationen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.3 - 2.3 Gesetzliche Unfallversicherung

Eine psychische Belastung zählt zu den arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger haben nach § 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten sowie nach dem Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie bzw. ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Besteht der Verdacht, dass eine Einsatzkraft infolge einer außergewöhnlichen psychischen Belastung im Dienst einen Gesundheitsschaden, z. B. in Form einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung erlitten hat, so ist dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger unverzüglich als Arbeitsunfall anzuzeigen und eine Unfallanzeige zu erstellen.

Wird festgestellt, dass der Gesundheitsschaden auf eine außergewöhnliche psychische Belastung im Dienst bei einer Einsatzorganisation zurückzuführen ist, kann eine Anerkennung als Arbeitsunfall erfolgen. Die für die Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Behandlungen und alle anderen gemäß Sozialgesetzbuch und Satzung zu gewährenden Leistungen der Rehabilitation werden dann durch den zuständigen Unfallversicherungsträger übernommen. Um einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung nach einem belastenden Ereignis vorzubeugen, gibt es die bereits vorgestellten Interventionsmöglichkeiten der PSNV-E. Zeigen diese keine Wirkung, muss die Hilfe eines Psychotherapeuten bzw. einer Psychotherapeutin in Anspruch genommen werden. Um die Genesung einzuleiten, kann auf Veranlassung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines Durchgangsarztes oder einer Durchgangsärztin ein sogenanntes Psychotherapeutenverfahren eingeleitet werden. Mit dem Psychotherapeutenverfahren hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung als Spitzenverband aller Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine einheitliche Vorgehensweise im Bereich der psychischen Gesundheitsstörungen festgelegt. Dabei kann im ersten Schritt eine Psychotherapeutin bzw. ein Psychotherapeut beauftragt werden, fünf probatorische Sitzungen ambulant durchzuführen. Bei entsprechend begründeter Notwendigkeit können auf Antrag weitere psychotherapeutische Maßnahmen genehmigt werden. Über eine stationäre Behandlung entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der ärztlichen Empfehlungen. Weitere Fachärzte bzw. Fachärztinnen (z. B. Psychiatrie, Neurologie) können hinzugezogen werden.

g_bu_1331_as_12.jpg

Abb. 4
Psychische Gesundheitsschäden können ein Arbeitsunfall sein.

g_bu_1331_as_6.jpgHinweise zur Erstattung einer Unfallanzeige
Gemäß § 193 SGB VII hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer eine Unfallanzeige zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall im Dienst bei einer Einsatzorganisation oder ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod einer Einsatzkraft zur Folge hat.

Abweichend hiervon sollte eine Unfallanzeige immer auch dann erstattet werden, insofern sich Einsatzkräfte in ärztliche Behandlungen begeben und keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Ein Unfall ist dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung binnen 3 Tagen mittels Unfallanzeige anzuzeigen. Eine Durchschrift verbleibt bei der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer.

Tödliche Unfälle, besonders schwere Unfälle und Massenunfälle sind sofort fernmündliche dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden!