DGUV Information 208-057 - Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge

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Abschnitt 2 - 2 Ausbildung von Routenzugfahrern und Routenzugfahrerinnen

Die Zugmaschinen von Routenzügen sind Flurförderzeuge. Haben diese einen Fahrersitz oder einen Fahrerstand, müssen deren Fahrerinnen und Fahrer wie in der DGUV Vorschrift 68 und 69 "Flurförderzeuge" in § 7 festgelegt, vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin zum selbständigen Steuern schriftlich beauftragt werden.

Dazu müssen die Routenzugfahrerinnen und Routenzugfahrer

  • mindestens 18 Jahre alt sein,

  • für diese Tätigkeit geeignet sowie theoretisch und praktisch ausgebildet sein,

  • ihre Befähigung nachgewiesen haben, indem sie eine Fahrprüfung erfolgreich abgelegt haben,

  • geistig und körperlich geeignet sein.

Der Nachweis der körperlichen Eignung kann über die arbeitsmedizinische Vorsorge in Anlehnung an die DGUV Information 240-250 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 'Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten'" erbracht werden.

Bei der allgemeinen und betriebsspezifischen Ausbildung ist der DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" zu berücksichtigen.

Wird der Routenzug im öffentlichen Verkehr bewegt, ist neben der geschilderten Ausbildung eine gültige Fahrerlaubnis nach Straßenverkehrsordnung erforderlich.