DGUV Regel 101-038 - Bauarbeiten

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Abschnitt 6 - 6 Bestehende Anlagen und Verkehrsgefahren

6.1

g_bu_1329_as_3.jpgDGUV Vorschrift 38g_bu_1329_as_5.jpg
§ 6 Absatz 1
Vor Beginn von Bauarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass ermittelt wird, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können. Unter den Begriff "Anlagen" fallen z. B. elektrische Anlagen, Rohrleitungen, Kanäle, Schächte, Behälter, Anlagen mit Explosionsgefahr, maschinelle Anlagen und Einrichtungen, Kran- und Förderanlagen.
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Personen können insbesondere gefährdet werden bei

  • Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen oder Fahrleitungsanlagen, wenn die Gefahr besteht, dass Schutzabstände unterschritten werden (siehe § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"),

  • Tiefbauarbeiten in der Nähe erdverlegter Leitungen,

  • Arbeiten an Niederspannungsanlagen, bei der Baustromversorgung sowie bei Bohr-, Fräs- oder Schlitzarbeiten an Fassaden, Wänden, Decken und Böden, in denen sich Leitungen befinden können.

Hinweise zu Gefährdungen durch Anlagen im Arbeitsbereich sind vom Bauherrn bzw. von der Bauherrin nach Baustellenverordnung dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin zur Verfügung zu stellen, z. B. in dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (i. S. v. § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung), der bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstellung bereits vor Einrichtung der Baustelle von der Bauherrin bzw. dem Bauherrn oder einer damit beauftragten Person zu erstellen ist. Liegen die Voraussetzungen für einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht vor, sind diese Hinweise an anderer Stelle (z. B. Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung, Baubeschreibung) durch den Bauherrn bzw. die Bauherrin vor Einrichtung der Baustelle zu formulieren.

Eine besondere Ermittlungspflicht für Kampfmittel obliegt dem Bauherrn bzw. der Bauherrin. Die Ergebnisse sind zu berücksichtigen (siehe z. B. DGUV Information 201-027 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung").

6.2

g_bu_1329_as_3.jpgDGUV Vorschrift 38g_bu_1329_as_5.jpg
§ 6 Absatz 2
Sind Anlagen nach Absatz 1 vorhanden, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass im Benehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Anlage die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden.
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Die Arbeiten im Gefahrenbereich der Anlage dürfen erst aufgenommen werden, nachdem im Benehmen mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder den Betreibern die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen umgesetzt worden sind.

Bei Arbeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen und mit elektrischen Arbeits- und Betriebsmitteln ist die DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" einzuhalten, in der z. B. die Sicherheitsregeln der Elektrotechnik enthalten sind.

Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen sowie Fahrleitungsanlagen dürfen ausgeführt werden, wenn

  1. 1.

    diese durch den Anlagenbetreiber freigeschaltet wurden und der spannungsfreie Zustand für die Dauer der Arbeiten durch den Anlagenbetreiber sichergestellt ist,

  2. 2.

    für die Dauer der Bauarbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel und den zu transportierenden Lasten, durch Abdecken oder Abschranken oder durch andere geeignete Maßnahmen bzw. technische Bewegungsbegrenzung dafür gesorgt wird, dass das Eindringen in die Gefahrenzone nicht möglich ist.

  3. 3.

    Werden die Maßnahmen nach 1. und 2. nicht durchgeführt, sind die Schutzabstände nach Tabelle 1 einzuhalten. Für die Bemessung der erforderlichen Schutzabstände ist das Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln und durch unbeabsichtigte Bewegungen der Personen mit Werkzeugen und Materialien zu berücksichtigen.

Tabelle 1
Erforderliche Schutzabstände zu elektrischen Freileitungen

Netz-Nennspannung


kV
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen)
m
bis 11,00
mehr als 1 bis 1103,00
mehr als 110 bis 2204,00
mehr als 220 bis 3805,00
bei unbekannter Nennspannung

Bei Arbeiten in der Nähe der Fahrleitung von elektrisch betriebenen Bahnen sind die Bestimmungen

  • DGUV Vorschrift 77 bzw. 78 "Arbeiten im Bereich von Gleisen",

  • DIN EN 16704-1:2017-11 "Bahnanwendungen - Oberbau - Sicherungsmaßnahmen während Gleisbauarbeiten - Teil 1: Eisenbahngefährdungen und allgemeine Prinzipien zum Schutz ortsfester und ortsveränderlicher Baustellen",

  • DIN VDE 0105-103:2014-10 "Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 103: Zusatzfestlegungen für Bahnen" in Verbindung mit

  • DIN VDE 0105-100:2015-10 "Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 100: Allgemeine Festlegungen"

heranzuziehen.

Weitere Informationen können auch der DGUV Information 203-019 "Arbeiten an Fahrleitungsanlagen" entnommen werden.

Leitungen und erdverlegte Kabel sind als unter Spannung stehend zu betrachten, wenn die Spannungsfreiheit nicht durch den Betreiber oder einer von ihm beauftragten Person festgestellt wurde. Weitere Hinweise liefert die DGUV Information 203-017 "Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen".

Bei Arbeiten in der Nähe von Photovoltaikanlagen dürfen diese nicht berührt oder betreten werden.

Arbeitsplätze und Verkehrswege an oder in der Nähe von Kran-, Förder- und anderen Maschinenanlagen sind beispielsweise durch Begrenzung der Gefahr bringenden Bewegungen, durch Abschrankung, Warnposten oder Signaleinrichtungen abzusichern.

Bei Arbeiten an Gasleitungen, bei denen mit einer Gefährdung der Versicherten durch Gas zu rechnen ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 2.31 der DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" einzuhalten.

Hinweise zu Arbeiten an kontaminierten Anlagen, bei denen eine Gefährdung durch Gefahr- oder Biostoffe vorhanden ist, sind in der DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche" enthalten. Hinweise zu Arbeiten in der Nähe von elektromagnetischen Feldern sind in der DGUV Regel 103-013 bzw. 103-014 "Elektromagnetische Felder" zu finden.

6.3

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§ 6 Absatz 3
Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Absatz 1 die Bauarbeiten sofort unterbrochen werden. Versicherte haben bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Absatz 1 ihren Aufsichtführenden unverzüglich zu verständigen.
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Zu § 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" werden keine erläuternden Hinweise gegeben.

6.4

g_bu_1329_as_3.jpgDGUV Vorschrift 38g_bu_1329_as_5.jpg
§ 6 Absatz 4
Ist für die Versicherten bei Bauarbeiten mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zu rechnen, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass im Benehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern und/oder den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden.
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Versicherte können durch den öffentlichen oder den innerbetrieblichen Verkehr, z. B. bei Arbeiten auf Werksgeländen, gefährdet werden.

Zur Beurteilung der Gefährdungen aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen sind Informationen und Unterlagen der Bauherrin bzw. des Bauherrn sowie gegebenenfalls auch des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans einzubeziehen. Diese Hinweise können von den ausführenden Unternehmen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Baustellenbedingungen für die Festlegungen der Maßnahmen in ihrer Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Wenn sich die Arbeiten auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, sind vor Beginn der Arbeiten erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen einzuholen (§ 45 Abs. 6 StVO). Erforderliche Sicherheitsabstände und Arbeitsbereiche nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" sind zu beachten.

In allen anderen Fällen haben Eigentümer, Betreiber bzw. zuständige Behörden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin festzulegen.

Zur Sicherung gegenüber den Gefahren aus dem Bahnbetrieb von Eisenbahnen und Straßenbahnen siehe DGUV Vorschrift 77 bzw. 78 "Arbeiten im Bereich von Gleisen".