DGUV Regel 109-607 - Branche Metallbau

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Abschnitt 3.9 - 3.9 Arbeiten außerhalb der Werkstatt auf Baustellen

3.9.1 Organisationsmaßnahmen auf Baustellen

Bauarbeiten sind meist durch schnell fortschreitende Tätigkeiten gekennzeichnet. Die besonderen Arbeitsbedingungen, wie ständig wechselnde Anforderungen an das Personal, häufige Ortswechsel, das Zusammenwirken verschiedener Gewerke, unterschiedliche Witterungs- und Klimaverhältnisse, Improvisationszwang und der raue Umgang mit Werkzeugen, Maschinen und Geräten, bergen erhöhte Gefahren in sich. Das erfordert eine effektive Planung, die eindeutige Festlegung von Zuständigkeiten und eine wirkungsvolle Koordination des Ablaufs.

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Abb. 77
Montagearbeiten auf der Baustelle

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Baustellenverordnung (BaustellV)

  • DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten

    • (ASR) A1.8 "Verkehrswege"

    • (ASR) A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS)

    • TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilungen und Schutzmaßnahmen"

    • TRBS 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Allgemeine Maßnahmen"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) RAB 30 "Geeigneter Koordinator" (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 025 "Baustelleneinsatz im Ausland"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 079 "Einrichtung von Verkehrswegen auf Baustellen"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 082 "Absturzgefahr bei Instandhaltungsarbeiten auf Dächern"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 083 "Elektrische Betriebsmittel auf Montagestellen"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 085 "Schutzmaßnahmen gegen Absturz bei Bauarbeiten"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Baustellentätigkeiten bergen, im Vergleich mit den Tätigkeiten im stationären Betrieb, ein erhöhtes Unfallrisiko. Folgende Gefährdungen kennzeichnen das Unfallgeschehen:

  • unpräzise Aufgabenstellung und fehlende bzw. ungenügende Planung der durchzuführenden Arbeiten,

  • unklare Verantwortlichkeiten und fehlende Beaufsichtigung,

  • fehlende Gefährdungsbeurteilung und Ein- bzw. Unterweisungen,

  • Mängel an eingesetzten Arbeitsmitteln, z. B. defekte Kabel, beschädigte Leitern, unvollständige Gerüste,

  • fehlende Absturzeinrichtungen, z. B. bei ungesicherten Bodenöffnungen und nicht durchtrittsicheren Dächern,

  • elektrische Gefährdungen z. B. durch fehlende Prüfungen der Geräte

  • Brand- und Explosionsgefahren, z. B. bei wärmeintensiven Arbeitsverfahren oder Funkenflug,

  • ungenügende Beleuchtung, z. B. in den Wintermonaten.

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Planung, Koordination, Organisation

Für eine gute Planung ist es wichtig, effiziente und sichere Lösungen für den Arbeitsablauf auf der Baustelle festzulegen. Dafür müssen im Wesentlichen die Aufgabenstellung und die baustellen- und firmenspezifischen Voraussetzungen bekannt sein und geklärt werden. Störungsarme Bauarbeiten sind nur möglich, wenn die Aufgabenstellung eindeutig ist, genaue Angaben zum Leistungsumfang und zu den Termin- und Qualitätsvorgaben gemacht werden.

Auf den Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gleichzeitig oder nacheinander tätig werden, muss der Bauherr oder die Bauherrin eine geeignete Person für die Koordination bestellen. Der Koordinator oder die Koordinatorin muss dazu beitragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage jederzeit sicher zu gestalten. Die Bestellung muss rechtzeitig erfolgen, damit die koordinierende Person bereits während der Planung Einfluss auf die sichere Ausführung des Bauvorhabens nehmen kann.

Aufgaben des Unternehmers oder der Unternehmerin

(für das Gewerk beauftragte(r) Auftragnehmer/Auftragnehmerin)

1. Vor Auftragsannahme

Die sicherheitstechnische Verantwortung der Unternehmerin oder des Unternehmers beginnt mit der Prüfung des Ausschreibungstexts und des Auftragsumfangs. Es ist zum Beispiel zu klären, wer für die Bereitstellung von:

  • Arbeits- und Schutzgerüsten,

  • Absturzsicherungen im/am Gebäude,

  • sicheren Zugängen,

  • ordnungsgemäßer Spannungsversorgung über Baustromverteiler mit FI-Schutzschalter

zuständig ist.

Mit Abschluss eines Werkvertrags liegt die Verantwortung für den Teilbereich der Baumaßnahme beim Auftragnehmer und Unternehmer oder bei der Auftragnehmerin und Unternehmerin.

2. Bei Auftragsdurchführung

Im Rahmen der übernommenen Arbeiten haben Sie als Unternehmerin oder als Unternehmer unter anderem folgende Aufgaben:

  • Richten Sie die Baustelle ordnungsgemäß ein und betreiben Sie diese sicher.

  • Sorgen Sie für die Sicherheit der Gerüste, Maschinen, Geräte und anderer Baustelleneinrichtungen, die Sie Ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen.

  • Führen Sie die notwendigen Unterweisungen durch.

  • Werden Einrichtungen zur Verfügung gestellt (z. B. Gerüst, fahrbare Arbeitsbühne, Leiter), dürfen Sie diese nur verwenden lassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind.

  • Setzen Sie weisungsbefugte Personen vor Ort ein, die die Arbeiten beaufsichtigen und die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwachen (z. B. aufsichtführende Personen, Montageverantwortliche, Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter).

  • Stimmen Sie sich mit anderen Unternehmen ab, die gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind, um gegenseitige Gefährdungen auszuschließen.

  • Vergeben Sie Arbeiten an andere Unternehmen, müssen Sie ihnen schriftlich aufgeben, die für die Durchführung des Auftrags geltenden Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.

  • Bei einigen Arbeiten, z. B. mit asbesthaltigen Materialien wie bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten von Dächern, Heizkörperverkleidungen, sind weitere Vorschriften zu beachten und ggf. Nachweise zu erbringen (TRGS 519).

Montageanweisung

Für Montagearbeiten muss grundsätzlich eine schriftliche Montageanweisung an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Anweisungen enthält. Die Anweisung ist für umfangreichere Arbeiten, wie die Montage von Wintergärten, komplexe Fassaden- und Glaskonstruktionen oder bei Treppen erforderlich. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn für die jeweilige Montage keine besonderen sicherheitstechnischen Angaben erforderlich sind.

Mit der schriftlichen Montageanweisung erhält die aufsichtführende Person vor Ort wichtige sicherheitsrelevante Informationen, wie:

  • die Gewichte der Teile,

  • das Lagern der Teile,

  • die Anschlagpunkte der Teile,

  • das Anschlagen der Teile an Hebezeuge,

  • das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage,

  • den Einbau der zur Montage erforderlichen Hilfskonstruktionen,

  • die Reihenfolge der Montage und des Zusammenfügens der Bauteile,

  • die Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge,

  • Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und Standsicherheit von Bauwerk und Bauteilen, auch während der einzelnen Montagezustände,

  • Maßnahmen zur Errichtung von Arbeitsplätzen und deren Zugängen,

  • Maßnahmen gegen Abstürzen oder Abrutschen der Beschäftigten bei der Montage,

  • Maßnahmen gegen Herabfallen von Gegenständen,

  • Übersichtszeichnungen oder -skizzen mit den vorzusehenden Arbeitsplätzen und deren Zugängen.

3.9.2 Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen

Auf hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht die Gefahr des Absturzes von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen sowie das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen. Als Absturzkante wird dabei die Kante an einem Arbeitsmittel oder einer baulichen Anlage bezeichnet, über die eine Person abstürzen kann. Die Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen zu einer nicht tragfähigen Fläche.

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Abb. 78
Treppenaufgang mit Seitenschutz

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Abb. 79
Sicherung einer Öffnung durch Seitenschutz

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Abb. 80
Dreiteiliger Seitenschutz aus Holz

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 "Verkehrswege"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Allgemeine Maßnahmen"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Arbeitsschutz Kompakt Nr. 079 "Einrichtung von Verkehrswegen auf Baustellen"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen ohne entsprechende Schutzmaßnahmen besteht grundsätzlich Absturzgefahr. Die Gesundheit kann bereits bei einem Absturz aus geringer Höhe nachhaltig beeinträchtigt sein. Achten Sie bei der Nutzung von hochgelegenen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:

  • Absturz nach innen und außen, Durchsturz aufgrund von:

    • fehlendem Seitenschutz an Absturzkanten,

    • Mängeln an den Außen-, Innen- und Stirnseiten des Gerüsts sowie ggf. mangelhafter Ausbildung des Gerüsts als Fanggerüst,

    • freiliegenden Treppenläufen oder -absätzen,

    • ungesicherten Bodenöffnungen,

    • unzureichender Tragfähigkeit von Dächern, Zwischendecken oder Bauteilen.

