DGUV Grundsatz 312-003 - Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Level 2 Höhenarbeiter/Höhenarbeiterin

Die Anwender und Anwenderinnen besitzen die Kenntnisse und Fähigkeiten aus Level 1 und bewegen sich zusätzlich horizontal unterhalb einer tragenden Struktur.

Mit bestandener Prüfung kann der Höhenarbeiter und die Höhenarbeiterinnen später unter Anleitung eines aufsichtführenden Höhenarbeiters oder einer aufsichtführenden Höhenarbeiterin dem Level entsprechende seilunterstützte Arbeiten durchführen.