DGUV Information 208-057 - Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Sicht- und Funktionsprüfung durch die Zugführerin oder den Zugführer vor Einsatz des Routenzugs

Mängel an Bauteilen können wichtige Schutzfunktionen beeinträchtigen. Aus diesem Grund muss das Zugfahrzeug und dessen Anhänger täglich vor Arbeitsbeginn einer Sicht- und Funktionsprüfung unterzogen werden. Erst wenn keine Mängel erkannt wurden, darf sich der Routenzug in Bewegung setzen.

Folgende Punkte sollten u. a. beachtet bzw. durch visuelle Prüfungen kontrolliert werden:

Tägliche Funktionsprüfung (vor jedem Schichtbeginn)

  • Sind Achsen oder Räder beschädigt und können dadurch zum Kippen des Routenzugs führen?

  • Sind Kupplungen, Deichseln, Abweiser in Ordnung?

  • Funktioniert das Personenerkennungssystem?

  • Funktioniert die Anlaufwarneinrichtung?

  • Funktioniert die Beleuchtungsanlage?

  • Funktionieren die Bremsen der Zugmaschine?

Prüfung bei jeder Fahrt

  • Wurden nur geeignete Anhänger angekuppelt (Länge/Breite/Spurtreue)?

  • Wurde die maximal zugelassene Nutzlast von Anhänger und Zug eingehalten?

  • Ist die Ladung gesichert?

  • Sind Verriegelungen der Ladung oder wenn Bodenroller angehoben werden in Ordnung?

  • Sind alle Behälter gesichert?

  • Muss der Zug nach dem Abstellen durch einen Keil gegen das Wegrollen gesichert werden?

g_bu_1330_as_41.jpgStets gilt:
Bei Mängeln nicht weiterfahren!

Mängel sofort melden!

Nie versuchen, die festgestellten Mängel selbst zu beheben!

Beim FTS ist die Sicht- und Funktionsprüfung durch den Betreiber zu organisieren.