DGUV Regel 109-607 - Branche Metallbau

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Abschnitt 3.10 - 3.10 Innerbetrieblicher Transport

3.10.1 Einsatz von Flurförderzeugen (FFZ)

Stapler sind die innerbetrieblichen Lastesel im Lager- und Logistikbereich. Strukturwandel und Rationalisierung in der Warenlogistik bringen es mit sich, dass auch die Anforderungen an Flurförderzeuge immer höher werden. Parallel dazu steigt die Vielfalt der Staplertypen und Anbaugeräte für spezielle Aufgaben. Gegengewicht-Stapler vereinen Vielseitigkeit und Leistungsfähigkeit, verlangen aber auch gut ausgebildetes Personal. Schubmaststapler sind klassische Geräte für den Einsatz in engen Lagergassen bei großen Einlagerungshöhen. Mitgänger-Flurförderzeuge erfreuen sich großer Beliebtheit. Sie bieten zu einem günstigen Preis ein weites Spektrum an Einsatzmöglichkeiten, das fast an jenes der Fahrerstand- und Fahrersitzgeräte heranreicht.

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Abb. 102
Ausbildung für den Umgang mit Gabelstaplern

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 68 und 69 "Flurförderzeuge"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-004 "Gabelstapler"

  • DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand"

  • Unternehmer -Handbuch "Gabelstapler" BGHW, 2011

  • BGHW-SP 2 "Batterieladeanlagen für FFZ"

  • FEM 4.00.4 "Regelmäßige Prüfung von Flurförderzeugen"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Beim Transport von Lasten mit Flurförderzeugen können unterschiedliche Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt auftreten zum Beispiel:

  • Anfahren von Personen oder Gegenständen durch Fahrbewegungen

  • Herabfallen von Lasten auf den Fahrer oder die Fahrerin und Personen, die sich am oder neben dem Fahrbereich aufhalten

  • Seitliches Umkippen des Flurförderzeugs, infolge zu hoher Geschwindigkeit in der Kurvenfahrt

  • Umkippen des Schubmaststaplers, infolge der Kollision des Mastes mit Tordurchfahrten oder Kabelbrücken

  • Umknicken der Person beim Absteigen vom Stapler

  • Fußverletzungen beim Rangieren auf engem Raum mit Mitgänger-Flurförderzeugen

Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Flurförderzeug Beschäftigten, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Flurförderzeugen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Für einen sicheren Betrieb von Flurförderzeugen müssen Sie als Unternehmer oder als Unternehmerin geeignete Flurförderzeuge auswählen, zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass die Beschäftigten entsprechend qualifiziert sind.

Schubmast- und Gabelstapler

Achten Sie darauf, dass Ihre Beschäftigten, die Sie mit dem selbstständigem Führen eines Staplers schriftlich beauftragt haben,

  • das Rückhaltesystem des Staplers benutzen. In seiner einfachsten Form ist das ein Beckengurt. Weitere anerkannte Rückhaltsysteme sind Vollkabinen und Bügelsysteme.

  • die Traglastdiagramme des Staplers beachten, insbesondere bei der Nutzung von Anbaugeräten, um Kippunfälle zu vermeiden.

  • mit angepasster Geschwindigkeit und abgesenkter Last fahren, um Kippunfälle zu vermeiden.

  • langsam und mit einem 3-Punkte-Kontakt vom Stapler absteigen und nicht abspringen. Dynamisches Abspringen während des Ausrollens führt oft zu schweren Bänderverletzungen.

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Abb. 103
Mitgängerflurförderzeuge

Organisieren Sie die wiederkehrenden Prüfungen. Die Prüffristen finden sich in der TRBS 1201 Anlage 1. Der Umfang der Prüfung ist zum Beispiel in der FEM 4.00.4 beschrieben. Beachten Sie die unterschiedlichen Herstellervorgaben.

Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschäftigten zur Vermeidung von Fußverletzungen beim Umgang mit Gabelstaplern Sicherheitsschuhe tragen.

Stellen Sie sicher, dass Ihr Fahrpersonal auf den von Ihnen entsprechend genutzten Staplern eingewiesen ist und dokumentieren Sie die Einweisung.

g_bu_1290_as_101.jpgBeste Praxis

Bewährt haben sich statt des Beckengurts Bügelsysteme als Rückhaltesystem. Sie sind einfacher und schneller in ihrer Handhabung.

