DGUV Regel 101-038 - Bauarbeiten

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

2.1

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§ 2 Absatz 1
Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. Zu den Bauarbeiten gehören auch: Aushub- und Erdarbeiten, Errichtung sowie Abbau von Fertigbauelementen und Maschinen, Umbau, Malerarbeiten, Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten, Reinigungsarbeiten, Wartung sowie Sanierung und Arbeiten zur Kampfmittelsondierung und -räumung.
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Vorbereitende und abschließende Arbeiten für Bauarbeiten sind z. B. das Einrichten und Räumen von Baustellen einschließlich der Bereitstellung, Aufstellung, Inspektion, Instandhaltung und des Abbaus aller Gerüste, Geräte, Maschinen, Schalungssysteme und komplexer Anlagen (z. B. Mischanlagen, Industrieanlagen, Krane) sowie Einrichtungen.

2.2

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§ 2 Absatz 2
Bauarbeiten unter Tage sind Bauarbeiten zur Erstellung unterirdischer Hohlräume in geschlossener Bauweise sowie zu deren Ausbau, Umbau, Instandhaltung und Beseitigung.
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Zu den Bauarbeiten unter Tage zählen z. B. Stollenbau-, Tunnelbau- (auch in Deckelbauweise), Kavernenbau- und Schachtbauarbeiten sowie Durchpressungen.

2.3

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§ 2 Absatz 3
Zeitweilige Bauarbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z. B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten.
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Der Zeitraum von 2 Stunden umfasst die Summe der Zeiten, die für die Arbeiten innerhalb einer Arbeitsschicht aufgewendet werden. Unterbrechungen (z. B. Pausen oder andere Tätigkeiten) sind hier nicht einzurechnen.

2.4

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§ 2 Absatz 4
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.
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Zu den baulichen Anlagen zählen z. B. auch Windkraftanlagen, Kraftwerke, Portalkrane, Rohrleitungen, Rolltore, Photovoltaikanlagen oder fliegende Bauten. Fliegende Bauten im Sinne der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" sind geeignet und in der Regel auch dazu bestimmt, wiederholt aufgestellt und demontiert zu werden, wie z. B. Traglufthallen und Großzelte.

Ausgenommen davon sind temporäre Fahrgeschäfte und Verkaufsstände.

Abgrabungen sind z. B. Baugruben und Gräben.

Künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche sind z. B. Tunnel oder Kavernen.

2.5

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§ 2 Absatz 5
Absturzkanten sind Kanten, über die Personen bei Bauarbeiten abstürzen können. Eine Absturzkante ist definiert als
  • Kante zu einer mehr als 60° geneigten Fläche (z. B. einer Dachfläche),

  • Übergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Fläche,

  • Übergang von Flächen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis zu 22,5° geneigten Fläche zu einer mehr als 60° geneigten Fläche,

  • die gedachte Linie an gewölbten Flächen, ab der der Neigungswinkel einer Tangente größer als 60° ist.

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Absturzkanten können insbesondere vorhanden sein an

  • baulichen Anlagen,

  • Baustelleneinrichtungen,

  • in Montage und Demontage befindlichen Gerüsten,

  • Geräten und

  • anderen Hilfskonstruktionen.

2.6

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§ 2 Absatz 6
Absturzhöhe ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der Standfläche von Personen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bzw. der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend großen und tragfähigen Fläche (Auftrefffläche).
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Die Auftrefffläche ist dann ausreichend groß, wenn eine Person infolge eines Absturzes in einem tragfähigen Bereich auftrifft und ein möglicher weiterer Absturz verhindert wird.

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Abb. 1
Grafische Darstellungen zur Definition der Absturzkante

2.7

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§ 2 Absatz 7
Arbeitsplatz ist der Bereich, in dem Versicherte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Davon umfasst sind auch Arbeiten mit einem sehr geringen zeitlichen Umfang.
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Arbeitsplätze auf Baustellen müssen zeitlich, räumlich und tätigkeitsbezogen festgelegt werden. Ein Arbeitsplatz auf einer Baustelle ist der zur Durchführung der Arbeiten erforderliche räumlich begrenzte Bereich, der einer bestimmten Anzahl von Personen nach § 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" von ihrem jeweiligen Unternehmer bzw. ihrer jeweiligen Unternehmerin zugewiesen wird, um dort innerhalb eines bestimmten (möglicherweise auch nur kurzen) Zeitraums für einen abgrenzbaren Arbeitsschritt tätig zu werden. Beispiele für abgrenzbare Arbeitsschritte bei der Herstellung einer Geschossdecke sind insbesondere Einschalen, Bewehren, Betonieren und Ausschalen.

2.8

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§ 2 Absatz 8
Verkehrswege sind Wege/Einrichtungen, die z. B. den Zugang zum Arbeitsplatz, zu Sanitärräumen, zu Unterkünften oder zu Pausen- und Bereitschaftsräumen ermöglichen sowie alle Wege oder Flächen, die für den Personen- und/oder Fahrzeugverkehr geplant, festgelegt und angelegt sind, unabhängig davon, ob sich die Verkehrswege in Gebäuden oder im Freien befinden. Verkehrswege, die vom Unternehmer für Versicherte als solche festgelegt und angelegt sind, sind keine Arbeitsplätze.
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Verkehrswege müssen in allen Phasen des Bauvorhabens als Zugänge, z. B. zu Arbeitsplätzen, zu Sanitärräumen, zu Unterkünften oder zu Pausen- und Bereitschaftsräumen auf Baustellen, den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und den zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten entsprechen. Dazu gehören z. B. Laufstege, Treppen, Flure, Gänge, Laderampen, ortsfeste Steigleitern und Steigeisengänge sowie Fluchtwege.

Verkehrswege an, in oder auf Arbeitsmitteln müssen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und den zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit entsprechen.

Im Zuge des Baufortschritts verändern sich häufig die Anordnung sowie die Größe bzw. die Abmessungen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen. Ein Teilbereich einer Baustelle kann im Zuge des Baufortschritts als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg festgelegt werden. Bei der gleichzeitigen Ausführung abgrenzbarer Arbeitsschritte kann ein Teilbereich einer Baustelle für Versicherte als Arbeitsplatz und zugleich für andere Versicherte als Verkehrsweg festgelegt sein.

Muss ein Teilbereich eines Arbeitsplatzes zugleich als Verkehrsweg von anderen Versicherten desselben Unternehmens genutzt werden, so hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin diesen Verkehrsweg zuvor festzulegen und einzurichten.

Muss ein Teilbereich eines Arbeitsplatzes zugleich Versicherten anderer Unternehmen als Verkehrsweg dienen, müssen sich die betroffenen Unternehmen hinsichtlich der Festlegung und Einrichtung der Verkehrswege (z. B. bezüglich erforderlicher Schutzvorrichtungen an Absturzkanten) abstimmen (§ 8 Arbeitsschutzgesetz, § 6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention").

Wird ein als Verkehrsweg festgelegter Bereich von anderen Versicherten im Rahmen deren Arbeitsauftrages als Arbeitsplatz genutzt, bleiben die Anforderungen an den Verkehrsweg davon unberührt. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass sich die Versicherten in diesem gemeinsam genutzten Bereich nicht gegenseitig gefährden.