  • Stolpern, Stürzen oder Rutschen wegen:

    • unebenen, glatten oder nicht kippsicheren Verkehrswegen und Gerüstbelägen,

    • herumliegender Bauteile oder Werkzeuge,

    • unzureichender Beleuchtung.

  • Getroffenwerden durch herabfallende Gegenstände

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Maßnahmen gegen Absturz

Sorgen Sie dafür, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet werden, dass die Gefährdungen durch Absturz von Personen vermieden werden. Legen Sie die Maßnahmen gegen Absturz von Personen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach dieser Rangfolge fest:

  1. 1.

    Absturzsicherungen

  2. 2.

    Auffangeinrichtungen

  3. 3.

    Individueller Gefahrenschutz

Ziehen Sie technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, den organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen vor.

Berücksichtigen Sie bei der Festlegung Ihrer Maßnahmen die Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche, wie Flüssigkeiten (Ertrinken, Verätzen), Schüttgüter (Versinken), Beton oder Treppen (harter Aufschlag), Bewehrungsanschlüsse (Verletzen) und Gegenstände/Maschinen.

Demzufolge kann es notwendig sein, bereits bei deutlich niedrigeren als den in der Tabelle genannten Absturzhöhen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Tabelle 5 Maßnahmen gegen Absturz

Maßnahmen gegen Absturz sind nach der ArbStättV erforderlich
ab 0 mbei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann
ab 1 mfür Verkehrswege, die im Rahmen einer Baumaßnahme eingerichtet werden, für frei liegende Treppenläufe und Treppenabsätze sowie für Wandöffnungen
ab 2 man allen übrigen Arbeitsplätzen

Stellen Sie sicher, dass der Seitenschutz ausreichend dimensioniert und so ausgeführt ist, dass ein Hindurch- oder Hinüberfallen verhindert wird.

Können aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz oder Randsicherungssysteme nicht verwendet werden, sind Auffangeinrichtungen, wie Dachfanggerüste, Fanggerüste oder Schutznetze, einzusetzen.

Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, ist eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden.

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Abb. 81
Laufsteg mit Seitenschutz als Verkehrsweg

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Abb. 82
Verwendung von PSA gegen Absturz

Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weiterführende Maßnahmen (zum Beispiel gesonderte Gefährdungsbeurteilung, spezielle Unterweisung in Theorie und Praxis, Rettungskonzept) notwendig sind. Legen Sie vor Beginn der Arbeiten die geeigneten Anschlageinrichtungen für die PSAgA fest und achten Sie auf den erforderlichen Freiraum unterhalb des Standplatzes.

Wenn im Bereich von 2 m zur Absturzkante auf Flächen mit weniger als 22,5° Neigung nicht gearbeitet werden muss und dieser Bereich mit einer Absperrung versehen werden kann (zum Beispiel Ketten über Pfosten gespannt), darf auf sonstige Absturzsicherungen verzichtet werden. Beachten Sie, dass die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen sind.

Sichere Verkehrswege

Um das Ausrutschen, Stolpern oder Abstürzen auf Verkehrswegen zu Arbeitsplätzen zu vermeiden, müssen die Zugänge folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen ausreichend tragfähig sein (evtl. statischer Nachweis).

  • Sie müssen sicher begehbar und befahrbar sein (keine Stolperstellen, von Schnee und Eis beräumt, ausreichend beleuchtet).

  • Die Breite des Wegs muss der Benutzung angepasst sein.

  • Es müssen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden (ab 1 m Höhe).

Sichere Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen führen über Treppen oder Laufstege. Vermeiden Sie den Einsatz von Leitern als Verkehrsweg.

g_bu_1290_as_101.jpgBeste Praxis

Sorgen Sie dafür, dass die Verkehrswege und Laufflächen sicher begehbar sind, entfernen Sie Stolperstellen, befreien Sie die Flächen von Schnee und Eis und machen Sie die Laufflächen stumpf.

Sicherung gegen Durchsturz

Sorgen Sie dafür, dass die Gefahr des Durchstürzens verhindert wird. Dies kann zum Beispiel

  • lastverteilende Beläge in Kombination mit Absturzsicherung (z. B. Seitenschutz, Schutz- und Arbeitsplattformnetze) auf nicht tragfähigen Flächen, z. B. Wellplatten aus Asbestzement, Faserzement oder Kunststoffen

  • fachgerechten Einbau von geprüften durchsturzsicheren Bauteilen

  • Seitenschutz bzw. Fangnetze bei nicht durchtrittsicheren Lichtkuppeln oder -bändern

  • tragfähige und unverschiebbare Abdeckungen auf Vertiefungen und Öffnungen in Böden und Decken oder durch Seitenschutz

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Abb. 83
Darstellung einer Bodenabdeckung im Schnitt

3.9.3 Leitern

Leitern können sowohl als Arbeitsplätze als auch als Verkehrswege genutzt werden. Die Häufigkeit der Absturzunfälle von Leitern ist auffallend - auch bereits aus niedriger Höhe. Bevor eine Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt und verwendet wird, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel sicherer ist. Für den jeweiligen Einsatzbereich ist eine geeignete Leiter auszuwählen, bei der durch den Einsatz von Leiterzubehör die Sicherheit noch erhöht werden kann.

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Abb. 84
Arbeiten über Kopf auf einer Podestleiter

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Abb.85
Leiterfuß zum Ausgleich von Niveauunterschieden und Einhängepodest

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §§ 5 und 6)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2 "Gefährdungen von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 051 "Arbeiten mit Leitern"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Achten Sie bei einem Einsatz von Leitern insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz durch ungeeignete, nicht gesicherte oder beschädigte Leitern

  • Abstürzen bzw. Abrutschen von der Leiter

  • Umkippen oder Wegrutschen der Leiter aufgrund eines unebenen, rutschigen oder nicht tragfähigen Untergrunds

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg, unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, begründet ist. Beachten Sie dabei, dass die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel Vorrang vor der Verwendung von Leitern hat.

Tragbare Leitern dürfen als Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn:

  • die Standhöhe nicht mehr als 2,00 m beträgt,

  • bei einer Standhöhe von mehr als 2,00 m und bis zu 5,00 m nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden.

Als Verkehrswege dürfen tragbare Leitern nur verwendet werden, wenn:

  • der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt (nur für kurzzeitige Bauarbeiten) oder

  • sich die Arbeitsplätze in beengten Bereichen befinden und der Einbau einer Treppe nicht möglich ist.

Geeignete Leitern

Wählen Sie für den jeweiligen Einsatz die passende und sicherste Leiter aus (zum Beispiel Podestleiter, Plattformleiter, Leiter mit Fußverbreiterung).

Sorgen Sie dafür, dass die Sicherheit gegebenenfalls durch Leiterzubehör (zum Beispiel Leiterkopffixierungen, Erdspitzen, Holmverlängerungen, Einhängepodeste) erhöht wird.

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Abb. 86
Leiter sicher fixieren

Sicherung gegen Umkippen oder Wegrutschen

Stellen Sie vor der Verwendung sicher, dass Leitern auf einem tragfähigen und ausreichend großen Untergrund aufgestellt sind. Zudem sind Leitern gegen Umstürzen und Verrutschen am Fuß oder am Kopf der Leiter zu sichern.

g_bu_1290_as_101.jpgBeste Praxis

Kontrollieren Sie die Rutschhemmung temporärer Abdeckungen.

Organisatorische Maßnahmen

Unterweisen Sie die Beschäftigten in Bezug auf die Aufstellung der Leiter. Es ist zu gewährleisten, dass der Einsatzort sicher erreicht werden kann und sich die Person auf der Leiter nicht mit dem Körperschwerpunkt über die Holme hinauslehnen muss. Bei Anlegeleitern sollte der Aufstellwinkel zwischen 68 und 75 Grad betragen. Achten Sie darauf, dass bei Arbeiten auf der Leiter die gegenüber dem Bauwerk aufgebrachten Kräfte nicht die Kippsicherheit gefährden. Das gilt besonders für Stehleitern, die parallel zur Wand aufgestellt sind.