Mitgänger-Flurförderzeuge

Stellen Sie sicher, dass Beschäftigte, die mit Mitgänger-FFZ umgehen, unterwiesen werden, bevor sie mit diesen Arbeiten betraut werden. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Mitgänger-FFZ mit klappbarer Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h liegt, gelten als Fahrerstandgeräte. Beachten Sie, dass für die Bedienperson dieser Geräte eine Ausbildung, zum Beispiel nach DGUV Grundsatz 308-001, erforderlich ist.

Stellen Sie sicher, dass die Quetsch- und Scherstellen am Hubgerüst durch eine trennende Schutzeinrichtung bis zu einer Höhe von mindestens 2,20 m abgesichert sind.

Stellen Sie sicher, dass alle Beschäftigten zur Vermeidung von Fußverletzungen beim Umgang mit Mitgänger-FFZ Sicherheitsschuhe tragen.

3.10.2 Krantransport

Krane sind definiert als Hebezeuge, bei denen Lasten mit dem Tragmittel gehoben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegt werden können. Sie können ortsfest oder ortsveränderlich sein. Krane werden in der Regel nach den unterschiedlichen Bauarten benannt, zum Beispiel Schienenlaufkatzen, Schwenkarmkrane, Wandlaufkrane, Brücken- und Portalkrane, Ausleger-Drehkrane, LKW-Ladekrane, Turmdreh- und Fahrzeugkrane. Die Einteilung nach dem Verwendungszweck ist ebenfalls üblich. So spricht man bezüglich der Klassifizierung (Einstufung/Eingruppierung) zum Beispiel von Werkstattkranen, Montagekranen, Lagerkranen, Gießereikranen, Gießkranen, Schmiedekranen oder Tiefofenkranen.

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Abb. 104
Brückenkran

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • DGUV Vorschrift 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-012 "Kranführer"

  • DGUV Information 209-013 "Anschläger"

  • DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen"

  • DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern"

  • DIN 15405-1:1979-03 "Lasthaken für Hebezeuge; Überwachung im Gebrauch von geschmiedeten Lasthaken"

  • DIN ISO 4309:2013-06 "Krane; Drahtseile; Wartung und Instandhaltung, Inspektion und Ablage"

  • EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG für Krane, die ab dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden

  • EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane, die ab dem 29.12.2009 in Verkehr gebracht wurden

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 020 "Arbeiten am Kran"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Beim Transport von Lasten mit Kranen können unterschiedliche Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt auftreten, zum Beispiel:

  • Lastabsturz aufgrund von Bauteilversagen

  • Anfahren von Personen mit der Last durch Fahrbewegungen

  • Quetschen von Personen mit der Last oder dem Lastaufnahmemittel durch Fahrbewegungen oder zum Beispiel durch Pendeln der Last

  • Umkippen, sich Lösen und Herabfallen der Last

Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, wie Kranführer und Kranführerinnen, Anschläger und Anschlägerinnen, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Für einen sicheren Lastentransport müssen Sie als Unternehmer und Unternehmerin den dafür geeigneten Kran sowie eine entsprechende Lastaufnahmeeinrichtung auswählen und dafür sorgen, dass das Personal entsprechend qualifiziert ist.

Darüber hinaus müssen Sie gewährleisten, dass der Kran ordnungsgemäß geprüft ist und das Prüfbuch sowie die Betriebsanleitung des Krans vorliegen. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben, können Sie durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme (Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung) und nach wesentlichen Änderungen und durch wiederkehrende Prüfung wirkungsvoll begegnen. Die Gefahren müssen im Prüfbuch dokumentiert sein.

Einsatz des Krans

  • Bei der Auswahl des Krans berücksichtigen Sie zum Beispiel die Tragfähigkeit, die Hubhöhe und die Ausladung.

  • Sorgen Sie für regelmäßige und fristgemäße Prüfungen der Krane, Hebezeuge, Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel. Bestimmungen zu den Prüfungsanforderungen finden Sie in der DGUV Vorschrift 52 und 53, in der BetrSichV sowie in den Betriebsanleitungen.

    Checklisten für die Prüfung des Krans finden Sie im DGUV Grundsatz 309-001; Ablegekriterien von Seilen finden Sie in der DIN 15020 Teil 2 (DIN ISO 4309), Ablegekriterien von Haken in der DIN 15400 - DIN 15406.

  • Halten Sie die Wartungsintervalle entsprechend der Betriebsanleitung ein.

  • Veranlassen Sie unverzüglich die Durchführung von Mängelbeseitigungen und Instandsetzungen.

  • Organisieren Sie die tägliche Kontrolle der Betriebssicherheit des Krans (vor Arbeitsbeginn, bei jedem Schichtwechsel, nach Arbeitsende).

Organisation und Verhalten

  • Sorgen Sie für die bestimmungsgemäße Verwendung des Krans.

