DGUV Grundsatz 312-003 - Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Level 3 Höhenarbeiter/Höhenarbeiterin - Aufsichtführender Höhenarbeiter/aufsichtführende Höhenarbeiterin

Die Anwender und Anwenderinnen besitzen die Kenntnisse und die Fähigkeiten aus Level 1 und Level 2. Sie sind zusätzlich in der Lage diagonale Systeme der SZP aufzubauen und können als aufsichtführende Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen beauftragt werden.

Mit bestandener Prüfung können der Höhenarbeiter und die Höhenarbeiterin dem Level entsprechende seilunterstützte Arbeiten durchführen. Mit einer entsprechenden Weisungsbefugnis versehen, kann er oder sie als aufsichtführender Höhenarbeiter oder aufsichtführende Höhenarbeiterin andere Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen und die einwandfreie Durchführung der Höhenarbeiten beaufsichtigen.