DGUV Information 208-057 - Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Fahrzeuge/Anhänger

6.4.1 Nicht angepasste Geschwindigkeit

Durch nicht an die Situation angepasste Geschwindigkeit des Routenzuges kann es zu Kollisionen z. B. mit Gebäudeteilen oder Personen kommen.

Die Geschwindigkeit des Schleppzuges kann technisch oder über Verkehrsführung begrenzt werden.

Eine definierte Maximalgeschwindigkeit für Routenzüge gibt es nicht. Diese ist unter Berücksichtigung von folgenden Faktoren zu ermitteln:

  • maximale Last

  • Reibung

  • vorhandene Bodenverhältnisse

  • Bremsverschleiß

  • Realumgebung bei bestimmungsgemäßem Betrieb (Personen, FFZ, Verkehrswege, Übersichtlichkeit, Kreuzungen etc.)

  • Kippstabilität bei Kurvenfahrt

  • Radkombination

  • Herstellerangaben

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung des Schleppers muss erfolgen, wenn die Anhänger/Rahmen für eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit vorgesehen sind.

Die Maximalgeschwindigkeit des Routenzuges wird durch die maximal zulässige Geschwindigkeit des Anhängers und die Zahl der Anhänger (Peitscheneffekt) begrenzt.

6.4.2 Unkontrolliert bewegte Ladung

Mit den verwendeten Anhängern dürfen nur die dafür vorgesehenen Lasten transportiert werden.

Die Sicherheitsabstände sind durchgängig einzuhalten. Das Lastaufnahmemittel muss so ausgebildet sein, dass sich die Last in jeder Betriebsart, einschließlich Not-Halt und Lastübergabe, nicht aus der vom Hersteller festgelegten Lage bewegen kann.

Durch unkontrolliert bewegte und verrutschte Ladung können Personen in der Umgebung der Routenzüge getroffen werden. Vergleichbare Gefährdungen gehen von einzelnen Ladungsträgern aus, welche in die Anhänger eingeschoben werden und sich aus den Gestellen lösen. Durch Vorrichtungen oder Hilfsmittel zur kraft- oder formschlüssigen Ladungssicherung lassen sich diese Gefährdungen verhindern. Die Lasten- und Positionierangaben des Herstellers sind zu beachten und einzuhalten.

6.4.3 Ungeeignete Routenzuglänge

Beim Zusammenstellen der Routenzüge darf nur die vom Hersteller vorgegebene Anzahl von Anhängern verwendet werden.

Die maximale Anhängerzahl ist abhängig vom eingesetzten Schlepper und von den örtlichen Gegebenheiten.

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Abb. 19
Verkehrswege, Mindestbreiten bei Routenzugverkehr

Die maximale Zuglänge bzw. die maximale Anhängeranzahl kann in Abhängigkeit von der verwendeten Anhängerart vorgegeben werden.

Eine maximale Anhängerzahl kann nicht allgemein angegeben werden, da diese von verschiedenen Einzelheiten des Routenzuges und insbesondere von den örtlichen Gegebenheiten abhängt.

Zu beachtende Punkte sind:

  • Anhänger-Typ bzw. -größe

  • Art der Anhängerlenkung und damit Führung der Anhänger (Platzbedarf bei Kurvenfahrt, Spurtreue)

  • Material der Anhängerräder

  • Auflaufkräfte beim Abbremsen, durch die die Anhänger aus der Spur gedrückt werden können

  • Beschaffenheit des Fahrwegs

  • Fahrwegbreite

  • Beladung

So benötigt beispielsweise ein Routenzug mit Anhängern eines bestimmten Typs eine Fahrwegbreite von 200 cm bei zwei Anhängern, während ein Zug mit fünf Anhängern desselben Typs 340 cm Fahrwegbreite benötigt. Die Herstellerangaben sind zu beachten.

6.4.4 Be- und Entladestellen

Der Routenzuganhänger darf nur auf ebenem Boden be- und entladen werden, ansonsten können durch unkontrollierte und unbeabsichtigte Bewegungen der Anhänger, Bodenroller und Ladungsträger Gefahren für die Beschäftigten entstehen.

Bei der Bereitstellung des Transportgutes werden die Bodenroller oft geschoben.

Quetschgefahren bestehen beim Ein- und Ausfahren der Bodenroller in die Routenzuganhänger.