  • Sichern Sie den Kran gegen unbefugtes Betreten/Benutzen durch geeignete Mittel.

  • Beauftragen Sie geeignete, ausgebildete (unterwiesene) Personen mit der Führung des Krans.

  • Stellen Sie allen Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung (zum Beispiel Sicherheitsschuhe, Helm) und sorgen Sie dafür, dass sie benutzt wird.

  • Unterweisen Sie die Beschäftigten regelmäßig im sicheren Umgang mit Kranen.

  • Sorgen Sie dafür, dass sich die Beschäftigten nicht unter oder auf schwebenden/pendelnden Lasten aufhalten.

Transportwege

  • Sorgen Sie dafür, dass die Transportwege freigehalten werden. Die Sicht des Kranführers oder Kranführerin sollte jederzeit frei sein und nicht versperrt werden (besonders in Nähe von Türen, Toren, Durchgängen, Kreuzungen).

  • Gestalten Sie die Transportwege möglichst überschneidungsfrei, vom Fußgängerverkehr getrennt oder durch Richtungsverkehr.

  • Kennzeichnen Sie die Transportwege.

  • Sorgen Sie dafür, dass die Transportwege ausreichend beleuchtet sind.

3.10.3 Anschlagen von Lasten

Trotz der hohen Automatisierung muss immer noch ein erheblicher Anteil des Transports von schweren Lasten mit Kranen durchgeführt werden. Das richtige Anschlagen der Lasten ist dabei entscheidend für einen unfallfreien Krantransport und die Sicherheit aller beteiligten Personen.

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Abb. 105
Traverse mit angeschlagener Last

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" Kapitel 2.8: "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"

  • DGUV Regel 109-004 "Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien"

  • DGUV Regel 109-005 "Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen"

  • DGUV Regel 109-006 "Gebrauch von Anschlag-Faserseilen"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-013 "Anschläger"

  • DGUV Information 209-021 "Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen"

  • DGUV Information 209-061 "Gebrauch von Hebbändern und Rundschlingen aus Chemiefasern"

  • DGUV Information 209-062 "Kettenkarteikarte: Montierte Anschlagkette aus Einzelteilen"

  • DGUV Information 209-063 "Kettenkarteikarte: Hebezeugkette bzw. Anschlagkette mit eingeschweißten Aufhänge- und Endgliedern"

  • 98/37/EG für Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel, die ab dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden

  • 2006/42/EG für Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel, die ab dem 29.12.2009 in Verkehr gebracht wurden

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Beim Transport von Lasten mit Lastaufnahmeeinrichtungen können unterschiedliche Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt auftreten, zum Beispiel:

  • Lastabsturz aufgrund von Bauteilversagen

  • Anfahren von Personen mit der Last oder dem Lastaufnahmemittel durch Fahrbewegungen

  • Quetschen von Personen mit der Last oder dem Lastaufnahmemittel durch Fahrbewegungen oder zum Beispiel durch Pendeln der Last

  • Umkippen, sich Lösen und Herabfallen der Last

Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit der Lastaufnahmeeinrichtung Beschäftigten, wie Kranführer und Kranführerinnen, Anschläger und Anschlägerinnen sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Für einen sicheren Lastentransport müssen Sie als Unternehmer und Unternehmerin das dafür geeignete Lastaufnahmemittel und das entsprechende, geeignete Anschlagmittel auswählen und dafür sorgen, dass Ihre Beschäftigten entsprechend qualifiziert sind.

Darüber hinaus müssen Sie gewährleisten, dass die Lastaufnahmemittel und die Anschlagmittel ordnungsgemäß geprüft sind, die Dokumentation und die Betriebsanleitung des Lastaufnahmemittels sowie die Gebrauchsanleitung der Anschlagmittel an geeigneter Stelle, zum Beispiel am Einsatzort, jederzeit eingesehen werden können. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben, können Sie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnen. Die Prüfungen müssen dokumentiert sein.

Lastaufnahmeeinrichtungen sind ein wichtiges Verbindungsglied zwischen Kran und Transportgut. Dabei fasst die Bezeichnung "Lastaufnahmeeinrichtung" die drei folgenden Begriffe zusammen:

  • Lastaufnahmemittel (kein Teil des Krans): z. B. C-Haken, Pfannen, Greifer, Lasthebemagnete oder Vakuumheber

  • Anschlagmittel (kein Teil des Krans): z. B. Endlosseile, Hebebänder, Hakenketten, Seilgehänge und lösbare Verbindungsteile (wie Schäkel)