Leitern sollten nicht bei Witterungsbedingungen verwendet werden, die eine zusätzliche Gefährdung hervorrufen, zum Beispiel bei starkem oder böigem Wind, Vereisung oder Schneeglätte. Unterweisen Sie die Beschäftigten darin, dass es verboten ist, von der Stehleiter auf hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen überzusteigen. Außerdem dürfen Stehleitern nicht als Anlegeleitern verwendet werden.

Sorgen Sie dafür, dass bei Anlege- und Schiebeleitern die obersten drei Stufen nicht betreten werden.

Absturz-/Abrutschsicherung

Stellen Sie sicher, dass bei Arbeiten von Leitern aus jederzeit ein sicheres Festhalten und Stehen möglich ist. Auch ein Transport von Lasten auf der Leiter darf den sicheren Kontakt zur Leiter nicht einschränken.

g_bu_1290_as_101.jpgBeste Praxis

Zum Transport von Arbeitsmitteln haben sich umhängbare Werkzeugtaschen, -gürtel oder -schürzen bewährt.

Aufgrund der Absturzgefährdung und der höheren ergonomischen Belastung dürfen tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Sprossen zulässig. Die besonderen Gründe sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Unterweisen Sie die Beschäftigten darin, dass Leitern nicht mit stark verschmutzten Schuhsohlen begangen werden.

Stellen Sie sicher, dass mit Mängeln behaftete Leitern nicht verwendet werden. Legen Sie Prüfintervalle fest und sorgen Sie dafür, dass die Leitern von "zur Prüfung befähigten Personen" geprüft werden.

Die Leitern sind vor jeder Verwendung fachkundig durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren. Mängel müssen den Vorgesetzten gemeldet werden.

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Abb. 87
Hinweise zur Verwendung von Leitern

3.9.4 Fahrbare Hubarbeitsbühnen

Der Einsatz fahrbarer Hubarbeitsbühnen kann die Arbeit erleichtern und dabei den Sicherheits- und Gesundheitsschutz verbessern. Die hauptsächlichen Gefährdungen beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen sind der Umsturz, der Absturz und die Quetschgefährdung. Die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen und die Fähigkeiten der Bedienperson bestimmen den sicheren Einsatz. Setzen Sie zum Führen von Hubarbeitsbühnen geeignete, eingewiesene, unterwiesene und schriftlich beauftragte Personen ein.

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Abb. 88
Gelenkteleskopbühne

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Abb. 89
Scherenbühne

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-002 "Prüfung von Hebebühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-003 "Prüfbuch für Hebebühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 056 "Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Äußere Einflüsse und das Verhalten der jeweiligen Bedienperson haben wesentlichen Einfluss auf den sicheren Einsatz von Hubarbeitsbühnen. Es bestehen nachfolgend aufgeführte besondere Gefährdungen:

  • Umsturz der Hubarbeitsbühne, z. B. durch Einfahren in Bodenöffnungen oder Überfahren von Absätzen

  • Absturz durch Herausfallen, Herausschleudern, z. B. durch Verlassen des Arbeitskorbs im angehobenen Zustand, Aufsteigen auf das Geländer, Hängenbleiben des Geländers an und unter Konstruktionen, Angefahren-werden durch andere Fahrzeuge

  • Quetschen, z. B. zwischen Bedienpult oder Geländer der Hubarbeitsbühne und Teilen der Umgebung durch Fehlbedienung

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Ermitteln Sie in der Gefährdungsbeurteilung die auftretenden Gefährdungen und bestimmen Sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Berücksichtigen Sie dabei die Hubarbeitsbühne selbst, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsabläufe und die Eignungen der Bedienpersonen.

Geeignete und geprüfte Hubarbeitsbühnen

  • Stellen Sie den Beschäftigten für die zu erbringenden Arbeitsaufgaben geeignete und geprüfte Hubarbeitsbühnen zur Verfügung.

  • Beachten Sie bei der Auswahl der Hubarbeitsbühnen die Tragfähigkeit, die Arbeitshöhe, die Reichweite und den Einsatzort (Innen-/ Außeneinsatz).

  • Kontrollieren Sie, dass ausreichend befestigte, ebene und tragfähige Untergründe vorhanden sind.

Organisation

  • Setzen Sie nur geeignete, unterwiesene, ausgebildete und schriftlich beauftragte Beschäftigte zum Bedienen der Hubarbeitsbühne ein.

  • Organisieren Sie eine gerätebezogene Einweisung und erstellen Sie eine Betriebsanweisung.

  • Unterweisen Sie alle Bedienpersonen mindestens einmal jährlich, anhand der Betriebsanweisung, in Bezug auf den sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen.

  • Stellen Sie sicher, dass die vom Hersteller der Hubarbeitsbühne getroffenen Festlegungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung eingehalten werden.

  • Gewährleisten Sie durch regelmäßige oder anlassbezogene Prüfungen den sicherheitstechnischen Zustand Ihrer Hubarbeitsbühnen. Dokumentieren Sie den Ablauf.

  • Sorgen Sie bei gegenseitigen Gefährdungen mit anderen Beschäftigten für eine ausreichende Koordination und treffen Sie geeignete Sicherungsmaßnahmen.

  • Üben Sie mit den Bedienpersonen der Hubarbeitsbühnen regelmäßig den Notablass.

Verhalten beim Betrieb

Führen Sie vor Arbeitsbeginn eine Sicht- und Funktionsprüfung durch. Weisen Sie die Beschäftigten darauf hin, dass die angegebene Tragfähigkeit der Hubarbeitsbühne nicht überschritten werden darf (Achtung bei der Übernahme von Lasten im angehobenen Zustand).

g_bu_1290_as_77.jpgVerwenden Sie die Hubarbeitsbühne nicht als Kran oder Aufzug. Die Hubarbeitsbühne ist ein Arbeitsplatz, um in der Höhe Arbeiten zu verrichten.

  • Beim Verfahren der Hubarbeitsbühne sind von der Bedienperson ständig alle Bewegungen des Auslegers zu beobachten.

  • Veranlassen Sie, dass Hubarbeitsbühnen auf tragfähigem und ebenem Untergrund aufgestellt werden. Verfahren Sie Hubarbeitsbühnen auf ebenem Grund.

  • Sorgen Sie dafür, dass ausreichend Abstände zu Freileitungen, Baugruben, Gräben und Böschungen eingehalten werden.

  • Gewährleisten Sie, dass die Bedienperson die Hubarbeitsbühne beim Verlassen gegen unbefugte Benutzung sichert.

  • Beachten Sie, unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers, dass bei dem Risiko des Herauskatapultierens aus einer Arbeitsbühne die geeignete Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) erforderlich wird. Unterweisen Sie die Beschäftigten in die erforderliche und richtige Verwendung.

    Beim Einsatz von Auslegerbühnen dürfen die Verbindungsmittel nicht länger als 1,80 m sein. Dabei hat sich vor allem der Einsatz entsprechend vorkonfektionierter Höhensicherungsgeräte bewährt. Lassen Sie nur die Nutzung von den in der Betriebsanleitung vorgesehenen Anschlagpunkten zu. Sorgen Sie dafür, dass die Beschäftigten die PSAgA benutzen.

  • Sorgen Sie dafür, dass beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum ausreichende Verkehrssicherungsmaßnahmen getroffen werden.

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Abb. 90
Einsatz eines Höhensicherungsgeräts in der Arbeitsbühne

Aus- und Übersteigen im angehobenen Zustand

Aus- und Übersteigen aus dem Arbeitskorb einer Hubarbeitsbühne auf angrenzende Bauteile ist bestimmungsgemäß nicht vorgesehen.

Sollte ein Aussteigen unabdingbar sein und der Einsatz anderer Maßnahmen ein höheres Absturzrisiko mit sich bringen, kann ein Aussteigen in begründeten Ausnahmesituationen möglich sein.

In einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung sind zusätzliche gerätebezogene, organisatorische und verhaltensorientierte Maßnahmen festzulegen.

Instandhaltung und Prüfung

  • Gewährleisten Sie, dass eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung), gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers, durchgeführt wird.

