Abschnitt 4 - 4 Betriebsanweisung und Unterweisung
Für den Betrieb von Routenzügen muss der Betreiber anhand seiner Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche Betriebsanweisung erstellen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt machen. Diese sollte die Betriebsanleitung des Herstellers des Routenzuges sowie die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigen.
Nachfolgend ist ein Beispiel einer möglichen Betriebsanweisung dargestellt.
Beschäftigte müssen entsprechend § 12 BetrSichV (oder gemäß § 4 DGUV Vorschrift 1) in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch die Unternehmerin oder den Unternehmer unterwiesen werden. Vor der Verwendung eines Routenzuges sind die Beschäftigten tätigkeitsbezogen anhand der Gefährdungsbeurteilung zu unterweisen. Die Betriebsanweisung kann hierbei hilfreich sein.
Folgende Punkte sollten bei der Unterweisung besondere Berücksichtigung finden:
das Beachten von Aufenthaltsverboten
das Beachten von Gefahrbereichen
Kenntnis über Fahrbereiche
das Verhalten in Fahrbereichen
Befolgen von Warnzeichen und Warnsignalen
Melden von Mängeln
Verhalten bei Störungen
zulässige Höchstgeschwindigkeiten und Abstandsregelungen