  • Tragmittel: dauernd mit dem Kran verbundene Einrichtungen zum Aufnehmen von Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln oder Lasten, z. B. Kranhaken, Hubseile und fest eingescherte Greifer oder Traversen

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Abb. 106
Lastaufnahmemittel Vakuumheber

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Abb. 107
Anschlagmittel Kettengehänge

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Abb. 108
Beispiel für Anschlagelemente

Anschlagmittel sind nicht unmittelbar zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die eine Verbindung zwischen dem Tragmittel (zum Beispiel Kranhaken) und der Last beziehungsweise dem Tragmittel und einem Lastaufnahmemittel, oder eine Verbindung zwischen Lastaufnahmemittel und der Last herstellen. Anschlagmittel sind ein wesentliches Hilfsmittel, um den Transport von Lasten mit Kranen überhaupt zu ermöglichen.

Die am häufigsten vorzufindenden Anschlagmittel sind Seile, Ketten, Hebebänder und Rundschlingen. Seile können aus Drähten, Chemiefasern oder Naturfasern bestehen. Chemie- und Naturfaserseile als Anschlagseile sind in der Praxis jedoch weniger stark verbreitet. Ketten liegen in unterschiedlichen Güteklassen vor. Die Tragfähigkeit der Ketten ist unmittelbar von der Güteklasse abhängig. Hebebänder und Rundschlingen bestehen aus Chemiefasern (zum Beispiel: Polypropylen).

Außer den eigentlichen Anschlagmitteln gibt es noch Zubehörteile wie Schäkel, schraub- und schweißbare Anschlagpunkte. Diese liegen im Kraftfluss und müssen hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit entsprechend der zu transportierenden Last ebenfalls ausreichend dimensioniert sein.

Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel

  • Stellen Sie den Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung (zum Beispiel Sicherheitsschuhe, Helm) und sorgen Sie dafür, dass sie getragen wird.

  • Wählen Sie geeignete Lastaufnahme- und Anschlagmittel nach deren Tragfähigkeit, Eignung, Beschaffenheit der Last (Material, Oberfläche, Luftspalt, Temperatur) aus.

  • Sorgen Sie für regelmäßige und fristgemäße Prüfungen der Lastaufnahme- und Anschlagmittel; Bestimmungen zu Prüfungsanforderungen siehe DGUV Regel 100-500 und 100-501 Kapitel 2.8: Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb, BetrSichV sowie Informationen in Betriebsanleitungen.

  • Vor dem jeweiligen Gebrauch sind die Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel vom Anschläger beziehungsweise von der Anschlägerin zu kontrollieren. Durch Einwirkung äußerer Gewalt oder Überlastung seit der letzten regelmäßigen Prüfung können Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel inzwischen so beschädigt worden sein, dass ihre Weiterverwendung zum Bruch und zum Absturz von Lasten führen kann.

  • Halten Sie die Wartungsintervalle nach der Betriebsanleitung ein.

  • Veranlassen Sie die Mängelbeseitigungen und Instandsetzungen der Lastaufnahmemittel und den Austausch defekter Anschlagmittel.

  • Sorgen Sie dafür, dass Anschlagketten und Anschlagseile zweckmäßigerweise an Gestellen hängend, trocken und luftig, sowie gegen die Einwirkung von Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen geschützt, aufbewahrt werden. Lastaufnahmemittel sind auf Gestellen standsicher abzusetzen.

Organisation und Verhalten

Sorgen Sie für eine bestimmungsgemäße Verwendung der Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel. Sorgen Sie dafür, dass die Beschäftigten ausreichende Kenntnisse über zur Verfügung stehende Lastaufnahme- und Anschlagmittel besitzen. Ihre Beschäftigten müssen in der Lage sein,

  • das Gewicht und die Schwerpunktlage der Last abzuschätzen,

  • die Tragfähigkeit von Anschlagmitteln in Abhängigkeit von der Zahl der Stränge, Anschlagart und Neigungswinkel zu bestimmen,

  • die Tragfähigkeit von Lastaufnahmemitteln, z. B. Lasthebemagneten, in Abhängigkeit von beispielsweise Material der Last, Luftspalt usw., zu bestimmen,

  • geeignete Lastaufnahme- und Anschlagmittel auszuwählen,

  • die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen durchzuführen.

Veranlassen Sie, dass an scharfen Kanten ein Kantenschutz verwendet wird.

Beachten Sie die Ablegereife von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln.

Beauftragen Sie für das Führen von Kranen, zum Anschlagen und zum Einweisen nur geeignete, qualifizierte und unterwiesene Beschäftigte.

g_bu_1290_as_77.jpgDer Aufenthalt unter oder auf schwebenden/pendelnden Lasten ist verboten.