  • Sorgen Sie dafür, dass Ersatz- und Verschleißteile den in der Betriebsanleitung beschriebenen technischen Spezifikationen entsprechen, zum Beispiel durch die Verwendung von Originalteilen. Stellen Sie sicher, dass die Instandhaltung ausschließlich durch dafür qualifizierte Beschäftigte durchgeführt wird. Informieren Sie sich bei Reparaturen über spezielle Anforderungen, zum Beispiel bei Schweiß- oder Elektroarbeiten.

  • Stellen Sie sicher, dass die Maschine vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel kontrolliert wird und, dass sicherheitsrelevante Funktionen geprüft werden.

  • Bestimmen Sie die Prüffristen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Herstellers und der Einsatzbedingungen.

  • Sorgen Sie dafür, dass die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt und entsprechende Aufzeichnungen als Nachweis erstellt werden.

3.9.5 Arbeits- und Schutzgerüste

Jedes Unternehmen, das Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten nutzt, ist dafür verantwortlich, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind. Vor der ersten Verwendung muss jedes Unternehmen das Gerüst auf dessen sichere Funktion prüfen. Dabei ist zu kontrollieren, ob das Gerüst für die vorzunehmenden Tätigkeiten geeignet ist und die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.

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Abb. 91
Gerüst vor Verwendung auf offensichtliche Mängel prüfen

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 081 "Verwendung von Gerüsten"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Gerüstnutzung insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz aufgrund nicht bestimmungsgemäßer Benutzung des Gerüsts oder wegen Gerüstmängel aufgrund unzureichender betrieblicher Organisation

  • Absturz aufgrund von Mängeln an den Außen-, Innen- und Stirnseiten des Gerüsts sowie aufgrund mangelhafter Ausbildung des Gerüsts als Fanggerüst

  • Durchsturz bei nicht geschlossenen Durchstiegsklappen am Leiteraufstieg

  • Getroffenwerden durch herabfallende Gegenstände,

  • Stolpern und Rutschen wegen unebener oder glatter Gerüstbeläge

  • Verlust der Tragfähigkeit von Gerüstbelägen durch Überlastung der Gerüstlagen

  • Verlust der Stand- oder Betriebssicherheit durch eigenmächtige Veränderungen am Gerüst

  • mangelhafte oder ungeeignete Zugänge zu den Arbeitsplätzen auf dem Gerüst

  • Verlust der Betriebssicherheit des Gerüstes, infolge außergewöhnlicher Ereignisse, die schädigende Auswirkungen auf das Gerüst haben können

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Organisation

Legen Sie Verantwortung und Aufgaben Ihrer Beschäftigten für die Baustelle fest und sorgen Sie für ihre Qualifikation (zum Beispiel aufsichtführende Person). Stellen Sie sicher, dass das Gerüst vor der Verwendung von einer qualifizierten Person auf sichere Funktion geprüft wird.

g_bu_1290_as_90.jpgIm Anhang 7 der DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" ist das Muster eines Prüfprotokolls vor der ersten Inbetriebnahme enthalten.

Sorgen Sie dafür, dass die notwendigen Unterlagen für die Gerüstbenutzung (zum Beispiel Kennzeichnung des Gerüsts, Plan für die Benutzung) vom Gerüstersteller zur Verfügung gestellt werden und auf der Baustelle vorhanden sind.

Unterweisen Sie die Beschäftigten in die sichere Verwendung von Gerüsten.

g_bu_1290_as_101.jpgTipp

Es ist sinnvoll, dass Warnhinweise aus dem Plan für die Verwendung am Gerüst ersichtlich sind.

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Abb. 92
Bezeichnung von Gerüstbauteilen

Absturzsicherungen

Stellen Sie sicher, dass jede Gerüstlage, die als Arbeits- und Zugangsbereich genutzt werden kann, während der Benutzung durch einen Seitenschutz gesichert ist. Es sind keine Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz erforderlich, wenn die Arbeits- und Zugangsbereiche höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen.

Vergewissern Sie sich, dass genutzte Fang- oder Dachfanggerüste die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen.

Mangelhafte Bereiche am Gerüst dürfen nicht benutzt werden. Wenden Sie sich zur Beseitigung der Mängel an Ihren Auftraggeber, Ihre Auftraggeberin oder den Gerüstersteller. Bis die Mängel beseitigt sind, ist der Bereich zu kennzeichnen beziehungsweise abzusperren.

Durchstiegsklappen

Unterweisen Sie die Beschäftigten darin, dass die Durchstiegsklappen am Leitergang nach dem Durchstieg zu schließen sind. Vorteilhafter ist ein separat vor das Gerüst gestelltes Gerüstfeld als Treppen- oder Leiteraufgang. Damit können die Arbeiten auf der jeweiligen Gerüstebene ungestört und sicherer ablaufen, und eine Rettung kann schneller durchgeführt werden.

Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Sorgen Sie dafür, dass auf den Gerüstlagen in einem Gerüstfeld nicht gleichzeitig übereinander gearbeitet wird und, dass die Zugänge und Verkehrswege gesichert sind, zum Beispiel durch Absperrungen oder mit einem Schutzdach.

Gerüstbeläge

Gewährleisten Sie, dass die Gerüstbeläge sicher begehbar sind. Dazu müssen die Gerüstbeläge so ausgebildet sein, dass sie dicht aneinander verlegt sind und weder wippen noch ausweichen oder sich verschieben können. Gerüstbeläge sind vor der Verwendung von Eis und Schnee zu räumen.

Achten Sie darauf, dass Material auf dem Gerüstbelag nur so abgelegt werden darf, dass ein ausreichend breiter Durchgang erhalten bleibt.

Nehmen Sie in die Unterweisung auf, dass es verboten ist, auf Gerüstbeläge zu springen oder etwas auf sie zu werfen.

Ausreichende Lastklasse

Vergewissern Sie sich vor der Gerüstnutzung, dass die Lastklasse des Gerüsts für Ihre auszuführenden Tätigkeiten ausreicht. Beachten Sie dabei, dass die Summe der Lasten auf den einzelnen Gerüstlagen innerhalb eines Gerüstfelds den Wert der maximal zulässigen Belastung (Lastklasse) nicht überschreiten darf.

Standsicherheit

Achten Sie darauf, dass am Gerüst keine eigenmächtigen Veränderungen vorgenommen werden, wie Entfernen von Verankerungen, Ausbau von Gerüstbelägen oder Seitenschutzbauteilen, Anbau von Aufzügen, Schuttrutschen, Netzen oder Planen.

g_bu_1290_as_77.jpgSind Veränderungen am Gerüst erforderlich, müssen sie den Gerüstersteller kontaktieren. Grundsätzlich darf nur der Gerüstersteller Veränderungen an dem Gerüst vornehmen.

Sichere Zugänge

Vergewissern Sie sich vor der Gerüstnutzung, dass jede Gerüstlage über einen sicheren Zugang, zum Beispiel Treppen- oder Leitergang, erreichbar ist. Achten Sie darauf, dass Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen als Zugang vorhanden sind, wenn:

  • über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden,

  • die Aufstiegshöhe mehr als 5 m beträgt.

g_bu_1290_as_101.jpgTipp

Für ein schnelleres, wirtschaftlicheres und ergonomischeres Arbeiten hat es sich bewährt, Gerüsttreppen statt Leitergänge zu verwenden.

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Sorgen Sie dafür, dass das Gerüst nach außergewöhnlichen Ereignissen, wie Unfällen, Naturereignissen (Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, starke Schneefälle usw.) oder auch längeren Zeiträume der Nichtbenutzung vor der erneuten Benutzung durch eine zur Prüfung befähigten Person geprüft wird.

3.9.6 Fahrbare Arbeitsbühnen

Fahrbare Arbeitsbühnen sind bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichere mobile, hochgelegene Arbeitsplätze. Auf- und Abbau und die Nutzung fahrbarer Arbeitsbühnen sind durch die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers geregelt. Die Anleitung müssen Sie den Beschäftigten vor Ort zur Verfügung stellen. Die fahrbare Arbeitsbühne ist vor der ersten Verwendung in Bezug auf den korrekten Aufbau und die sichere Funktion zu prüfen. Eine fehlerhafte Verwendung kann zu Absturzunfällen und zum Verlust der Standsicherheit führen.

