DGUV Regel 101-038 - Bauarbeiten

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Abschnitt 11 - 11 Herabfallende Gegenstände

11.1

g_bu_1329_as_3.jpgDGUV Vorschrift 38g_bu_1329_as_5.jpg
§ 11 Absatz 1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern, dass Personen durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche gelangen.
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Schutz gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen ist bei der Durchführung von Bauarbeiten z. B. gegeben, wenn über den tiefer gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen ausreichend tragfähige Abdeckungen, Gerüstbeläge, Fangwände, Fanggitter, Fangnetze mit einer Maschenweite von höchstens 0,02 m oder Schutzdächer vorhanden sind. Kleinmaterial und Werkzeuge sind z. B. in geeigneten Behältern mitzuführen bzw. aufzubewahren. Werkzeuge sind gegebenenfalls beim Verwenden gegen Herabfallen zu sichern.

Oberhalb von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen gelegene Schütttrichter für das Einfüllen von Material sind so auszubilden, dass Personen nicht durch Material getroffen werden können.

Freie Randbereiche von z. B. Geschossdecken, Dachflächen, Gerüsten und Tragkonstruktionen, Oberkanten von Gruben, Gräben und Schächten sowie Böschungen sind von losen Gegenständen freizuhalten, um die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen zu minimieren.

Der obere Rand des Verbaus muss die Geländeoberfläche bei einer Tiefe bis einschließlich 2,00 m mindestens um 0,05 m, bei einer Tiefe von mehr als 2,00 m mindestens um 0,10 m überragen.

Beim Einsatz von Hebezeugen sind Anschlag- und Lastaufnahmemittel einzusetzen, die ein Herabfallen der Last oder von Teilen davon verhindern, z. B. durch Verwendung formschlüssiger Lastaufnahmemittel.

Zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände siehe auch DGUV Information 201-055 "Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau".

11.2

g_bu_1329_as_3.jpgDGUV Vorschrift 38g_bu_1329_as_5.jpg
§ 11 Absatz 2
Bauarbeiten dürfen an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden, sofern der Unternehmer nicht dafür gesorgt hat, dass die untenliegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind. Für diese Schutzeinrichtungen hat der Unternehmer unter Berücksichtigung von Fallhöhe und Fallgewicht sicherzustellen, dass sie ausreichend dimensioniert sind.
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Schutzeinrichtungen sind dann ausreichend dimensioniert, wenn sie z. B. den Anforderungen nach DIN 4420-1:2004-03 "Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" bzw. DIN EN 12811-4:2014-03 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 4: Schutzdächer für Arbeitsgerüste" entsprechen. Siehe auch DGUV Information 201-055 "Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau".

Ein Schutz nach § 11 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" ist bei zwei unmittelbar übereinander liegenden Gerüstlagen nur dann erforderlich, wenn von den gegebenenfalls herabfallenden, umstürzenden, abgleitenden oder abrollenden Gegenständen und Massen eine Gefährdung für Versicherte ausgehen kann (z. B. Mauerstein, handgeführte Maschine, abgebrochenes Material).

§ 11 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" gilt nicht für das Anbringen und Montieren eines großformatigen Bauteils im Zwischenraum von Gerüst und Fassade, wenn dies bautechnisch erforderlich ist.

11.3

g_bu_1329_as_3.jpgDGUV Vorschrift 38g_bu_1329_as_5.jpg
§ 11 Absatz 3
Gegenstände und Massen dürfen nur abgeworfen werden, wenn der Unternehmer wirksame Maßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Personen von herabfallenden Gegenständen und Massen getroffen werden können.

Insbesondere müssen geschlossene Rutschen bis zur Übergabestelle oder Absperrungen des Gefahrenbereichs vorhanden sein.
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Absperrungen des Gefahrenbereichs können beispielsweise hergestellt werden durch einen geschlossenen Bauzaun, Ketten oder Seile in Verbindung mit der notwendigen Kennzeichnung (Beispiel siehe Abbildung 4).

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Abb. 4
Beispiel einer notwendigen Kennzeichnung: Sicherheitszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten"

Eine wirksame Maßnahme zur Sicherung des Gefahrenbereiches kann auch der Einsatz eines Sicherungspostens sein. Diese Maßnahme ist nur dann wirksam, wenn der Gefahrenbereich festgelegt und erkennbar ist. Dabei darf sich der Sicherungsposten weder innerhalb des Gefahrenbereiches aufhalten, noch einer weiteren Tätigkeit nachgehen.