Transportwege

  • Sorgen Sie dafür, dass die Transportwege freigehalten werden.

  • Die Sicht des Kranführers und der Kranführerin sollte jederzeit frei und nicht versperrt werden (besonders in Nähe von Türen, Toren, Durchgängen, Kreuzungen).

  • Gestalten Sie die Transportwege möglichst überschneidungsfrei, vom Fußgängerverkehr getrennt, oder durch Richtungsverkehr.

  • Kennzeichnen Sie die Transportwege.

  • Sorgen Sie dafür, dass die Transportwege ausreichend beleuchtet sind.

3.10.4 Lagern in Regalen

Viele Unternehmen lagern ihre Materialien und Waren in Regalen. Unfallgefahren entstehen häufig durch fehlende Standsicherheit, Beschädigungen durch Anfahren mit Flurförderzeugen, unzureichende Dimensionierung der Lagereinrichtungen, Heraus- oder Herabfallen von Lagergut, Überlastung oder unzulässige Lastverteilung im Regal. Darüber hinaus können von kraftbetriebenen Lagereinrichtungen Quetsch- und Schergefahren ausgehen, wenn sie nicht die Anforderungen an sichere Maschinen erfüllen.

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Abb. 109
Palettenregal

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen"

  • DIN EN 15512:2019-01 Entwurf "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl - verstellbare Palettenregale - Grundlagen der statischen Bemessung"

  • DIN EN 15620:2010-05 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl - Verstellbare Palettenregale - Grenzabweichungen, Verformungen und Freiräume"

  • DIN EN 15629:2010-09 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl - Spezifikation von Lagereinrichtungen"

  • DIN EN 15635:2009-08 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl - Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Beim Lagern in Regalen können unterschiedliche Gefährdungen auftreten, zum Beispiel

  • das Herabfallen, Umkippen oder Wegrollen des Lagerguts,

  • das Zusammenbrechen der Regale oder Regalböden,

  • die Quetsch- und Schergefahren durch einfahrendes Gerät.

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen
  • Stellen Sie sicher, dass eine Aufbau- und Betriebsanleitung des Regalherstellers vorliegt, die Hinweise für Aufstellung, Betrieb und notwendige Sicherheitsmaßnahmen enthält.

  • Achten Sie darauf, dass Regale nur unter Beachtung der vom Hersteller mitgelieferten Aufbau- und Betriebsanleitungen und von darin besonders unterwiesenen Personen aufgestellt und umgebaut werden.

  • Achten Sie darauf, dass die Aufstellflächen so beschaffen sind, dass die Eigengewichte und zulässigen Nutzlasten sicher aufgenommen werden.

  • Sorgen Sie dafür, dass Angaben zur maximalen Feldlast und zur maximalen Last einer Ladeeinheit dauerhaft und gut sichtbar am Regal angebracht werden.

  • Stellen Sie sicher, dass die nicht für die Be- und Entladung vorgesehenen Seiten von Regalen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten gesichert sind.

  • Achten Sie darauf, dass die Bereiche über Regaldurchgängen gegen das Herabfallen von Ladeeinheiten und gegen das Hindurchfallen von Lagergut gesichert sind.

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Abb. 110
Seitliche Sicherung gegen Herabfallen

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Abb. 111
Sicherheitsabstand und Durchschiebesicherung

  • Achten Sie darauf, dass Doppel-Regale, die von zwei Seiten mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln beladen werden, Durchschiebesicherungen aufweisen. Das ist nicht erforderlich, wenn zwischen den von beiden Seiten eingebrachten größten Ladeeinheiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 mm gewährleistet ist.

  • Achten Sie darauf, dass ortsfeste Regale, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, durch einen mindestens 0,4 m hohen, ausreichend dimensionierten Anfahrschutz gesichert sind. Der Anfahrschutz ist gelb-schwarz zu kennzeichnen.

  • Organisieren Sie die wiederkehrende Prüfung von Lagereinrichtungen. In der DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen" finden Sie die nützlichen Informationen.

  • Stellen Sie sicher, dass festgestellte Mängel, die die Beschäftigten gefährden, unverzüglich und sachgerecht behoben werden und, dass bis zu deren Beseitigung die Lagereinrichtungen gesperrt werden.

  • Sorgen Sie für eine eindeutige Verkehrsregelung, wo es möglich ist, mit einer Trennung von Personenverkehr und Fahrwegen für Flurförderzeuge.

g_bu_1290_as_101.jpgBeste Praxis

Als ausreichend dimensioniert kann ein Anfahrschutz gelten, wenn er eine Energie von mindestens 400Nm aufnehmen kann.