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Abb. 93
Fahrbare Arbeitsbühne mit einem Belag

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Abb. 94
Fahrbare Arbeitsbühne mit mit Treppenaufstieg

g_bu_1290_as_56.jpg

Abb. 95
Fahrbare Arbeitsbühne mit Treppenaufstieg und Abstützung

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 2121) "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DIN EN 1004:2018-06 Entwurf "Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen - Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 022 "Arbeiten auf Fahrbaren Arbeitsbühnen"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Nutzung fahrbarer Arbeitsbühnen besonders auf die folgenden Gefährdungen:

  • Absturz von der fahrbaren Arbeitsbühne

  • Umkippen der fahrbaren Arbeitsbühne

  • Verlust der Betriebssicherheit durch Änderung an der fahrbaren Arbeitsbühne, abweichend von der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers

  • schädigende Auswirkungen auf die fahrbare Arbeitsbühne, infolge außergewöhnlicher Ereignisse, z. B. Wind

  • nicht bestimmungsgemäße Verwendung

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Fahrbare Arbeitsbühnen sind gemäß der Aufbau- und Verwendungsanleitung zu erstellen und zu verwenden.

Absturzsicherung

Stellen Sie sicher, dass auf den jeweiligen Arbeitsebenen dreiteiliger Seitenschutz vorhanden ist. Die Durchstiegsklappe auf der Arbeitsebene muss geschlossen gehalten werden.

Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsebene über die innenliegenden Auf- und Abstiege erreicht wird und, dass regelmäßig Zwischenbeläge nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers vorgesehen sind.

Achten Sie darauf, dass beim Auf- und Abstieg über eine Leiter, anders als bei einer Treppe, nur Material oder Werkzeug mitgeführt werden kann, das ein sicheres Festhalten nicht verhindert.

Beim Verfahren dürfen sich keine Personen auf der fahrbaren Arbeitsbühne befinden.

g_bu_1290_as_101.jpgBeste Praxis

Fahrbare Arbeitsbühnen mit Treppen als Aufstieg sind zu bevorzugen.

Standsicherheit

Stellen Sie sicher, dass die Ausleger zur Verbreiterung der Standfläche beziehungsweise die Ballastierung entsprechend der Standhöhe, nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers, ausgeführt werden.

Achten Sie darauf, dass die fahrbare Arbeitsbühne nur langsam und auf ebenem, tragfähigem und hindernisfreiem Untergrund in Längsrichtung beziehungsweise übereck verfahren wird.

Beachten Sie die zulässige Gesamtbelastung der fahrbaren Arbeitsbühne.

Stellen Sie sicher, dass die fahrbare Arbeitsbühne immer, auch nach Beendigung der Arbeiten, gegen Umkippen und Wegrollen gesichert ist.

Legen Sie in der Unterweisung besonderen Schwerpunkt darauf, dass es verboten ist, auf eine fahrbare Arbeitsbühne zu springen oder sie als Ersatz für eine geeignete Absturzsicherung einzusetzen und dass die Fahrrollen durch Bremshebel vor jeder Verwendung festgestellt werden.

Betriebssicherheit

Stellen Sie sicher, dass kein laut der Aufbau- und der Verwendungsanleitung erforderliches Bauteil verändert beziehungsweise beseitigt wird.

Generell ist das Anbringen von Hebezeugen (zum Beispiel Seilrollenaufzügen) oder anderen die Standsicherheit beeinträchtigenden Teilen (zum Beispiel Big-Bags) an der fahrbaren Arbeitsbühne verboten. Ausnahme: Der Hersteller erlaubt es in seiner Aufbau- und Verwendungsanleitung. Beachten Sie dann die vom Hersteller vorgegebenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Standsicherheit.

g_bu_1290_as_101.jpgBeste Praxis

Sehen Sie den Einsatzbereich der fahrbaren Arbeitsbühne so vor, dass die vorgeschriebenen Einsatzhöhen von maximal 12 m innerhalb und 8 m außerhalb von Gebäuden eingehalten werden. Beachten Sie in jedem Fall die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers.

Prüfung nach schädigenden Ereignissen

Sorgen Sie dafür, dass die fahrbare Arbeitsbühne nach schädigenden Ereignissen, wie beispielsweise Unfällen, längeren Zeiträumen der Nichtverwendung oder Naturereignissen (Stürme, Blitzeinschlag, Vereisungen, starke Schneefälle), vor der erneuten Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird.

Organisation

Legen Sie Verantwortung und Aufgaben der Beschäftigten für die Baustelle fest und sorgen Sie für ihre Qualifikation (zum Beispiel aufsichtführende Person). Stellen Sie sicher, dass die fahrbare Arbeitsbühne nach dem Aufbau und vor der Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichere Funktion geprüft wird. Sie müssen die fahrbare Arbeitsbühne arbeitstäglich auf augenfällige Mängel kontrollieren.

Sorgen Sie dafür, dass die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers für die Erstellung und Verwendung der fahrbaren Arbeitsbühne auf der Baustelle vorhanden ist. Unterweisen Sie die Beschäftigten in die sichere Verwendung fahrbarer Arbeitsbühnen.

3.9.7 Verlegen von Profiltafeln für Dach und Wand

Arbeiten, bei denen Profiltafeln montiert, demontiert oder instandgesetzt werden, finden häufig auf unvollständigen Teilen der Konstruktion statt. In diesem Zusammenhang kommt dem Absturzrisiko eine besondere Bedeutung zu, da die Arbeiten in der Regel im absturzgefährdeten Bereich erfolgen. Die Montage von Profiltafeln zeichnet sich unter anderem durch die Belegung großer Flächen innerhalb kürzester Zeit aus, was wiederum starken Zeitdruck und hohe Kosten verursacht. Deshalb sind eine effektive Planung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen wesentlich, um Störungen im Montageablauf oder Unfälle zu verhindern. Eine wesentliche Rolle spielt, neben der Sicherung von Personen gegen Absturz, die Gestaltung der Hebe- und Transportvorgänge auf den Baustellen.

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Abb. 96
Verlegen von Profiltafeln auf dem Dach

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Abb. 97
Profiltafelmontage an der Fassade

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 2121) "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)"

  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtung bei Bauarbeiten"

  • DGUV Information 201-024 "Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 082 "Absturzgefahr bei Instandhaltungsarbeiten auf Dächern"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 085 "Schutzmaßnahmen gegen Absturz bei Bauarbeiten"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 095 "Einsatz von Schutznetzen"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Achten Sie beim Verlegen von Profiltafeln auf folgende Gefährdungen:

  • Fehler bei der Montage bzw. Demontage durch unzureichende betriebliche Organisation und durch mangelhaft oder nicht unterwiesene Beschäftigte

  • Absturz von z. B. Dachflächen, Verlegekanten, Deckenöffnungen, unvollständigen Gerüsten oder Tragkonstruktionen im Hallenbau

  • Absturz infolge nicht tragfähiger oder fehlender Anschlageinrichtungen für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

  • Durchsturz durch nicht tragfähige Bauteile

  • Umsturz von Tragkonstruktionen, aufgrund der eingeleiteten Kräfte aus der Profiltafelmontage

  • Herabfallende Gegenstände bei Hebe- und Transportvorgängen (u. a. Kopfverletzungen), z. B. bei:

    1. 1.

      unsachgemäßem Anschlagen der Last

    2. 2.

      nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Lastaufnahmemittels

  • Verletzungen von Personen nach Stolpern, Umknicken und Rutschen auf unebenen, geneigten oder glatten Laufflächen

  • Hautschädigungen, Hitzeerschöpfung bzw. Hitzschlag bei Arbeiten unter der Sonne und auf aufgeheizten Flächen

  • Schweres, wiederholtes Heben und Tragen sowie Arbeiten in Zwangshaltungen (kann z. B. zur Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems führen)

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Organisation

  • Sorgen Sie dafür, dass die Montage der Profiltafeln von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet und von einer weisungsbefugten und fachkundigen Person (Aufsichtführende) beaufsichtigt wird.

  • Stellen Sie sicher, dass die notwendigen Unterlagen (zum Beispiel baustellenbezogene Montageanweisungen, Betriebsanleitungen von Hubarbeitsbühnen) auf der Baustelle vorhanden sind und die Beschäftigten eine baustellenspezifische Unterweisung erhalten.

  • Sorgen Sie für geprüfte und mängelfreie Arbeitsmittel und PSA.