Einrichtungen mit denen die Bodenroller während des Be- und Entladens fixiert werden oder die selbsttätige Auslösung der Brems- und Feststelleinrichtung können hier als technische Maßnahmen dienen um unkontrollierte Bewegungen zu verhindern.

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Abb. 20
Einschieben von Bodenroller in den Routenzug

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Abb. 21
Ergonomisches Entladen im Routenzug mit Durchschieben der Last

6.4.5 Kuppelprozess

Beim Zusammenkuppeln der Anhänger sind die Herstellerangaben zu beachten.

Quetschgefahren bestehen beim manuellen An- und Abkuppeln von Anhängern und Zugmaschine.

  • Die Schlepper und Anhänger müssen mit einer Zug- und Kupplungseinrichtung ausgestattet sein, die so konstruiert und angebracht sind, dass Gefahren beim An- und Abkuppeln vermieden werden und dem unbeabsichtigten Abkuppeln während des Betriebs vorgebeugt wird.

  • An den verwendeten Hebeln und Griffen ist darauf zu achten, dass in jeder möglichen Stellung ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm zu anderen Teilen der Anhängerkupplung und zu angrenzenden Teilen des Schleppers sichergestellt wird.

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Abb. 22
Quetschgefahr beim Ankoppeln von Routenzügen

  • Mit Hilfe von Betriebsanweisungen und entsprechender Unterweisung zur richtigen Handhabung der Kupplungselemente können Unfälle vermieden werden.

  • Beim Einsatz spezieller Anhängerkupplungen sind die Vorschriften des Kupplungsherstellers zu berücksichtigen.

  • Beim An- und Abkuppeln von Anhängern müssen Schlepper und Anhänger auf ebenem Untergrund stehen.

  • Die Anhänger sind vor dem Ankuppeln gegen Wegrollen zu sichern.

  • Alle Bedienelemente müssen sich in Neutralposition befinden.

  • Beim An- oder Abkuppeln kann es vorkommen, dass nicht richtig gekuppelt wird und dies von der kuppelnden Person nicht bemerkt wird. Geeignete Kupplungstypen können diese Gefahr minimieren.

Die Medien- bzw. Energieversorgung der Anhänger beeinflusst den An- und Abkuppelvorgang zwischen Zugmaschine und Anhänger. Sind beim Kuppelvorgang neben der Deichsel noch Anschlussleitungen zu lösen, so ist der zeitliche Aufwand höher. Der Einsatz von automatischen Kupplungen ist in diesem Fall auch nicht sinnvoll, da der Routenzugfahrer oder die Routenzugfahrerin trotzdem absteigen muss, um die Medienversorgung zu lösen bzw. zu befestigen.

Ist im Prozess ein häufiges An- und Abkuppeln des Anhängerverbundes vorgesehen, so empfiehlt sich nicht der Einsatz von Anhängern, die von der Zugmaschine mit Energie versorgt werden müssen. Lässt sich dies nicht vermeiden, sind die Kupplungen der Anschlussleitungen für das häufige Anschließen auszulegen, andernfalls kann es vermehrt zu Störungen kommen.

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Abb. 23
Elektrisch verbundener E-Frame-Anhänger

Medien unter Druck können eine Gefährdung darstellen. Oft (mit Ausnahme von Plattformwagen) bleibt der Anhängerverbund als eine Einheit bestehen. Hier spielt der Kuppelvorgang deshalb nur eine untergeordnete Rolle.

6.4.6 Beleuchtung

Das Flurförderzeug sollte ausschließlich in Arbeitsbereichen bewegt werden, in denen ausreichend Beleuchtung vorhanden ist, um eine Gefährdung von Personen und Material zu verhindern.

Für den Betrieb des Flurförderzeugs bei unzureichenden Lichtverhältnissen ist eine Zusatzausstattung erforderlich.

Auffahrunfälle durch dem Routenzug folgende Fahrzeuge können vermieden werden, wenn die Schlepper mit einem Bremslicht ausgestattet werden. Verdecken Ladung oder Aufbauten der Anhänger das Bremslicht des Schleppers, kann das Bremslicht am Schlepper erhöht angebracht werden, sodass dies von einem hinter dem Routenzug fahrenden Fahrzeug gesehen werden kann. Alternativ kann das Bremslicht auch an den Anhängern angebracht werden.

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Abb. 24
Rückleuchte für Routenzüge