  • Zeichnungen und Verlegepläne geben den ausführenden Monteurinnen und Monteuren die wesentlichen Angaben zur fachgerechten technischen Durchführung der Arbeiten. Sie können Angaben über die Unterkonstruktion, die Positionen der Tafeln, über die Trag- und Verlegerichtung oder über die Befestigungsmittel enthalten.

  • Der Gefahrenbereich unterhalb der Verlegearbeiten ist abzusperren und zu kennzeichnen. Vor Beginn der Montagearbeiten müssen Anlagen, von denen Gefahren für die Beschäftigten ausgehen, ausreichend gesichert sein.

Absturzsicherung

  • Sorgen Sie durch technische oder nachrangig personenbezogene Schutzmaßnahmen dafür, dass die Gefährdung eines Absturzes von Personen während der Montage von Profiltafeln so gering wie möglich gehalten wird.

  • Stellen Sie sicher, dass auf den jeweiligen Arbeitsebenen dreiteiliger Seitenschutz vorhanden ist. Außerdem haben kollektive Schutzmaßnahmen, wie Auffangnetze, grundsätzlich Vorrang vor individuellen Maßnahmen.

  • Kontrollieren Sie die Gerüste vor deren Nutzung auf Betriebssicherheit (z. B. dreiteiliger Seitenschutz).

  • Erfolgt die Montage mit speziellen Arbeitsmitteln, sorgen Sie dafür, dass sie geeignet sind und bestimmungsgemäß verwendet werden (z. B. Hubarbeitsbühne, Gerüste).

  • Eine Leiter ist kein geeigneter Arbeitsplatz während der Montage von Profiltafeln.

  • Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weiterführende Maßnahmen notwendig sind (z. B. gesonderte Gefährdungsbeurteilung, spezielle Unterweisung, geeignete Anschlageinrichtungen, Rettungskonzept).

Sicherer Transport und sichere Lagerung

  • Für das Anschlagen von Tafelpaketen, aber auch einzelner Profiltafeln, werden als Anschlagmittel meist Hebebänder oder Seile verwendet. Aus deren Kennzeichnung geht die Tragfähigkeit hervor. Wählen Sie entsprechend der Last, den Abmaßen und der Verpackung der Last das richtige Hebezeug und Lastaufnahmemittel aus.

  • Hebezeuge sind entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung standsicher aufzustellen.

  • Werden Krangabeln zum Transportieren verwendet, ist die Last gegen Abrutschen und Herabfallen zu sichern. Beim Einsatz von kraftschlüssigen Lastaufnahmeeinrichtungen sind die Bauteile zusätzlich gegen Herabfallen zu sichern.

  • Bei Lagerung paketierter Bleche auf dem Dach ist die Tragfähigkeit der Unterkonstruktion zu berücksichtigen. Geöffnete Pakete und einzelne Bleche sind gegen Abheben durch Wind zu sichern. Für das Lösen der Anschlagmittel sind geeignete Zugänge und Standplätze zu verwenden.

g_bu_1290_as_77.jpgBei böigem und starkem Wind müssen die Arbeiten eingestellt werden.

g_bu_1290_as_101.jpgBeste Praxis

Stellen Sie allen Beschäftigten geeignete Arbeitsmittel (zum Beispiel Flurförderzeuge, Krane und Winden) für den Transport der Profiltafeln zur Verfügung, um damit die körperliche Beanspruchung zu minimieren. Handtransporte sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken.

Schutz vor Hautschädigung, Hitzeerschöpfung

Achten Sie darauf, dass alle Beschäftigten körperbedeckende Kleidung tragen und nicht mit freiem Oberkörper arbeiten. Organisieren Sie die Arbeitsabläufe so, dass die körperliche Belastung durch Sonneneinstrahlung und Hitze so gering wie möglich gehalten wird. Die regelmäßige Flüssigkeitsaufnahme, die Verlagerung körperlich schwerer Arbeiten in kühlere Tageszeiten und der Aufenthalt während Pausen im Schatten sind sinnvoll. Informieren Sie sich und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die besonderen Maßnahmen der Ersten Hilfe bei Hitzeerschöpfung beziehungsweise bei Hitzeschlag.

3.9.8 Verlegung von Gitterrosten

Arbeiten, bei denen Laufstege, Treppen oder Bühnen (Arbeits- oder Lagerflächen) mit Rosten aus Metall oder Kunststoff montiert, demontiert oder instandgesetzt werden, finden häufig auf unvollständigen Teilen der Konstruktion statt. Deshalb kommt dem Absturzrisiko eine besondere Bedeutung zu. Während der Montage von Gitterrosten entstehen, unter anderem durch die Belegung großer Flächen innerhalb kürzester Zeit, immenser Zeitdruck und hohe Kosten. Deshalb sind eine effektive Planung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen wesentliche Voraussetzungen, um Störungen im Montageablauf oder Unfälle zu verhindern.

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Abb. 98
Verlegte Gitterroste

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 2121) "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten"

  • DGUV Information 208-007 "Roste - Auswahl und Betrieb"

  • DGUV Information 208-008 "Roste - Montage"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 103 "Verlegung von Gitterrosten"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Montage von Gitterrosten auf folgende Gefährdungen:

  • Fehler bei der Montage bzw. Demontage durch unzureichende betriebliche Organisation und durch mangelhaft oder nicht unterwiesene Beschäftigte

  • Absturz von z. B. Deckenkanten, Boden- und Wandöffnungen, unvollständigen Gerüsten oder Tragkonstruktionen im Hallenbau

  • Absturz infolge nicht tragfähiger oder fehlender Anschlageinrichtungen für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

  • Umsturz von Tragkonstruktionen aufgrund der eingeleiteten Kräfte aus der Gitterrostmontage

  • Herabfallende Gegenstände bei Hebe- und Transportvorgängen (u. a. Kopfverletzungen), z. B. bei unsachgemäßem Anschlagen der Last oder nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Lastaufnahmemittels

  • Hautschädigungen, Hitzeerschöpfung bzw. Hitzschlag bei Arbeiten unter der Sonne und auf aufgeheizten Flächen

  • Schweres, wiederholtes Heben und Tragen sowie Arbeiten in Zwangshaltungen (kann z. B. zur Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems führen)

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Organisation

  • Sorgen Sie dafür, dass die Montage der Gitterroste von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet und von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt wird.

  • Stellen Sie sicher, dass die notwendigen Unterlagen (zum Beispiel Verlegepläne, baustellenbezogene Montageanweisungen, Betriebsanleitungen von Hubarbeitsbühnen) auf der Baustelle vorhanden sind und die Beschäftigten eine baustellenspezifische Unterweisung erhalten.

  • Sorgen Sie für geprüfte und mängelfreie Arbeitsmittel.

  • Zeichnungen und Verlegepläne geben den ausführenden Monteuren und Monteurinnen die wesentlichen Angaben zur fachgerechten technischen Durchführung der Arbeiten. Sie können zum Beispiel Angaben enthalten über vorhandene Unterkonstruktion, Positionen der Roste, Trag- und Verlegerichtung oder Ausschnitte und Verstärkungen.

  • Der Gefahrenbereich unterhalb der Verlegearbeiten ist abzusperren und zu kennzeichnen. Vor Beginn der Montagearbeiten müssen Anlagen, durch die Personen gefährdet werden können, ausreichend gesichert sein.

Absturzsicherung

Sorgen Sie durch technische oder nachrangig personenbezogene Schutzmaßnahmen dafür, dass die Gefährdung durch Absturz von Personen bei der Montage von Gitterrosten so gering wie möglich gehalten wird. Stellen Sie sicher, dass auf den jeweiligen Arbeitsebenen dreiteiliger Seitenschutz vorhanden ist. Weiterhin haben kollektive Schutzmaßnahmen, wie Auffangnetze, grundsätzlich Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen.

Eine Leiter ist kein geeigneter Arbeitsplatz bei der Montage von Gitterrosten.

Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weiterführende Maßnahmen notwendig sind (zum Beispiel gesonderte Gefährdungsbeurteilung, spezielle Unterweisung, geeignete Anschlageinrichtungen, Rettungskonzept).

Sicherer Transport von Lasten

Für das Anschlagen von Rostpaketen, aber auch einzelner größerer Roste, werden als Anschlagmittel meist Hebebänder oder Seile verwendet. Aus deren Kennzeichnung geht die Tragfähigkeit hervor. Wählen Sie entsprechend der Last, den Abmaßen und der Verpackung der Last das richtige Hebezeug und Lastaufnahmemittel aus. Rostpakete dürfen nicht durch Einhaken unter die Umschnürung angeschlagen werden. Bei unsymmetrischen Rosten oder Rostpaketen sollte der Schwerpunkt bekannt sein. Die Last ist so anzuschlagen, dass sie während des Hebevorgangs nicht verrutschen kann. Das ist insbesondere zu beachten bei nicht umschnürten Rostpaketen oder unsymmetrischen Rosten. Im Hängegang darf nicht angeschlagen werden.

Montage

Gitterroste müssen gegen Verschiebung gesichert sein. Roste sind mindestens an den vier Eckpunkten zu befestigen. Besteht Absturzgefahr, muss die Befestigung auch beim Lösen der Verschraubung eine Verschiebung in Tragstabrichtung verhindern. Dadurch werden die Gitterroste nicht nur gegen Verschieben, sondern auch zusätzlich gegen Abheben gesichert. Die Befestigung muss unmittelbar nach der Verlegung der Roste durchgeführt werden.

Schutz vor Hautschädigung, Hitzeerschöpfung

Achten Sie darauf, dass Ihre Beschäftigten körperbedeckende Kleidung tragen und nicht mit freiem Oberkörper arbeiten. Organisieren Sie die Arbeitsabläufe so, dass die körperliche Belastung durch Sonneneinstrahlung und Hitze so gering wie möglich gehalten wird. Die regelmäßige Flüssigkeitsaufnahme, die Verlagerung körperlich schwerer Arbeiten in kühlere Tageszeiten und der Aufenthalt während Pausen im Schatten sind sinnvoll. Informieren Sie sich und die Beschäftigten über die besonderen Maßnahmen der Ersten Hilfen bei Hitzeerschöpfung bzw. Hitzschlag.

Ergonomie

Stellen Sie allen Beschäftigten geeignete Geräte (zum Beispiel Gabelhubwagen, Flurförderzeuge, Krane und Winden) für den Transport der Gitterroste zur Verfügung, um damit die körperliche Beanspruchung zu minimieren. Handtransporte sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken. Wenn möglich, sollten zur Verringerung der körperlichen Beanspruchung während der Montage Verlegehilfen verwendet werden. Ist der Einsatz solcher Hilfsmittel nicht möglich, zum Beispiel beim Verlegen einzelner Roste in schwer zugänglichen Bereichen, lassen sich Gesundheitsschäden durch richtige Hebe- und Tragetechniken vermeiden. Darin sollte das Personal unterwiesen werden.

3.9.9 Montage von Geländern

Geländer dienen beim Brückenbau und Balkonbau in erster Linie der Absturzsicherung. Unabhängig von den statischen und konstruktiven Anforderungen an das Geländer ist der Arbeitsschutz auch bei der Montage relevant. Während der Montage oder Demontage der Geländer besteht häufig Absturzgefahr, weil keine feste Absturzsicherung vorhanden ist. Entscheidend ist eine umfassende Planung der Montagearbeiten mit Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen im Vorfeld, um ein hohes Sicherheitsniveau zu erreichen.

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 2121) "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten"

  • DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Montage von Geländern insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz von Personen an den Deckenkanten nach außen und von Arbeitsmitteln

  • Mängel in der betrieblichen Organisation und unzureichende Qualifikation der Beschäftigten

  • elektrische Gefährdungen (Stromschlag durch das Berühren von spannungsführenden Teilen)

  • Gefährdungen durch Schweißarbeiten (Brände, Verbrennungen, Flammenrückschlag, Haut- und Augenschäden, einatembare Gefahrstoffe, Lärm ...)

  • herabfallende Gegenstände bei Hebe- und Transportvorgängen

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Organisation

Legen Sie die Verantwortung und Aufgaben der Beschäftigten für die Montagestelle fest und sorgen Sie dafür, dass sie ausreichend qualifiziert sind.

Sorgen Sie dafür, dass die erforderlichen Unterlagen auf der Baustelle vorhanden sind (zum Beispiel Betriebsanleitungen, Montageanweisung, Betriebsanweisung).

Absturzsicherungen

Stellen Sie sicher, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet werden, dass Gefährdungen durch Absturz von Personen vermieden werden. Legen Sie Maßnahmen gegen Absturz von Personen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach dieser Rangfolge fest:

  1. 1.

    Absturzsicherungen (Seitenschutz, Gerüste, Durchführung der Arbeiten von der Hubarbeitsbühne)

  2. 2.

    Auffangeinrichtungen (Schutznetze)

  3. 3.

    Individueller Gefahrenschutz (PSAgA)

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Abb. 99 und 100
Schutzmaßnahmen gegen Absturz bei Arbeiten an der Dachkante

Ziehen Sie technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, den organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen vor.

Berücksichtigen Sie bei Festlegung Ihrer Maßnahmen die Beschaffenheit des Untergrunds und der damit verbundenen Auswahl der technischen Arbeitsmittel.

Der Einsatz von Seitenschutz, Gerüsten oder fahrbaren Hubarbeitsbühnen hat immer Vorrang vor der Verwendung Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).

Sollten Hubarbeitsbühnen oder Gerüste, zum Beispiel aufgrund schlechter Untergrundverhältnisse, nicht zum Einsatz kommen können, haben sich für die Montage von Brückengeländern freistehende fahrbare temporäre Schutzgeländer bewährt.

Lassen sich keine technischen Schutzmaßnahmen umsetzen, ist eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zu verwenden. Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weitere Maßnahmen (zum Beispiel gesonderte Gefährdungsbeurteilung, spezielle Unterweisung, Rettungskonzept) notwendig sind. Legen Sie vor Beginn der Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen für die PSAgA fest und achten Sie auf den erforderlichen Freiraum unterhalb des Standplatzes.

Sicherer Transport von Lasten

Wählen Sie der Last, den Abmaßen und der Verpackung der Last entsprechend das richtige Hebezeug und Lastaufnahmemittel aus.

Schutz vor Stromschlag

Führen Sie Montage- und Instandsetzungsarbeiten an Geländern durch, setzen Sie nur elektrisch geeignete und geprüfte Arbeitsmittel ein.

Brandschutz

Sorgen Sie für eine ausreichende Ausstattung mit geeigneten Feuerlöschern. Sorgen Sie bei Verwendung von Druckgasflaschen dafür, dass sie standsicher aufgestellt und gegen mechanische Gefährdungen geschützt sind. Auf Baustellen ist bei Flüssiggasflaschen eine Schlauchbruchsicherung erforderlich.

3.9.10 Ladungssicherung beim Transport

Ungesicherte Ladung beim Transport in geschlossenen Service- und Montagefahrzeugen stellt eine erhebliche Unfallgefahr dar. Crashtests zeigen auf beeindruckende Weise, wie aus einer unterschätzten Gefahrenquelle plötzlich eine lebensbedrohliche Situation werden kann.

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Abb. 101
Niederzurren eines freistehenden Ladeguts

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 213-012 "Gefahrgutbeförderung im PKW (Merkblatt A 014 der Reihe ‚Allgemeine Themen')"

  • DGUV Information 213-052 "Beförderung gefährlicher Güter (Merkblatt A 013 der Reihe "Allgemeine Themen")

  • VDI 2700:2004-01 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen"

  • VDI 2700 Blatt 16_2009-07 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Ladungssicherung bei Transportern bis 7,5 zGM"

  • DVS 0211:2014-12 "Druckgasflaschen in geschlossenen Kraftfahrzeugen"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Unzureichend gesicherte Ladungen in und auf Fahrzeugen stellen ein potentielles Verletzungsrisiko für die Personen im Fahrzeug während der Fahrt dar. Nicht nur im Fall eines Fahrzeugaufpralls, sondern auch bei plötzlichen Bremsmanövern können erhebliche Gefährdungen für Personen durch herumfliegende Gegenstände oder verrutschende Ladung entstehen. Auch beim Öffnen von geschlossen Fahrzeugen oder Bordwänden können unzureichend gesicherte Ladungen durch Herab- oder Herausfallen ein erhebliches Verletzungsrisiko darstellen. Werden Gefahrstoffe oder Druckgasflaschen transportiert, besteht das Risiko, dass Gefahrstoffe entweichen und, je nach Gefahrstoff, bei gleichzeitigem Vorhandensein einer Zündquelle zu Bränden und Explosionen führen. Werden Druckgasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen transportiert, besteht bei Undichtigkeit der Flaschen und bei unzureichender Belüftung des Fahrzeugs Erstickungsgefahr.

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Betriebssicherheit

Eine betriebssichere Verladung beschreibt die Beladung eines Fahrzeugs unter Beachtung der Verkehrssicherheitsvorschriften. Das beladene Fahrzeug muss den Anforderungen des Straßenverkehrs genügen. Dazu gehören unter anderem:

  • Auswahl eines geeigneten Fahrzeugs

  • Verstauen auf dem Fahrzeug

  • Einhaltung der Lademasse, der Achslasten, der zulässigen Gesamtmasse

  • Kontrolle der Ladungssicherungsmittel

Verantwortlich für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs ist nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin und somit in der Regel der Unternehmer oder die Unternehmerin.

Verkehrssicherheit

Die Verkehrssicherheit ist dann gegeben, wenn die Ladung so auf dem Fahrzeug verstaut wird, dass sie den allgemeinen Anforderungen des Straßenverkehrs genügt.

Folgende Faktoren haben einen Einfluss auf die Verkehrssicherheit:

  • Abfahrkontrolle (Prüfung vor Arbeitsbeginn)

  • Einhaltung der Sozialvorschriften (u. a. Lenk- und Ruhezeiten)

  • Fahrzeugausstattung

  • Fahrzeugart und -zustand

  • Verpackung der Güter

  • Lastverteilung

Verantwortlich für die verkehrssichere Verladung sind das Fahrpersonal und der Verlader oder die Verladerin.

Beförderungssicherheit

Die Beförderungssicherheit ist gegeben, wenn das Transportgut auf der Ladefläche so gestaut, gestapelt und befestigt ist, dass es im Rahmen einer normalen Beförderung gegen Umfallen, Verschieben und Herabfallen gesichert ist.

Verantwortlich für die beförderungssichere Verladung sind nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) § 412 diejenigen, die die Ladung absenden oder verladen.

Ladungssicherung in Transportern und Pkw-Kombis

Sorgen Sie dafür, dass

  • das Transportfahrzeug geeignet ist.

  • das Fahr- und Beladepersonal regelmäßig alle 2-3 Jahre ausreichend in der Sicherung von Lasten geschult und mindestens einmal jährlich unterwiesen wird.

  • die zulässige Gesamtmasse oder die Achslast nicht überschritten wird und die Mindestachslast der gelenkten Achse eingehalten ist.

  • der Lastverteilungsplan eingehalten ist, besonders dann, wenn bis zur höchstzulässigen Gesamtmasse geladen wird.

  • vor der Fahrt die Ladung gesichert und auf die ausreichende Anzahl und Auswahl der Hilfsmittel zur Ladungssicherung geachtet wird. Wählen Sie eine geeignete Lagungssicherungsmethode aus. Die nicht benötigten Hilfsmittel zur Ladungssicherung und zum Verladen, wie Zurrgurte, Sackkarren etc., sind ebenfalls zu sichern.

  • der Ladungsschwerpunkt möglichst niedrig ist und auf der Längsmittellinie des Fahrzeugs liegt. Zwischen Ladung, Stirnwand und Seitenwänden sollte kein Freiraum sein. Eventuelle Freiräume sollten gefüllt werden.

  • je nach Beschaffenheit von Ladegut und Ladefläche die Ladung durch Abstützen, Verkeilen oder Verzurren gesichert ist. Auf gleichmäßige Gewichtsverteilung ist zu achten.

  • bei Bedarf Antirutschmatten und geprüfte zugelassene Zurrmittel und Zurrpunkte verwendet werden.

  • alle Zurrmittel vor der Benutzung durch Inaugenscheinnahme und mindestens einmal im Jahr durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden.

  • beim Verzurren scharfkantiger Ladegüter Kantenschoner verwendet werden.

  • im Pkw-Kombi hinten keine Person sitzt. Die Gurte sind bei geteilten Rücklehnen über Kreuz zu schließen. Die schweren Teile der Ladung sind so nah wie möglich unten an den Rücksitzen zu platzieren.

  • der eventuell vorhandene Dachträger, einschließlich der Dachlast, regelmäßig geprüft wird.

  • die Fahrgeschwindigkeit, je nach Ladungsgut, den Eigenschaften des Fahrzeugs, der Straßenverhältnisse und der Witterung angepasst wird.

g_bu_1290_as_77.jpgFahrzeuge (bis einschließlich 3,5t zulässige Gesamtmasse) sind höherer Beschleunigung bei üblichen Verkehrsbedingungen unterlegen. Deshalb sind höhere Massenkräfte für die Ladungssicherung zu berücksichtigen.

Beförderung von Druckgasflaschen

Sorgen Sie dafür, dass

  • im Fahrzeug stets für ausreichende Lüftung gesorgt wird.

  • Kastenwagen über zwei Lüftungsöffnungen, jeweils in Boden- und Deckenhöhe, von jeweils mindestens 100 cm2 verfügen. Die Öffnungen dürfen nicht abgedeckt oder zugeklebt sein und müssen regelmäßig kontrolliert werden.

  • im Pkw-Kombi Seitenfenster oder Schiebedach geöffnet sind oder Lüftungsgebläse auf Außenluft und höchste Stufe gestellt werden.

  • Druckgasflaschen und Kryobehälter nur ausnahmsweise und kurzzeitig im Pkw befördert werden. Beim Transport im Kofferraum ist eine ausreichende Lüftung durch geöffnete Fenster und Zuluft auf höherer Stufe zu gewährleisten. Die Behälter sind nach dem Transport sofort zu entladen.

  • beim Be- und Entladen der Fahrzeugmotor abgestellt und die Feststellbremse anzogen wird.

  • in den Fahrzeugen und in der Nähe der Fahrzeuge absolutes Rauchverbot gilt und der Umgang mit Feuer und offenem Licht verboten ist.

  • vor dem Verladen sorgfältig geprüft wird, ob Gasundichtigkeiten vorhanden sind (z. B. mit Leckspray), ob sämtliche Flaschenventile geschlossen sind und ob die Ventilschutzeinrichtungen (Schutzkragen, Schutzkappen) ordnungsgemäß angebracht sind.

  • die Verschlussmuttern auf die Ventilseitenstutzen dicht aufzuschrauben sind.

  • Druckgasflaschen nie mit angeschlossenem Druckminderer oder sonstigem Zubehör befördert werden.

  • Druckgasflaschen entsprechend den Gefahrgut- und Gefahrstoffvorschriften gekennzeichnet sind.

  • Druckgasflaschen und Kryobehälter nicht mit explosiven oder explosionsgefährlichen Stoffen und getrennt von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln transportieret werden.

  • Druckgasflaschen nur stehend verfrachtet und ausreichend gegen Umfallen gesichert sind, z. B. durch Halterungen an Seiten oder Stirnwand.

  • Flüssiggasflaschen und Kryobehälter so gesichert sind, dass sie nicht umkippen oder ihre Lage auf andere Weise verändern können.

  • Druckgasflaschen eventuell liegend, in Längsrichtung zum Fahrzeug, oder in der Nähe der Stirnwand quer transportiert werden. Sie müssen durch Festlegen, Verkeilen oder Festbinden gegen Verschieben gesichert werden; auf eine gleichmäßige Lastverteilung ist zu achten.

  • beim Umgang mit Druckgasflaschen und Kryobehältern, je nach Erfordernis, eine entsprechende Sicherheitsausrüstung, z. B. ein geeigneter Feuerlöscher, Schutzhandschuhe, Schutzbrille, bei giftigen oder ätzenden Gasen ein von der Umluft unabhängiger Atemschutz, einsatzbereit ist.

  • offene Kryobehälter (z. B. für flüssigen, tiefkalten Stickstoff ) beim Transport nicht gasdicht verschlossen sind. Bei geschlossenen Kryobehältern mit Druckentlastungseinrichtungen ist mit natürlichem Druckanstieg zu rechnen.

  • Druckgasflaschen und Kryobehälter vor und nach dem Transport nicht im Fahrzeug gelassen werden, da in der Regel im Stand keine ausreichende Lüftung gewährleistet werden kann.

  • im Fahrzeugstillstand die Fahrzeuglüftung eingeschaltet ist.